OGH 3Ob243/13a

OGH3Ob243/13a19.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei, C ***** KG, *****, vertreten durch Mag. Georg R. Foidl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei m***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in Hainburg an der Donau, wegen Herausgabe, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 20. September 2013, GZ 18 R 74/13f‑15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 28. März 2013, GZ 7 C 1290/12v‑11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00243.13A.0319.000

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Berufungsurteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.054,42 EUR bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren (darin enthalten 228,90 EUR an USt und 681 EUR an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

In dritter Instanz ist folgender Sachverhalt unstrittig:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines PKW (mit Anschaffungskosten von 151.000 EUR [s ./B]). Am 26. März 2004 schloss sie mit einer GmbH (in der Folge: Werkbestellerin) einen Leasingvertrag auf unbestimmte Zeit, der von der Klägerin Ende des Jahres 2010 wegen der Einstellung der Zahlung der Leasingentgelte zum 31. Dezember 2010 aufgelöst wurde. Im September 2010 verursachte die Geschäftsführerin der Werkbestellerin einen Verkehrsunfall, bei dem der PKW erheblich beschädigt wurde. Sie ließ das auf die Werkbestellerin angemeldete Fahrzeug zur Beklagten abschleppen und erteilte dieser unter Hinweis darauf, dass es keine Versicherungsdeckung gebe, den Auftrag zur Reparatur, nachdem deren Kosten bekanntgegeben wurden. Die Beklagte stand schon mehrere Jahre in Geschäftsverbindung mit der Werkbestellerin. Es waren ihr der PKW und der Umstand bekannt, dass es sich ursprünglich um ein Leasingfahrzeug gehandelt hat; ebenso der Vermerk im Zulassungsschein „Inhaber aufgrund Leasinggeschäft“. Ohne darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich nach wie vor um ein Leasingfahrzeug handeln könnte, und ohne dazu Erhebungen durchzuführen, wurde die Reparatur durchgeführt, und zwar noch vor Auflösung des Leasingvertrags durch die Klägerin. Die Beklagte wurde vor Fälligstellung ihrer Werklohnforderung von 8.588,30 EUR gegenüber der Werkbestellerin nicht von der Auflösung des Leasingvertrags informiert. Da die Rechnung unbezahlt blieb, erwirkte die Beklagte gegen die Werkbestellerin ein Versäumungsurteil. Im anschließenden Exekutionsverfahren wurde der nach wie vor bei der Beklagten verbliebene PKW zu ihren Gunsten gepfändet. Der von der Klägerin gegen die Werkbestellerin über 59.459,74 EUR sA erwirkte Zahlungsbefehl vom 10. Jänner 2011 erwuchs in Rechtskraft. Damals war der Klägerin der Verbleib des PKW nicht bekannt. Erst im Februar 2012 erlangte die Klägerin Kenntnis vom Verbleib des PKW bei der Beklagten. Die Beklage machte gegenüber der Klägerin die Herausgabe des PKW davon abhängig, dass die Reparaturkosten, mittlerweile angelaufene Standkosten, Zinsen sowie die Kosten des Versäumungsurteils durch die Klägerin ersetzt würden, was die Klägerin ablehnte. Der PKW steht nach wie vor bei der Beklagten.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Herausgabe des PKW als Eigentümer. Sie habe den Leasingvertrag zum 31. Dezember 2010 nach Einstellung der Zahlungen durch die Werkbestellerin vorzeitig aufgelöst und erst Ende Februar 2012 erfahren, dass sich der PKW in der Gewahrsame der Beklagten befinde. Diese habe über Auftrag der Werkbestellerin ohne Rücksprache mit der Klägerin eine Reparatur am PKW durchgeführt, obwohl damals ein wirtschaftlicher Totalschaden vorgelegen sei. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass die Werkbestellerin den PKW bereits angekauft habe. Den Zulassungsschein habe sie nicht geprüft, obwohl dies bei Kfz‑Reparaturen üblich sei. Als ordentlicher Unternehmer wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die Klägerin zu kontaktieren und sich nicht auf die Angaben der Werkbestellerin zu verlassen. Die Beklagte verweigere die Herausgabe unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht und fordere die Bezahlung der Reparaturkosten von 8.588,30 EUR sowie von Standgebühren von 2.563,20 EUR. Ihr stehe aber keine Werklohnforderung gegen die Werkbestellerin zu, weil sie ihre Warnpflicht wegen des Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens verletzt habe. Da die Reparatur in Anbetracht des Alters des Fahrzeugs und dessen Wert nicht zum klaren Vorteil der Klägerin seien, stehe der Beklagten auch gegenüber dieser keine Forderung zu. Ein gutgläubiger Erwerb des Zurückbehaltungsrechts sei trotz der Erteilung des Auftrags durch den Vertrauensmann des Eigentümers zu verneinen, weil die Beklagte die geforderte Einsicht in die Fahrzeugpapiere unterlassen habe, daraus aber das Leasingverhältnis entnehmen hätte können. Wegen des Vertrauens in das Eigentum der Werkbestellerin habe sie nicht auf eine Vollmacht der Klägerin an die Werkbestellerin vertraut, weshalb ein Erwerb des Zurückbehaltungsrechts im Weg einer Anscheinsvollmacht ausscheide.

