Rechtssatz
Eine Benützungsregelung kann wie jede andere Vereinbarung auch durch schlüssiges Verhalten zustandekommen (MietSlg 25055).
5 Ob 197/75 | OGH | 18.11.1975 |
Veröff: MietSlg 27086 |
1 Ob 745/77 | OGH | 21.12.1977 |
Veröff: MietSlg 29666 |
7 Ob 593/83 | OGH | 22.09.1983 |
Auch; Beisatz: Hier: Unwidersprochene Kenntnisnahme der unveränderten Benützungsverhältnisse durch den Rechtsnachfolger. (T1) |
7 Ob 635/83 | OGH | 22.03.1984 |
Beisatz: Hiebei kann zum Nachteil des Partners eine falsche Vorstellung über den Inhalt bestehender Rechte nur dann gewertet werden, wenn er zum Entstehen dieser Vorstellung beigetragen hat oder wenn er sie erkennen konnte und zur Aufklärung des Irrtums nichts unternommen hat. (T2) |
6 Ob 700/87 | OGH | 14.01.1988 |
Auch; Beisatz: Hier: 4 1/2 jährige Benützung ohne Widerspruch. (T3) |
3 Ob 620/89 | OGH | 15.11.1989 |
Beisatz: und geändert werden. (T4) |
1 Ob 556/93 | OGH | 25.08.1993 |
Auch; Beisatz: Insbesondere kann eine jahrelange, unwidersprochen gehandhabte Übung aller Miteigentümer ein schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB darstellen, das als Abschluss einer Benützungsvereinbarung gewertet werden kann. (T5) |
5 Ob 47/97s | OGH | 25.02.1997 |
Auch; Beisatz: Die jahrelange Beibehaltung einer bestimmten Nutzungsart kann nur als schlüssiges Einverständnis zur bestehenden Gebrauchsordnung gedeutet werden. (T6) |
5 Ob 54/02f | OGH | 26.02.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schlüssige Überlassung der Sondernutzung an den für eine Lifterrichtung benötigten Hausteilen. (T7) |
5 Ob 106/03d | OGH | 07.10.2003 |
Auch; Beisatz: Vor dem Inkrafttreten des WEG 2002 am 1. 7. 2002 konnten Benützungsvereinbarungen aller Wohnungseigentümer auch konkludent durch jahrelange Beibehaltung einer bestimmten Nutzungsart geschlossen werden. (T8); Beisatz: Hier: Konkludente Gebrauchsvereinbarung dahingehend, dass die allgemeinen Teile der Liegenschaft in den einzelnen Häusern nur von den Wohnungseigentümern benutzt werden sollten, die sich mit ihren Schlüsseln Zugang zu den entsprechenden Häusern verschaffen konnten. (T9) |
5 Ob 246/12f | OGH | 24.01.2013 |
Vgl; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T5; Vgl Beis wie T6; Vgl auch Beis wie T9 |
5 Ob 198/16b | OGH | 22.11.2016 |
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Seit dem Inkrafttreten des WEG 2002 mit 1. 7. 2002 ist eine Benützungsregelung schriftlich abzuschließen. (T10) |
7 Ob 145/23h | OGH | 22.11.2023 |
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19750917_OGH0002_0010OB00177_7500000_003
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