OGH 2Ob509/84

OGH2Ob509/8425.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Edith B*****, vertreten durch Dr. Othmar Simma und Dr. Alfons Simma, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider den Antragsgegner Dieter B*****, vertreten durch Dr. Thomas Rhomberg, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Aufteilung des ehehlichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 18. November 1983, GZ R 714/83-11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 30. September 1983, GZ F 14/83-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die am 5. 8. 1968 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner wurde am 18. 2. 1983 aus gleichteiligem Verschulden der Ehegatten geschieden. Der Antragsgegner ist verpflichtet, für die bei der Antragstellerin befindlichen ehelichen Kinder Franc, geboren am 13. 12. 1969 und Verena, geboren am 29. 2. 1972, monatliche Unterhaltsbeiträge von je 2.500 S zu leisten.

Mit ihrem am 8. 6. 1983 gestellten Antrag begehrt die Antragstellerin, dem Antragsgegner im Rahmen der nach den §§ 81 ff EheG vorzunehmenden Vermögensaufteilung die Leistung einer dem Werte des halben ehelichen Gebrauchsvermögens entsprechenden Ausgleichszahlung von 650.000 S an sie aufzutragen.

Der Antragsgegner stellte hierauf seinerseits den Antrag, der Antragstellerin aufzutragen, an ihn eine Ausgleichszahlung von 50.000 S zu leisten.

Das Erstgericht trug dem Antragsgegner auf, binnen 2 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung an die Antragstellerin einen Betrag von 300.000 S als Ausgleichszahlung zu leisten und die Bankverbindlichkeiten der Parteien in der Höhe von 214.293 S allein zu erfüllen.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts wendet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass der Antrag der Antragstellerin abgewiesen und ihr aufgetragen werde, ihrerseits an den Antragsgegner einen Betrag von 50.000 S als Ausgleichszahlung zu leisten.

Die Antragstellerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.

Den unterinstanzlichen Entscheidungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der Eheschließung bezogen die Streitteile die im Erdgeschoss des Hauses ***** in ***** gelegenen Räume. Eigentümer dieser Liegenschaft waren damals je zur Hälfte die Eltern des Antragsgegners. Im Jahre 1971 schenkten sie diesem je 1/8 ihrer Miteigentumsanteile, sodass er seither zu 1/4 Anteil Miteigentümer der Liegenschaft ist. Noch im Jahre 1971 errichteten die Streitteile nach Abbruch des an dieses Haus angebauten Stadels unter Belassung des bisherigen Daches einen Anbau mit mehreren Wohnräumen und einem Kellergeschoss. Dadurch wurde nicht nur die im Erdgeschoss befindliche Ehewohnung der Parteien, sondern auch die im Obergeschoss gelegene Wohnung der Eltern des Antragsgegners vergrößert. Die Streitteile haben den Anbau zu Weihnachten 1971 bezogen. Die Finanzierung des Anbaus erfolgte, abgesehen von Eigenmitteln und Eigenleistungen, durch Kredite und zwar seitens der R***** von 100.000 S, der Bausparkasse von 138.700 S und des Landeswohnbaufonds von 90.000 S. Die Antragstellerin verfügte bei Eheschließung über keine eigenen größeren Ersparnisse. Von ihren Eltern hatte sie die übliche Hausratsausstattung bekommen. Der Antragsgegner hatte bei Baubeginn die Eigenmittel für den Bausparvertrag in Höhe von 60.000 S. Bei den Bauarbeiten haben beide Teile händisch mitgearbeitet, der Antragsgegner allerdings in viel stärkerem Ausmaß als die damals schwangere Antragstellerin. Auch mehrere Verwandte und Freunde des Antragsgegners haben mitgearbeitet. Von seinen Verwandten hat der Antragsgegner 60.000 S „ausbezahlt erhalten“. Im Jahre 1979 erfolgte ein weiterer Umbau der Erdgeschosswohnung, wobei auch eine Einbauküche im Werte von etwa 100.000 S angeschafft wurde. Die Finanzierung dieses Umbaus erfolgte durch einen Kredit der Creditanstalt-Bankverein von 100.000 S. Durch die Erstellung des Neubauteils der Erdgeschosswohnung samt dazugehörigem Anteil an Keller und Garagen sowie die weiteren Umbauarbeiten des Jahres 1979 an der Erdgeschosswohnung ist ein Mehrwert (als Verkehrswert) in der Höhe von 907.750 S eingetreten und zwar berechnet zum Stichtag 1. 3. 1981 (= Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung). Bei Errechnung dieses Betrags wurde das Grundstück selbst nicht berücksichtigt, ebensowenig das Dachgeschoss. Der errechnete Verkehrswert bezieht sich somit „nur auf die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft der Streitteile vorgenommenen Gebäudeänderungen und zwar ohne Rücksicht auf die Miteigentumsanteile“. Ab etwa dem Jahre 1977 hat der Antragsgegner bei der Allgemeinen Bausparkasse der österreichischen Volksbanken einen Bausparvertrag angespart, welcher mittels eines Kredits der Österreichischen Länderbank AG finanziert wurde. Dieser Kredit haftete am 1. 4. 1983 mit 79.179,58 S aus; der Sollstand zum 1. 3. 1981 war um etwa 15.000 S niedriger. Zu diesem Stichtag wies der Bausparvertrag ein Guthaben von etwa 100.000 S auf, womit in erster Linie der Schuldenstand bei der Österreichischen Länderbank AG abgedeckt werden musste, während der Rest dem Antragsgegner zur Verfügung steht.