Die Beklagte bestritt und wendete ein, sie sei bei der von der Werkbestellerin beauftragten und am 29. September 2010 durchgeführten Reparatur im guten Glauben gewesen, dass es sich beim PKW nicht mehr um ein Leasingfahrzeug handle, weil von der Werkbestellerin bereits ein halbes Jahr vorher mitgeteilt worden sei, dass der PKW erworben worden sei. Erst während des aufgrund eines gegen die Werkbestellerin erwirkten Versäumungsurteils geführten Exekutionsverfahrens habe die Beklagte vom weiter bestehenden Eigentum der Klägerin erfahren. Sie mache bis zur Bezahlung ua der Reparaturkosten von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Die von der Klägerin veranlasste Bewertung des Fahrzeugs gebe nicht den Wert des PKW im September 2009 wieder. Das Retentionsrecht nach § 471 ABGB gelte auch dann, wenn nicht der Eigentümer des Fahrzeugs als Werkbesteller auftrete, sondern ein Dritter, der über das Fahrzeug verfügungsberechtigt sei (mit Hinweis ua auf 6 Ob 213/08d). § 1440 ABGB stehe dem Zurückbehaltungsrecht nicht entgegen.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Die Beklagte könne für sich nicht in Anspruch nehmen, im guten Glauben darauf vertraut zu haben, dass die Werkbestellerin Eigentümerin des PKW sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil in eine Klageabweisung ab. Den Wert des Entscheidungsgegenstands nahm es mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend an und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.

Es nahm mehrere Elemente des Sachverhalts als unstrittig an, was zum überwiegenden Teil im Revisionsverfahren unbeanstandet blieb und deshalb bereits im eingangs wiedergegebenen Sachverhalt berücksichtigt wurde.

