European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00142.15I.1201.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten G***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Jozef P***** und einen Freispruch beider Angeklagten von einem gleichartigen Vorwurf enthält, wurde Petr G***** der Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit P***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung von Waffen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Schmuck weggenommen und wegzunehmen versucht, und zwar
I./ am 30. Jänner 2015 Aysun A***** als Verkäuferin im Geschäft des Ali Y*****;
II./ am 9. oder 22. Jänner 2015 sowie am 26. Jänner 2015 Gewahrsamtsträgern des Geschäfts G*****.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des G*****.
Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) kritisiert die Annahme der Tatrichter zu A./, der Beschwerdeführer habe selbst auch eine Gaspistole gezogen (US 6), spricht damit aber keine für die Schuldfrage oder die Subsumtion entscheidende Tatsache an (RIS‑Justiz RS0106268, RS0117264), weil sein Vorsatz (nach den von ihm insoweit nicht in Frage gestellten Feststellungen US 4 f) jedenfalls die Verwendung einer Waffe durch den Angeklagten P***** (mit-)umfasste (RIS‑Justiz RS0094036; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 26 mwN; Eder-Rieder in WK2 StGB § 143 Rz 14).
Die aus den Angaben des Angeklagten P***** erfolgte Ableitung der Feststellungen zu Schuldspruch B./ (US 7 ff) ist ‑ dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider ‑ unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden. Im Übrigen haben die Tatrichter auch dargelegt, aus welchen Erwägungen sie die Angaben des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen verworfen haben (Z 5 zweiter Fall), wobei sie ‑ dem Gebot gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend ‑ nicht gehalten waren, seine als nicht zu seiner Entlastung geeignet angesehene Aussage (US 8) in all ihren Details gesondert zu erörtern.
Indem sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, diesen Annahmen des Erstgerichts auf seine als „glaubwürdig“ und „nachvollziehbar“ erachtete Aussage gestützte eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüberzustellen, bekämpft er bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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