Am 1. 3. 1981 waren noch die Kredite der R***** mit 14.025 S, der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen mit 118.477 S, des Landeswohnbaufonds mit 81.791 S und der Creditanstalt-Bankverein mit 92.120 S offen. Die Antragstellerin war ab Eheschließung bis zur Geburt des ersten Kindes berufstätig. Anschließend hat sie sich ausschließlich dem Haushalt und der Kinderbetreuung gewidmet. Ab November 1980 arbeitete sie bis zum 1. 3. 1981 (Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft) halbtägig in einem Realitätenbüro. Der Antragsgegner war ständig als Versicherungsangestellter im Außendienst beschäftigt, wobei er am Anfang der Ehe monatlich etwa 3.000 S, zuletzt bis zu 25.000 S netto, verdiente. Im Jahre 1977 kaufte er einen gebrauchten PKW Jaguar um 32.000 S und benützte diesen sodann für berufliche Zwecke. Seit November 1982 ist dieses Fahrzeug nicht mehr fahrbereit, sein Verkehrswert beträgt nur noch etwa 10.000 S. Bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung nahm die Antragstellerin verschiedene Gegenstände im Werte von 140.000 S mit. Der Wert jener Einrichtungsgegenstände, die in der Ehewohnung verblieben, darunter die Einbauküche, beträgt 190.000 S. Den Differenzbetrag hat die Antragstellerin vom Antragsgegner erhalten.

In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Erstgericht ausgehend von den im § 83 aufgestellten Grundsätzen vorliegendenfalls eine Vermögensaufteilung im Verhältnis von 50:50 für gerechtfertigt. Im Weiteren führte es aus: Hinsichtlich der Übernahme der bisherigen Ehewohnung durch den Antragsgegner herrscht ohnehin Einigkeit; der Antragsgegner sei auch weit eher in der Lage, eine Ausgleichszahlung zu erbringen. Bei der Wertberechnung könne der unbedeutende Restwert des PKW Jaguar unberücksichtigt bleiben. Ebenso der bei der Allgemeinen Bausparkasse der Volksbanken abgeschlossene Bausparvertrag, weil mit der Sparsumme der Großteil des Kredits bei der Länderbank abgedeckt worden sei und die Antragstellerin hiezu auch keinen finanziellen Beitrag geleistet habe. Da mit dem bei der Creditanstalt-Bankverein aufgenommenen und noch mit 92.120 S aushaftenden Kredit die Einbauküche im Werte von 100.000 S angeschafft worden sei, müsse dieser Kredit allerdings ebenfalls unberücksichtigt bleiben. Somit seien von der Verkehrswertsteigerung von 907.750 S die vom Antragsgegner zu übernehmenden Verbindlichkeiten von insgesamt 214.293 S abzuziehen, sodass sich das aufzuteilende Vermögen auf 693.457 S belaufe, wovon die Hälfte 346.728,50 S betrage. Im Hinblick auf die Höhe der Eigenleistungen und finanziellen Beiträge des Antragsgegners bei der Schaffung des gemeinsamen Vermögens erscheine es aber recht und billig, die Ausgleichszahlung mit 300.000 S festzusetzen.

Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, entgegen dem Standpunkt des Rekurswerbers komme es auf den Umstand, dass die Liegenschaft nur zu 1/4 in seinem Miteigentum stehe, der Wertzuwachs an der Ehewohnung somit auch den beiden anderen Miteigentümern zuteil werde, nicht an, weil hier nur die von den Ehegatten gemeinsam während der Ehe geschaffenen Vermögenswerte von 907.750 S maßgebend erschienen. Zugrundegelegt werden müsse, dass die Eltern des Antragsgegners als Miteigentümer der Benützung der gegenständlichen Erdgeschosswohnung durch die Streitteile zugestimmt hätten und insofern eine Benützungsregelung zustandegekommen sei. Der Antragsgegner habe die Ehewohnung übernommen und sei daher verpflichtet, entsprechend dem Beitrag der Antragstellerin dieser die Wertsteigerung an der Ehewohnung durch eine Ausgleichszahlung zu vergüten. Die Wertsteigerung komme nunmehr ausschließlich ihm - und nicht auch der Antragstellerin - einerseits als Benützer der Ehewohnung und andererseits auch als Miteigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, zugute. Die Bestimmung des § 82 Abs 2 EheG über die Einbeziehung der Ehewohnung in die Vermögensaufteilung nach den §§ 81 ff EheG regle nur das Verhältnis zwischen den Eheleuten. Die Antragstellerin könne daher nur gegenüber ihrem vormaligen Ehegatten, dem Antragsgegner, Ansprüche aufgrund der Werterhöhung stellen und nicht auch gegenüber dessen Eltern als weiteren Miteigentümern. Andererseits bestehe zwischen dem Antragsgegner und seinen Eltern aufgrund der Miteigentumsgemeinschaft eine besondere Rechtsbeziehung, durch die er in die Lage versetzt werde, im Falle der Änderung der Benützungsregelung bzw der bestehenden Eigentumsverhältnisse entsprechende Ansprüche (zB aus dem Titel der Bereicherung oder der Geschäftsführung) geltend zu machen. Aus diesen Überlegungen ergebe sich, dass das Erstgericht zu Recht den gesamten Mehrwert von 907.750 S bei Ermittlung der Ausgleichszahlung zugrunde gelegt habe. Es habe auch ohne Rechtsirrtum und im Übrigen unbekämpft hievon die Schulden, die in Zusammenhang mit der Werterhöhung der Ehewohnung stünden, in Abzug gebracht. Zuzugeben sei dem Antragsgegner, dass das Erstgericht den Wert der Einbauküche zu seinen Lasten zweifach berücksichtigt habe. Der aushaftende Betrag von 92.120 S wäre insoweit richtig von beiden Teilen je zur Hälfte abzustatten. Dieser Umstand finde aber dadurch Berücksichtigung, dass das Erstgericht dem Antragsgegner statt einer Ausgleichszahlung von rechnerisch 346.728,50 S ohnehin nur eine solche von 300.000 S auferlegt habe. Seine höheren Beiträge zur Vermögensschaffung fänden bei der Auferlegung dieses Betrags noch immer Berücksichtigung, weil ihm einerseits der PKW im Werte von 10.000 S ohne Anrechnung überwiesen worden sei und andererseits die ihm verbliebene Ansparsumme des Bausparvertrags 100.000 S betrage, wogegen der diesbezügliche Deckungskredit zu dem hier für die Vermögensaufteilung maßgeblichen Stichtag 1. 3. 1981 nur noch 64.000 S betragen habe.

Im Revisionsrekurs wird vorgebracht, das Rekursgericht habe mit seinen Überlegungen über einen „Bonus“ des Antragsgegners von 46.728,50 S den Grundsatz verletzt, dass das eheliche Gebrauchsvermögen „nach Billigkeit“ aufzuteilen sei. Auch fehle es an einer erstgerichtlichen Feststellung, wonach hinsichtlich der früheren Ehewohnung zwischen dem Antragsgegner und seinen Eltern eine Benützungsvereinbarung bestanden habe. Die durch den Ausbau eingetretene Wertsteigerung des Hausanteils sei nicht richtig ermittelt und in diesem Zusammenhang auch die Mitwirkung der Geschwister und Eltern des Antragsgegners an den Umbauarbeiten nicht berücksichtigt worden. Die Nutzung der Erdgeschosswohnung entsprächen nicht dem geringen Miteigentumsanteil des Antragsgegners. Schließlich erscheine es fraglich, ob ihm gegen die übrigen Miteigentümer Ansprüche aus dem Titel der Bereicherung usw zustünden.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Da die Entscheidung des Rekursgerichts gemäß § 232 Abs 2 AußStrG nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werden kann, ist vorliegendenfalls die Anfechtung der eine Tatfrage darstellenden Ermittlung des Wertsteigerungsbetrags von 907.750 S nicht zulässig (SZ 54/149; 2 Ob 581/83). Auf das diesbezügliche Rekursvorbringen des Antragsgegners ist daher nicht einzugehen.