In Behandlung der Rechtsrüge erachtete es als unstrittig, dass die Parteien des Leasingvertrags eine Verpflichtung der Leasingnehmerin vereinbarten, Reparaturarbeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Auftrag zu geben. Den Hinweis in der Berufungsbeantwortung, es sei zusätzlich vereinbart worden, dass vor der Vornahme von Behebungsmaßnahmen die Leasingnehmerin zur schriftlichen Verständigung der Leasinggeberin verpflichtet gewesen sei und dazu, das Leasingobjekt von allen Ansprüchen und Belastungen Dritter freizuhalten, tat es als Verstoß gegen das Neuerungsverbot ab, nahm jedoch auch inhaltlich dazu Stellung. Redliche Vertragsparteien würden die beim Finanzierungsleasing übliche und auch hier gegebene Vertragsgestaltung (Verpflichtung der Leasingnehmerin, Reparaturen durchführen zu lassen) dahin verstehen, nicht bloß den Anschein einer Ermächtigung, sondern eine tatsächliche vertragliche Ermächtigung zu begründen, das dem Werkunternehmer gegenüber dem Leasingnehmer entstehende gesetzliche Zurückbehaltungsrecht in dessen Wirkung auch auf den Leasinggeber auszudehnen. Daher könne die Vertragsklausel, die den Leasingnehmer verpflichte, das Leasingobjekt von Ansprüchen Dritter freizuhalten, nicht so verstanden werden, dass dieses Zurückbehaltungsrecht wieder ausgeschlossen werde; Derartiges müsste vielmehr ausdrücklich vereinbart worden sein; die Beklagte habe mit solchen Vereinbarungen nicht rechnen müssen. Auch wenn man aber nur von einem Anschein einer Ermächtigung ausgehe, habe die Klägerin einen solchen in erster Instanz nie ausgeschlossen. Schon nach dem Vorbringen der Klägerin hätte die Beklagte aber auch bei ordnungsgemäßer Vorgangsweise bloß festgestellt, dass es sich um ein geleastes Fahrzeug handle. Auch dann hätte sie davon ausgehen dürfen, dass die Werkbestellerin verfügungsbefugt auch zur Einräumung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber der Leasinggeberin als Eigentümerin wäre. Bereits aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich sohin, dass die Beklagte jedenfalls darauf vertrauen habe können, dass ihr auch gegenüber der Eigentümerin ein Zurückbehaltungsrecht für ihre Werklohnforderung zukommen werde. Ein Irrtum der Beklagten über das Eigentum am PKW impliziere noch nicht, dass sie nicht darauf vertraut habe, ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Eigentümerin des Fahrzeugs zu erwerben. Vielmehr sei bereits dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmen, dass die Beklagte zu Recht davon ausgegangen sei, die Werkbestellerin sei verfügungsbefugt über das Fahrzeug.

Auch nach dem Vorbringen der Klägerin sei es zu einer Wertsteigerung durch die Reparatur gekommen. Sollte tatsächlich ein Totalschaden vorgelegen sein, könnte dies demnach nicht zu einem vollständigen Entfall des Anspruchs der Beklagten führen, sondern nur insoweit, als die Reparaturkosten wirtschaftlich sinnlos waren, sie also die Wertsteigerung des Fahrzeugs überstiegen. Da die Klägerin aber eine Zahlung an die Beklagte ablehne, scheide eine Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung aus.

Da die Beklagte möglicherweise die Leasingnehmerin aufgrund eines auf Fahrlässigkeit beruhenden Irrtums für die Eigentümerin gehalten habe und dieser Umstand entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedeutend sein könnte, weil er ein Vertrauen auf die Befugnis der Werkbestellerin, auch zu Lasten der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht einzuräumen, ausschließen könnte, sei die ordentliche Revision zuzulassen.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die eine Mängel‑ und Rechtsrüge sowie den Antrag enthält, das Ersturteil wiederherzustellen, hilfsweise das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Als Mangel des Berufungsverfahrens macht die Klägerin ua geltend, im erstgerichtlichen Verfahren sei von keiner Seite Vorbringen zur Instandhaltungspflicht für das Leasingfahrzeug erstattet worden; die Begründung eines Retentionsrechts im Wege einer (Anscheins‑)Vollmacht sei daher gar nicht zu prüfen gewesen, sondern nur der gutgläubige Erwerb analog § 367 ABGB. Die dennoch zur Instandhaltungspflicht der Werkbestellerin laut den ALB vom Berufungsgericht getroffenen, allerdings aus dem Zusammenhang gerissenen Feststellungen seien daher ersatzlos zu streichen; wenn sie berücksichtigt werden sollten, müssten sie zur Meldepflicht und zur Pflicht, den Leasinggegenstand von allen Lasten freizuhalten, ergänzt werden. Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts zur Bevollmächtigung der Werkbestellerin für die Erteilung von Reparaturaufträgen sei auch überraschend gewesen.

In ihrer Rechtsrüge wiederholt die Klägerin, dass der Beklagten kein guter Glaube an das Eigentum der Werkbestellerin zugestanden werden könne. Von einer Verfügungsbefugnis der Werkbestellerin aufgrund einer sich aus dem Inhalt des Leasingvertrags abzuleitenden Vollmacht sei die Beklagte aber nach den Feststellungen gerade nicht ausgegangen, weshalb der Erwerb eines Retentionsrechts der Beklagten iSd der Entscheidung 1 Ob 537/94 hier ausscheide.

