Rechtssatz
Wirkliche Übergabe im Sinne des Gesetzes ist die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung, die Besitzanweisung nicht aber die Besitzauftragung.
3 Ob 558/78 | OGH | 23.05.1978 |
Veröff: RZ 1979/17 S 62 |
6 Ob 523/80 | OGH | 02.04.1980 |
nur: Wirkliche Übergabe im Sinne des Gesetzes ist die Besitzanweisung. (T1) |
8 Ob 678/89 | OGH | 30.01.1991 |
Beisatz: Betreffend Sicherungsübereignung eines Warenlagers; die Sicherungsübereignung wäre aber nur wirksam geworden, wenn das Warenlager der Gemeinschuldnerin deren weiterem Zugriff wirklich entzogen worden wäre. (T2)<br/>Veröff: ÖBA 1991,594 |
3 Ob 575/91 | OGH | 23.10.1991 |
Vgl aber; Beisatz: Im Einzelfall kann dem Schutzzweck des § 943 ABGB ausreichend durch Besitzkonstitut Genüge getan sein. (T3) Veröff: NZ 1992,230 (Hofmeister) = IPRax 1993,337 = JBl 1992,792 (Schwimann) |
7 Ob 579/92 | OGH | 17.09.1992 |
nur: Wirkliche Übergabe im Sinnes des Gesetzes ist die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung, die Besitzanweisung. (T4) <br/>Veröff: WBl 1993,95 |
2 Ob 274/01k | OGH | 06.12.2001 |
Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Die Bejahung einer Besitzauftragung als für die wirkliche Übergabe genügend darf nur die Ausnahme und keineswegs die Regel darstellen. (T5) |
9 Ob 149/04h | OGH | 02.02.2005 |
Vgl; Beisatz: Das Besitzkonstitut reicht zur wirklichen Übergabe bei einer Schenkung ohne Notariatsakt nicht aus. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Liegenschaftsschenkung. (T7)<br/>Veröff: SZ 2005/12 |
2 Ob 154/11b | OGH | 28.06.2012 |
Vgl auch; Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T7; Bem: Die Frage der wirksamen Übergabe einer Liegenschaft durch Besitzkonstitut wurde in casu nur angesprochen. (T8) |
1 Ob 229/16g | OGH | 20.12.2016 |
nur T4; Beisatz: Hier: Schenkung eines Autos an im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter infolge „wirklicher Übergabe“ durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung; die beibehaltene Zulassung des Fahrzeugs auf den Schenker hinderte die Wirksamkeit der Schenkung nicht. (T9) |
2 Ob 229/23z | OGH | 20.02.2024 |
Beisatz: Hier: Übergabe der zuvor geräumten Wohnung samt Schlüssel (an Fruchtgenussberechtigten als Besitzmittler) und Verständigung der Hausverwaltung von der Übertragung. (T10)<br/>Beisatz: Das Erfordernis der "wirklichen" Übergabe dient dem Übereilungsschutz. (T11)<br/>Beisatz: Die Beurteilung, ob nach den Tatsachenfeststellungen eine wirkliche Übergabe erfolgt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und bildet damit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19780523_OGH0002_0030OB00558_7800000_002
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