Rechtssatz
Diese Gesetzesstelle verfügt ein Verbot des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffes für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge.
6 Ob 820/83 | OGH | 22.12.1983 |
Vgl auch; Beisatz: Das Neuerungsverbot betrifft nur den Tatsachenbereich. (T1) |
4 Ob 1508/91 | OGH | 12.02.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Das Neuerungsverbot verwehrt es daher der Partei, ein Beweismittel, auf das sie in erster Instanz verzichtet hat, wieder aufzugreifen. (T2)<br/>Veröff: EvBl 1991/95 S 423 = RZ 1991/79 S 259 |
6 Ob 203/98s | OGH | 29.10.1998 |
Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot liegt nur dann vor, wenn anspruchsbegründende oder anspruchsvernichtende oder hemmende Tatsachen erstmalig im Berufungsverfahren vorgetragen und vom Berufungsgericht berücksichtigt werden. (T3) |
10 ObS 17/01z | OGH | 30.01.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Vorlage eines Privatgutachtens nach Schluss der Verhandlung erster Instanz verstößt gegen das Neuerungsverbot. (T4) |
3 Ob 202/09s | OGH | 22.10.2009 |
Auch; Beisatz: Das Neuerungsverbot gilt auch im Sicherungsverfahren. (T5) |
5 Ob 225/10i | OGH | 20.12.2010 |
Auch; Beisatz: Neue Tatsachen, die entstanden sind, nachdem bereits das Neuerungsverbot galt (nova producta) und die den materiellen Anspruch aufheben oder hemmen, können allenfalls mit Oppositionsklage geltend gemacht werden. (T6) |
6 Ob 120/15p | OGH | 20.07.2016 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Neuerungsverbot bezieht sich nicht auf Rechtsfragen. (T7) |
4 Ob 64/17s | OGH | 26.09.2017 |
Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2017/97 |
10 ObS 53/23a | OGH | 16.05.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19750424_OGH0002_0060OB00022_7500000_001
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