Die Beklagte tritt dem in ihrer Revisionsbeantwortung entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt, weil das Berufungsgericht das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten auf einen Rechtsgrund stützt, den die Beklagte in erster Instanz gar nicht geltend machte, und damit das Neuerungsverbot des § 482 ZPO unbeachtet ließ.

1. Die Beklagte als Werkunternehmerin hält der auf das unstrittige Eigentum der Klägerin gestützten Herausgabeklage ein Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB wegen des auf den PKW über Auftrag der Werkbestellerin gemachten Aufwands an Reparaturkosten und Standgebühr entgegen. Ob der Werkunternehmer sein Zurückbehaltungsrecht auch dem dinglichen Herausgabeanspruch des Eigentümers der Sache entgegenhalten kann, wenn er seine Leistung im Hinblick auf eine vertragliche Verpflichtung mit einem Dritten erbracht hat, ist umstritten. Vom Obersten Gerichtshof wurde dem Werkunternehmer in solchen dreipersonalen Konstellationen bisher mit drei unterschiedlichen Begründungen die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Eigentümer gewährt.

1.1. Es wird die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs des Zurückbehaltungsrechts in Analogie zu § 367 ABGB bejaht, wenn der Reparaturauftrag durch einen Vertrauensmann des Eigentümers erteilt worden ist (7 Ob 615/90); Voraussetzung ist, dass der Werkunternehmer in Ansehung der Befugnis des Werkbestellers, die Reparatur durchzuführen, gutgläubig war (RIS‑Justiz RS0011507; RS0011525; zu den unterschiedlichen Lehrmeinungen vgl Oberhammer/Domej in Kletečka/Schauer ABGB‑ON 1.01 § 471 Rz 13). Dazu wurde weiters ausgesprochen, dass bei beweglichen Sachen, die im Geschäftsverkehr häufig unter Eigentumsvorbehalt erworben werden, an die Gutgläubigkeit des Werkunternehmers, der derartige Sachen zur Reparatur übernimmt, strenge Maßstäbe anzulegen sind (5 Ob 698/83); bei der Übernahme von Reparaturaufträgen wurde die Einsicht in die Fahrzeugpapiere gefordert (8 Ob 61, 62/75).

1.2. Für den Fall, dass die Vorbehaltseigentümerin die Reparatur (während deren Ausführung) schlüssig im Hinblick auf die Leistung der Kaskoversicherung in Anspruch nahm, ohne bezüglich der Zweckwidmung Vorbehalte zu machen, bejahte der Oberste Gerichtshof unter Hervorhebung des Gedankens des Schutzes des Vertrauens (auf Zahlung aus der Versicherungsleistung) ein Retentionsrecht des Werkunternehmers, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des § 471 ABGB oder des § 369 HGB zutrafen (4 Ob 544/88).

1.3. Schließlich argumentierte der Oberste Gerichtshof, die in AGB des Leasinggebers dem Leasingnehmer auferlegte Verpflichtung, Reparaturen am Leasingobjekt auf eigene Kosten durchführen zu lassen, schließe den Anschein mit ein, der Leasingnehmer sei damit auch ermächtigt, das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht in dessen Wirkung auf den Eigentümer auszudehnen. Soweit der Werkunternehmer von der Überlassung des Fahrzeugs im Wege des Finanzierungsleasings und von der Verpflichtung des Leasingnehmers zur Instandhaltung auf seine Kosten wisse und auf den geschaffenen äußeren Tatbestand vertraue, sei er zu schützen; er könne daher dem Leasingnehmer das Zurückbehaltungsrecht mit Erfolg entgegenhalten (1 Ob 537/94 = SZ 67/82). Diese Entscheidung wird mehrfach (ohne weitere Erläuterungen) als Belegstelle für die Meinung zitiert, bei (zu vermutender) konkludenter Zustimmung des Eigentümers zur Weitergabe der Sache an den später die Zurückbehaltung Beanspruchenden sei dieser dazu berechtigt (Koch in KBB³ § 471 ABGB Rz 3; G. Kodek in Schwimann ABGB‑TaKom² § 471 ABGB Rz 4; vgl auch Oberhammer/Domej Rz 15).

2. Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts ist nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Es ist vielmehr Sache des Beklagten, dem Herausgabeanspruch des Klägers die Einwendung entgegenzusetzen, er übe an der Sache ein Zurückbehaltungsrecht aus. Dabei hat er die Grundlage dieses Rechts anzuführen (RIS‑Justiz RS0011499).

2.1. An Tatsachen, die eine Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts auch gegenüber der Klägerin rechtfertigen können, trug die Beklagte nur vor, dass sie zwar den Hinweis im Zulassungsschein auf ein Leasingfahrzeug gesehen habe, vom Geschäftsführer der Werkbestellerin aber ein halbes Jahr davor informiert worden sei, dass der PKW „aus der Leasing herausgekauft wurde“; die Beklagte sei deshalb im guten Glauben gewesen, dass es sich beim PKW nicht mehr um ein Leasingfahrzeug handle (ON 3 S 3 f). Die Werkbestellerin habe als Verfügungsberechtigte, der der PKW von der Klägerin überlassen worden sei, die Reparatur freigegeben (ON 3 S 7). Auf den konkreten Inhalt des Leasingvertrags und der zugrunde liegenden ALB oder auf eine zwischen den Parteien des Leasingvertrags vereinbarte Pflicht der Werkbestellerin zur Instandhaltung des PKW hat sich die Beklagte auch nicht ansatzweise berufen; dies obwohl die Klage Rechtsausführungen dazu enthielt (Punkt 2.4.) und von der Klägerin sowohl das Leasingvertragsanbot (Beilage ./B) als auch die ALB (Beilage ./C) vollständig vorgelegt wurden, der Beklagten also spätestens im Prozess zur Kenntnis gelangten. Ebenso wenig behauptete die Beklagte eine (sei es ausdrückliche oder schlüssige) Zustimmung der Klägerin zur Reparatur (sei es vorweg im Leasingvertrag oder erst im Zusammenhang mit der Ausführung der Reparatur).

2.2. Damit machte die Beklagte in erster Instanz nur den gutgläubigen Erwerb des Zurückbehaltungsrechts auch gegenüber dem Eigentümer, der nicht Schuldner des Aufwandsanspruchs ist, analog § 367 ABGB geltend, und zwar in diesem Sinne, dass der PKW der Werkbestellerin von der Eigentümerin anvertraut worden war („Vertrauensmann“; § 367 Abs 1 dritter Fall ABGB) und die Beklagte gutgläubig vom Eigentum der Werkbestellerin ausgegangen sei, weil sie sich auf die entsprechende Information deren Geschäftsführers verlassen habe (und verlassen habe dürfen). Der Umstand, dass sowohl das Leasingvertragsanbot als auch die ALB von der Klägerin vorgelegt wurden, ändert daran nichts, weil es ständiger Rechtsprechung entspricht, dass Urkunden nur Beweismittel, nicht jedoch Prozessvorbringen darstellen und deshalb solches nicht ersetzen (RIS‑Justiz RS0037915). Abgesehen davon bezeichnete die Beklagte den Umstand, dass die Klägerin den PKW der Leasingnehmerin zur Verfügung überlassen hat und das Eigentum der Klägerin am PKW als nur für deren Innenverhältnis bedeutsam, nicht jedoch für sie selbst (ON 3 S 7).

3.1. In einem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren bestimmen die Parteien den Inhalt und die Auswirkungen ihrer Sachanträge und damit nicht nur, über welche Ansprüche sie ein Urteil des Gerichts begehren, sondern auch, aufgrund welcher Tatsachen die Entscheidung gefällt werden soll (RIS‑Justiz RS0037331). Das Gericht darf die Tatsachen nicht völlig selbständig sammeln und daraus selbständige Schlüsse ziehen, sondern ist an das Tatsachenvorbringen der Parteien gebunden (RIS‑Justiz RS0037002 [T1], RS0037375). Für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgeblich (RIS‑Justiz RS0036969). Der Entscheidung des Gerichts sind das Parteivorbringen, wie es sich aufgrund von (zulässigen) Änderungen und Ergänzungen zum Schluss der Verhandlung darstellt, zugrunde zu legen (RIS‑Justiz RS0036947 [T1]).

