Rechtssatz
Das Gericht ist bei der Urteilsfällung nur an den in der Anklage (einschließlich ihrer Begründung) individualisierten Sachverhalt gebunden, nicht aber an die rechtliche Beurteilung der Tat durch den Ankläger.
12 Os 20/85 | OGH | 13.06.1985 |
nur: Das Gericht ist bei der Urteilsfällung nicht aber an die rechtliche Beurteilung der Tat durch den Ankläger. (T1) |
11 Os 23/89 | OGH | 26.01.1990 |
nur T1; Veröff: RZ 1990/115 S 260 |
11 Os 137/90 | OGH | 16.01.1991 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die vom Ankläger vorgenommene juristische Qualifikation ist nicht Gegenstand der Anklage und daher für das Gericht nicht bindend, folglich auch nicht das vom Ankläger zugrundegelegte Entwicklungsstadium des Deliktes. (T3) |
11 Os 112/08t | OGH | 21.10.2008 |
Auch; Beisatz: Das Gericht ist an die rechtliche Beurteilung der Tat durch den Ankläger nicht gebunden und verpflichtet, den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt auch dahin zu prüfen, ob er nicht etwa einen anderen Tatbestand verwirklicht. Allerdings muss die Identität des angeklagten und des verurteilten Sachverhalts gewahrt bleiben. (T4) |
11 Os 13/17x | OGH | 21.03.2017 |
Beisatz: Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung der Tat. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19810604_OGH0002_0120OS00051_8100000_001
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