Rechtssatz
Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht "zuerst hätte ausgeübt werden können", seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis - zB mangelnde Fälligkeit - mehr entgegensteht (so schon SZ 38/44; Arb 8844 mit weiteren Nachweisen).
5 Ob 639/82 | OGH | 29.06.1982 |
Beisatz: Hier: Architektenhonorar. (T1) |
4 Ob 6/84 | OGH | 04.06.1985 |
Veröff: DRdA 1986,307 (Apathy) |
2 Ob 153/00i | OGH | 02.08.2000 |
nur: Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht "zuerst hätte ausgeübt werden können", seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht. (T2) |
2 Ob 74/07g | OGH | 09.08.2007 |
Auch; nur T2; Beisatz: Der Beginn der Verjährung hängt grundsätzlich von der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung des Rechtes ab. (T3) |
2 Ob 74/10m | OGH | 11.11.2010 |
nur T2; Beisatz: Es kommt auf die objektive Möglichkeit zur Geltendmachung an. (T4)<br/>Beisatz: Soweit das Gesetz ‑ anders als etwa bei Schadenersatzansprüchen ‑ keine Ausnahme macht, kommt es auf die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruchs oder der Person des Verpflichteten nicht an. (T5) |
5 Ob 116/12p | OGH | 20.11.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Verjährungszeitpunkt der Erbschaftsklage und Heimfall. (T7)<br/>Veröff: SZ 2012/122 |
4 Ob 148/15s | OGH | 27.01.2016 |
Beisatz: Wird ein Wiederkaufsrecht vom Eintritt bestimmter (wirtschaftlicher) Bedingungen abhängig gemacht, kann die Verjährungsfrist frühestens mit Eintritt des vereinbarten Wiederkaufsfalls zu laufen beginnen. (T8)<br/> |
9 ObA 24/18x | OGH | 25.04.2018 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verjährung nach § 42 NÖ LVBG. (T9) |
1 Ob 78/18d | OGH | 29.05.2018 |
nur T2; Beis wie T4; Beis wie T5 |
8 ObA 47/18x | OGH | 28.08.2018 |
Auch; Beisatz: Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist des § 4 Abs 5 UrlG setzt – wie im allgemeinen Zivilrecht – die objektive Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs voraus. (T10)<br/>Beisatz: In der Zeit zwischen dem Ende der Kündigungsfrist und dem der Anfechtungsklage stattgebenden Urteil bestehen vorweg keine wechselseitigen Leistungs- und Entgeltpflichten, also aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses auch kein Urlaubsanspruch des Dienstnehmers. Der Arbeitnehmer kann in dieser Zwischenzeit weder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch die Weiterzahlung des Entgelts verlangen und keinen Urlaub beanspruchen. (T11) |
8 ObA 4/21b | OGH | 25.03.2021 |
nur T2; Beisatz: Die Verjährungsfrist einer allein auf einem Verstoß gegen eine europäische Richtlinie (hier: RL 2000/78/EG ) beruhenden Forderung kann frühestens mit dem Ende der Umsetzungsfrist der entsprechenden Richtlinie zu laufen beginnen. (T12) |
8 ObA 95/20h | OGH | 25.06.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Mit Entgeltdiskriminierung begründeter Anspruch auf Erbringung eines nachträglichen Deckungserfordernisses in die Pensionskasse, das als vorweggenommene Pensions- und damit Entgeltzahlung anzusehen ist. (T13) |
7 Ob 98/22w | OGH | 24.08.2022 |
nur T2; Beisatz: Hier: betreffend Rechtsschutzversicherung. (T14) |
2 Ob 175/22g | OGH | 22.11.2022 |
Beisatz: Hier: Verjährung von Pflichtteilsansprüchen. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19820216_OGH0002_0040OB00557_8100000_001
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