3.2. Das Erstgericht hat sich daher zutreffend darauf beschränkt, den gutgläubigen Erwerb des Zurückbehaltungsrechts gegenüber der Klägerin als dritte Eigentümerin zu prüfen. Da es dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien in erster Instanz entspricht, dass die Beklagte das Eigentum der Werkbestellerin unterstellte, schadet es nicht, dass keine Feststellung zu den Vorstellungen der Beklagten vorliegt; ein solches Tatsachengeständnis ist auch von den Rechtsmittelinstanzen zugrunde zu legen (3 Ob 30/02m = SZ 2002/31; RIS‑Justiz RS0040101; RS0040095).

Der (auch vom Berufungsgericht geteilten) Rechtsmeinung des Erstgerichts, die Beklagte habe ohne weitere Nachforschungen nicht im guten Glauben darauf vertrauen dürfen, die Werkbestellerin sei die Eigentümerin des Fahrzeugs, hielt die Beklagte in ihrer Berufung nicht substantiiert zunächst im Rahmen der Beweisrüge entgegen, sie sei guten Glaubens gewesen, dass kein Leasingvertrag mehr vorliege und ihr Kunde „Verfügungsberechtigter bzw Eigentümer“ des PKW sei (Berufung S 5). Im Widerspruch dazu leitete sie in der Rechtsrüge unter Hinweis auf die Entscheidung 1 Ob 537/94 ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klägerin erstmals daraus ab, dass im Leasingvertrag, der im Zeitpunkt der Reparatur noch nicht aufgelöst gewesen sei, eine Instandhaltungspflicht der Werkbestellerin vorgesehen sei.

Der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist zu folgen, weil nach ständiger Rechtsprechung ein gutgläubiger Erwerb dort nicht möglich ist, wo irgendein Merkmal den Erwerbsakt als objektiv verdächtig erscheinen lässt (2 Ob 227/06f; RIS‑Justiz RS0010905; RS0010169; RS0010870); Redlichkeit ist bereits bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen (RIS‑Justiz RS0010190 [T2]; RS0010189). Es ist zutreffend, dass die Diskrepanz zwischen dem bekannten Inhalt des Zulassungsscheins und der Behauptung der Werkbestellerin, Eigentümerin des PKW zu sein, eine objektiv verdächtige Situation bei der Auftragserteilung zur Reparatur bedeutete, weil das Eigentum am PKW unklar war. Daher waren weitere Nachforschungen der Beklagten (zumindestens vorerst) bei der Werkbestellerin geboten, deren Unterlassung jedenfalls leichte Fahrlässigkeit verwirklicht.

Die in der Berufung (S 4/5) und der Revisionsbeantwortung (S 5) ‑ ohnehin verspätet (§ 482 ZPO) ‑ vorgetragenen Umstände, aus denen die Beklagte ableitet, dass ihr eine Aufklärung nicht gelungen wäre, sind auch deshalb unbeachtlich, weil das Weiterbestehen der objektiv unklaren Situation auch ihre Schlechtgläubigkeit perpetuiert.

3.3. Darauf, dass die Vornahme der gebotenen Nachforschungen die unterstellte Berechtigung der Werkbestellerin (zur Beauftragung der Reparatur) nur bestätigt hätte (vgl Holzner in Kletečka/Schauer ABGB‑ON 1.01 § 368 Rz 5; Leupold in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 368 Rz 9), also die Unterlassung nicht kausal gewesen sei, hat sich die Beklagte in erster Instanz nicht berufen; die Prüfung, ob der Beklagten ein solcher Einwand offengestanden wäre (abl 3 Ob 544/50 = SZ 23/379; 2 Ob 584/92; vgl aber die soeben genannten Autoren), kann daher unterbleiben. Auch unter diesem Gesichtspunkt hatte somit in erster Instanz eine Auseinandersetzung mit dem von der Beklagten ohnehin nicht thematisierten näheren Inhalt des Leasingvertrags nicht zu erfolgen.

Die Verneinung eines gutgläubigen Erwerbs des Zurückbehaltungsrechts gegenüber der Klägerin als Eigentümerin ist daher auf Basis der Aktenlage bei Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht zu beanstanden.