Grundsätzlich kann im Aufteilungsverfahren die Entscheidung des Gerichts auch nur über eine vom anderen früheren Ehegatten zu leistende Ausgleichszahlung beantragt werden (SZ 53/115; 2 Ob 591/82; 8 Ob 601/84). Die vorliegendenfalls von der Antragstellerin in Höhe von 650.000 S begehrte Ausgleichszahlung wurde entgegen der Ansicht des Rekurswerbers von den Unterinstanzen zutreffend mit 300.000 S bemessen. Hiezu ist auszuführen:

Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 82 Abs 2 EheG stellt die Ehewohnung jedenfalls eheliches Gebrauchsvermögen dar und ist daher - gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf § 81 Abs 1 Z 1 EheG - in die Aufteilung einzubeziehen. Die zu ihrer Schaffung von den früheren Ehegatten aufgewendeten Mittel und Arbeitsleistungen sind daher grundsätzlich zu berücksichtigen.

Vorliegendenfalls steht unbekämpfbar fest, dass die Ehegatten durch den von ihnen bewerkstelligten Umbau ua im Erdgeschoss neue Räumlichkeiten im Werte von 907.750 S schufen, welche vom Jahre 1971 bis zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im Jahre 1981 als Teil der Ehewohnung dienten. Diesem Verwendungszweck haben die Mehrheitseigentümer, die Eltern des Antragsgegners, deren Wohnräumlichkeiten im Obergeschoss durch den vorgenannten Umbau ebenfalls vergrößert worden waren, jedenfalls konkludent zugestimmt. Das Rekursgericht ist somit zu Recht vom Vorliegen einer zwischen den Miteigentümern durch schlüssiges Verhalten - die Beurteilung konkludenter Handlungen fällt nach ständiger Rechtsprechung in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung - zustandegekommenen Benützungsregelung hinsichtlich des gemeinsamen Eigentums ausgegangen (vgl SZ 24/178; MietSlg 25.055, 27.084, 27.086, 29.666; 2 Ob 509/83, 1 Ob 19/83 uva).

Aufgrund dieser Benützungsregelung steht dem Antragsgegner die Benützung der gesamten früheren Ehewohnung auch weiterhin zu. Zwar kann in dem Falle, als einem Miteigentümer ein seinen Miteigentumsanteil übersteigender Teil der gemeinschaftlichen Sache zur Benützung überlassen wird, der ihm dadurch zukommende größere Nutzen durch eine entsprechende, in Form eines Benützungsentgelts - wenngleich nicht im nachhinein - zu erbringende Gegenleistung ausgeglichen werden (SZ 12/39; MietSlg 24.067, 25.059, 33.077; 5 Ob 589/79; 2 Ob 559/83 ua). Diesbezüglich ist hier jedoch darauf zu verweisen, dass durch den vom Antragsgegner und der Antragstellerin vorgenommenen Umbau auch das von den Mehrheitseigentümern benutzte Obergeschoss gleichermaßen vergrößert wurde und dieser Vorteil voll zugunsten des Antragsgegners als Minderheitseigentümer gegenüber den Mehrheitseigentümern zu veranschlagen ist. Schließlich stehen dem Antragsgegner gegenüber den Mehrheitseigentümern aus der ihm zuzurechnenden Werterhöhung des Hauses aber auch Ansprüche gemäß § 1435 ABGB zu (vgl SZ 46/62; MietSlg 27.243; 7 Ob 582/79), welche er insbesondere auch im Falle einer möglichen künftigen Benützungsregelung nach Miteigentumsanteilen geltend machen könnte.

Dem Rekursvorbringen, beim Umbau hätten auch die Geschwister und Eltern des Antragsgegners mitgeholfen, ist zu entgegnen, dass mangels gegenteiliger Vereinbarung im Zweifel die freiwilligen und unentgeltlichen Leistungen Dritter grundsätzlich als Zuwendungen zu gleichen Teilen an beide Ehegatten anzusehen sind (5 Ob 672/82, 2 Ob 574/84).

Demgemäß haben die Unterinstanzen aber bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falls zu Recht den vollen Wert der von den früheren Ehegatten geschaffenen und dem Antragsgegner überlassenen Ehewohnung berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf alle im § 83 EheG aufgestellten Aufteilungsgrundsätze, insbesondere auch jene der Billigkeit wurde entgegen dem nur allgemein gehaltenen Rekursvorbringen mit einer Mehrzuweisung von rund 46.000 S an den Antragsgegner auch dem Umstand seines etwas höher zu bewertenden Beitrags zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens hinreichend Rechnung getragen.

Dem Revisionsrekurs konnte somit kein Erfolg zuteil werden.

Mangels Verzeichnung von Verfahrenskosten entfällt eine Entscheidung iSd § 234 AußStrG.

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