Rechtssatz
Außerhalb zwingender Normen der Mietrechtsgesetzgebung ist die Pflicht des Bestandgebers zur laufenden Instandhaltung abdingbar und auf den Bestandnehmer überwälzbar.
7 Ob 600/89 | OGH | 15.06.1989 |
Beisatz: Auch hinsichtlich des notwendigen Aufwandes ist ein vertraglicher Ausschluss des Ersatzes zulässig, soweit eine von § 1096 ABGB abweichende Instandhaltungsregelung vereinbart werden kann. (T1) |
6 Ob 687/90 | OGH | 07.11.1990 |
Beis wie T1; Veröff: WoBl 1991/43 S 55 (Würth) |
6 Ob 42/02y | OGH | 16.05.2002 |
Beisatz: Die Überwälzung der Erhaltungspflicht umfasst auch die Erneuerung durchaus schuldlos schadhaft gewordener Inventargegenstände. (T2) |
3 Ob 324/04z | OGH | 30.06.2005 |
Beisatz: Dies führt nicht zur Annahme eines atypischen Vertrags. (T3) |
8 Ob 153/06t | OGH | 18.12.2006 |
Auch; Beisatz: Außerhalb der in § 3 Abs 2 MRG genannten Arbeiten kann die Erhaltungspflicht nach § 1096 ABGB auch im Anwendungsbereich des MRG durch Vereinbarung auf den Mieter überwälzt werden. (T5) |
10 Ob 79/07a | OGH | 09.10.2007 |
Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 2007/154 |
5 Ob 17/09z | OGH | 24.03.2009 |
Beisatz: Während die Erhaltungspflicht nach § 1096 ABGB bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und der Verkürzung über die Hälfte abbedungen werden kann, sind die nach § 3 MRG zu erfüllenden Pflichten relativ, nämlich zugunsten des Mieters zwingend ausgestaltet. (T6); Veröff: SZ 2009/33 |
5 Ob 80/12v | OGH | 16.05.2012 |
Auch; Beisatz: Diese Erhaltungspflicht ist im Voraus unabdingbar, soweit nicht im Zeitpunkt der Vereinbarung eine Ausnahme vom Vollanwendungsbereich des MRG bestand. (T8) |
7 Ob 93/12w | OGH | 28.11.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Eine Klausel in Vertragsformblättern betreffend Bestandverträge über Objekte in einem Einkaufszentrum (EKZ), die eine unbeschränkte Überwälzung der Erhaltungspflicht und damit der Kosten für das gesamte EKZ auf den Bestandnehmer vorsieht, ist für diesen gröblich benachteiligend. (T9); Veröff: SZ 2012/132 |
9 Ob 4/23p | OGH | 24.01.2024 |
Beisatz: Hier: Eine generelle Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter in AGB oder Vertragsformblättern, ohne dafür ein entsprechendes Äquivalent zu gewähren, wird jedoch als sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung vom dispositiven Recht gesehen. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19861001_OGH0002_0030OB00633_8500000_002
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