Rechtssatz
Der Tatbeteiligte, der selbst keine Waffe verwendet, verantwortet die Qualifikation des zweiten Anwendungsfalles des § 143 StGB, wenn der Waffeneinsatz seitens der anderen von seinem (bedingten) Vorsatz umfaßt war.
9 Os 78/84 | OGH | 03.07.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn er in Kenntnis einer solchen Verwendung durch einen anderen Beteiligter ist. (T1) |
11 Os 170/85 | OGH | 17.12.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn er bei der Tat von der Existenz und der (tatsächlichen oder beabsichtigten) Verwendung der Waffe Kenntnis hatte. (T2) |
12 Os 70/86 | OGH | 06.11.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Verwendung einer Waffe ist (zumindest bedingter) Vorsatz erforderlich. (T3) |
13 Os 62/92 | OGH | 15.07.1992 |
Veröff: RZ 1993/31 S 96 |
12 Os 63/02 | OGH | 07.08.2002 |
Auch; Beisatz: Wenn er bei der Tatbegehung von der Existenz der Waffe und deren bevorstehenden Verwendung durch einen anderen Beteiligten Kenntnis hatte und sich damit abfand. (T4) |
11 Os 83/11g | OGH | 14.07.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Die Qualifikation wird demjenigen zugerechnet, der entweder selbst die Waffe beim Raub verwendet oder die Verwendung durch einen anderen Beteiligten kennt und billigt, wobei die Zustimmung auch konkludent und erst während der Tatausführung erfolgen kann. (T5)<br/>Beisatz: Unmittelbarer Täter ist auch jener, der in Kenntnis und unter Ausnützung des Waffeneinsatzes am Abtransport der Beute vom Tatort und damit der Wegnahme mitwirkt (sukzessive Mittäterschaft). (T6) |
15 Os 127/18t | OGH | 12.12.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Auch ein zuvor nicht abgesprochener Waffeneinsatz ist bei konkludenter Billigung während der Tatausführung zurechenbar. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19770512_OGH0002_0120OS00052_7700000_001
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