OGH 4Ob379/86; 6Ob634/85; 8Ob665/88; 5Ob511/92; 8Ob635/92; 8Ob608/93; 8Ob25/93; 1Ob586/93; 8Ob520/94; 9Ob504/94; 8Ob530/94; 5Ob128/95; 8Ob2002/96m; 5Ob334/98y; 3Ob130/01s; 5Ob15/03x; 3Ob220/02b; 2Ob101/04y; 1Ob159/07z; 3Ob201/09v; 9Ob76/14p; 8Ob96/14x; 9Ob74/17y; 9Ob28/18k; 5Ob134/18v; 9ObA33/24d (RS0041032)

OGH4Ob379/86; 6Ob634/85; 8Ob665/88; 5Ob511/92; 8Ob635/92; 8Ob608/93; 8Ob25/93; 1Ob586/93; 8Ob520/94; 9Ob504/94; 8Ob530/94; 5Ob128/95; 8Ob2002/96m; 5Ob334/98y; 3Ob130/01s; 5Ob15/03x; 3Ob220/02b; 2Ob101/04y; 1Ob159/07z; 3Ob201/09v; 9Ob76/14p; 8Ob96/14x; 9Ob74/17y; 9Ob28/18k; 5Ob134/18v; 9ObA33/24d26.6.2024

Rechtssatz

Auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung unterliegen der Prüfung durch den OGH. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen. Dazu gehört aber auch die Anordnung des § 405 Satz 1 ZPO. Eine Verletzung dieses Grundsatzes - auch in der Form, dass das Gericht einen bestimmten Zuspruch mit der unzutreffenden Begründung ablehnt, er sei durch das Urteilsbegehren des Klägers nicht gedeckt - ist eine erhebliche Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift, welche die Rechtssicherheit gefährdet.

Normen

ZPO §405 A
ZPO §502 Abs4 Z1 HII

4 Ob 379/86OGH29.09.1986

Veröff: MR 1986 H5,26 (Korn) = ÖBl 1987,102

6 Ob 634/85OGH15.10.1987
8 Ob 665/88OGH20.10.1988

nur: Auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung unterliegen der Prüfung durch den OGH. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen. (T1) Beisatz: Hier: Nichterledigung der Rüge von Feststellungsmängeln durch das Berufungsgericht. (T2)

5 Ob 511/92OGH07.04.1992

nur T1; Beisatz: Ein solcher Grundsatz ist die in § 182 Abs 1 ZPO normierte Anleitungspflicht und Aufklärungspflicht des Gerichtes. (T3)

8 Ob 635/92OGH29.10.1992

Veröff: SZ 65/145

8 Ob 608/93OGH17.06.1993

nur: Auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung unterliegen der Prüfung durch den OGH. (T4) Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht fasste aktenwidrig die Feststellungen des Erstgerichtes zusammen und legte sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde. (T5)

8 Ob 25/93OGH18.11.1993

Auch; Beisatz: Pflicht zur Anleitung (§ 182 ZPO) bzw amtswegigen Umformulierung des Feststellungsbegehrens. (T6) Veröff: ÖBA 1994,566

1 Ob 586/93OGH25.08.1993

nur T1; Beisatz: Unzulässige Berücksichtigung überschießender Feststellungen. (T7)

8 Ob 520/94OGH13.04.1994

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verstoß gegen den Grundsatz der res iudicata. (T8)

9 Ob 504/94OGH13.07.1994
8 Ob 530/94OGH14.07.1994

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unvertretbare Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass das Beweisthema nicht hinreichend konkretisiert worden sei. (T9)

5 Ob 128/95OGH10.10.1995

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verletzung der dem Rekursgericht durch § 37 Abs 3 Z 6 MRG in Verbindung mit § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG auferlegten Erörterungspflicht, wenn ein Widerspruch zwischen einem unverändert gebliebenen Sachantrag (§ 9 MRG) und eine aus den Rekursgründen abgeleitete Einschränkung dieses Rechtsschutzantrages auf ein bloßes Feststellungsbegehren nicht aufgeklärt wurde. (T10)

8 Ob 2002/96mOGH12.09.1996

Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Verletzung der Beweislastregeln durch das Berufungsgericht. (T11)

5 Ob 334/98yOGH12.01.1999

nur T1

3 Ob 130/01sOGH09.10.2001

nur T1; Beisatz: Ein solcher Grundsatz ist, dass gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemachte Verfahrensmängel der ersten Instanz vom Berufungsgericht sachlich behandelt werden und nicht infolge Verkennung des Inhalts der entsprechenden Rüge unbeachtet bleiben. (T12)

5 Ob 15/03xOGH11.02.2003

nur T1; Beis wie T12

3 Ob 220/02bOGH26.09.2003

nur T1

2 Ob 101/04yOGH14.06.2005

Auch; Beis wie T3

1 Ob 159/07zOGH11.09.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Verfahrensfehler von erheblicher Bedeutung, wenn das Berufungsgericht das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels erster Instanz mit einer bloßen Scheinbegründung abtut und die Mängelrüge in Wirklichkeit daher gar nicht erledigt, oder ein krasser Fall einer unhaltbaren Begründung vorliegt, der jedes Beurteilungsspielraums entbehrt. (T13)

3 Ob 201/09vOGH25.11.2009

Auch; Beis wie T5

9 Ob 76/14pOGH18.12.2014

Auch; nur T1

8 Ob 96/14xOGH23.01.2015

Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Nur wenn das Berufungsgericht das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels erster Instanz mit einer bloßen Scheinbegründung abgetan und die Mängelrüge in Wirklichkeit daher gar nicht erledigt hätte, oder ein krasser Fall einer unhaltbaren Begründung vorläge, der jedes Beurteilungsspielraums entbehrte, läge ein aufzugreifender Mangel des zweitinstanzlichen Verfahrens vor. (T14)

9 Ob 74/17yOGH28.11.2017

Vgl auch

9 Ob 28/18kOGH25.04.2018

Beis wie T13

5 Ob 134/18vOGH17.01.2019

Auch; nur T1; nur T4

9 ObA 33/24dOGH26.06.2024

Beisatz nur wie T13; Beisatz nur wie T14

Dokumentnummer

JJR_19860929_OGH0002_0040OB00379_8600000_001

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