Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.Jänner 1957 geborene beschäftigungslose Felix A des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG. schuldig gesprochen und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstraftaten und die Begehung innerhalb einer offenen Probezeit, als mildernd keinen Umstand.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 4.Juni 1981, GZ. 12 Os 51,81/81-9, zurückgewiesen.
Dieser Entscheidung kann auch der dem Schuldspruch zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt entnommen werden.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe, wobei er auf seine finanzielle Situation und seine Sorgepflicht für Frau und Kind verweist und vorbringt, daß er sich bereits aus der Suchtgiftszene zurückgezogen habe.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Wenn auch der Angeklagte nach einem Bericht des psychologischen Dienstes der Sonderanstalt Mittersteig vom 14.August 1981 (ON. 10 des Os-Aktes) nunmehr in einer besseren psychischen Verfassung ist und in der Haft den Vorsatz gefaßt hat, in Zukunft ein sozial angepaßtes Leben zu führen, spricht diese innere Umkehr doch noch nicht für die Annahme, daß auch eine kürzere Haft ausreichen wird, eine so tiefgreifende Resozialisierung und Heilung der Sucht des Angeklagten herbeizuführen, daß er der Versuchung, in der Freiheit wieder Suchtgifte zu nehmen, erfolgreich widerstehen kann. Die Tatbegehung in der Probezeit kann zwar nicht als eigener Milderungsgrund angesehen werden, doch ist sie bei der Gewichtung der persönlichen Schuld des Angeklagten zu berücksichtigen (Leukauf-Steininger2, RN. 8 zu § 33 StGB.). Im übrigen hat das Erstgericht die Strafbemessungsgründe richtig erfaßt und gewertet. Das nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (jedoch vor Zustellung dieser Entscheidung) abgelegte Geständnis des Angeklagten ist nicht geeignet, einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung zu leisten.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß es sich um ein reumütiges Geständnis handelt, kann bei dem Vorleben des Angeklagten, der schon mehrfach, darunter zweimal einschlägig vorbestraft ist, und dem Unrechtsgehalt der Tat, eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe nicht als gerechtfertigt angesehen werden. Die geltend gemachten Sorgepflichten stellen sich nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 StGB. dar.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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