4.1. § 498 ZPO legt die Grundlagen der Berufungsentscheidung fest. Ihre Grenzen werden durch die Berufungsanträge und durch das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO gezogen. Diese Gesetzesstelle verfügt ein Verbot des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffes für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (RIS‑Justiz RS0041965). Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei beziehungsweise die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunktes bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet wurden (RIS‑Justiz RS0016473 [T12]).

4.2. Wie bereits erwähnt, berief sich die Beklagte zur Begründung des von ihr eingewendeten Zurückbehaltungsrechts erstmals in der Berufung auf den Inhalt des Leasingvertrags, der im Zeitpunkt der Reparatur noch nicht aufgelöst gewesen sei und eine Instandhaltungspflicht der Werkbestellerin vorgesehen habe. Die Beurteilung dieses Vorbringens als unzulässige Neuerung hängt daher davon ab, ob im erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin dementsprechende Tatsachenbehauptungen enthalten waren.

Das Berufungsgericht interpretierte die Ausführungen der Klägerin in der Klage (S 6), eine in den AGB des Leasinggebers dem Leasingnehmer auferlegte Verpflichtung, Reparaturen am Leasingobjekt durch befugte Gewerbsleute in eigenem Namen durchführen zu lassen, schließe den Anschein mit ein, dass der Leasingnehmer ermächtigt sei, das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht auf den Leasinggeber auszudehnen, als Charakterisierung der im Rechtsverkehr üblichen Vertragsgestaltung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer; es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, darzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine andere Vereinbarung getroffen worden wäre. Ohne solche Behauptung sei ohne Weiteres zu unterstellen, dass diese zu Leasingverträgen typischerweise getroffene Vereinbarung auch im gegenständlichen Fall der Vertragsgestaltung zugrunde liege. Im Übrigen bestreite die Klägerin auch in ihrer Berufungsbeantwortung gar nicht, dass eine gleichartige Regelung auch im gegenständlichen Fall getroffen wurde. Somit könne der gegenständlichen Entscheidung auch als unstrittig im Sinne des § 267 ZPO zugrunde gelegt werden, dass die Parteien des Leasingvertrags eine Verpflichtung der Leasingnehmerin vereinbart haben, Reparaturarbeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Auftrag zu geben (Berufungsurteil S 16/17).

4.3. Die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei stellt dann keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, wenn den Vorinstanzen dabei keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RIS‑Justiz RS0044273 [T47]; RS0042828 [T15]), was hier jedoch der Fall ist.

Denn das Berufungsgericht übergeht vollständig, dass es sich bei der zitierten Passage aus der Klage um eine Formulierung unter dem Titel „Rechtsausführungen“ handelt. In diesem Teil der Klage wurden die für die vorliegende dreipersonale Konstellation gegebenen Möglichkeiten der Begründung eines Zurückbehaltungsrechts abstrakt, dh ohne Bezugnahme auf den behaupteten Sachverhalt aufgelistet; dies ohne jedes Beweisanbot, was den Charakter als Rechtsausführungen unterstreicht. Dieser Darstellung der bestehenden Rechtslage zum Zurückbehaltungsrecht folgen „Schlussfolgerungen“ an Hand der behaupteten Tatsachen; diese verweisen zur angesprochenen Konstellation aber darauf, dass die Beklagte auf eine Vollmacht des Leasinggebers an den Werkbesteller gar nicht vertraut habe, weil sie vom Eigentum der Werkbestellerin ausgegangen sei. Auch das beinhaltet keine Auseinandersetzung mit dem konkreten Inhalt des zwischen der Klägerin und der Werkbestellerin bestandenen Leasingvertrags. Aus der Vorlage der ALB als Beilage ./C ist nichts für die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu gewinnen, weil diese Vorlage eindeutig zum Beweis für die Vereinbarung der behaupteten vorzeitigen Auflösbarkeit des Leasingvertrags gemäß § 8 der ALB zum 31. Dezember 2010 erfolgte (Klage S 2).

Wie bereits dargelegt, ist es Sache der Beklagten, ein Zurückbehaltungsrecht und jene Tatsachen einzuwenden, die es zu begründen vermögen. Diese ‑ den allgemeinen Regeln entsprechende ‑ Behauptungslast wird umgekehrt, wenn von der Klägerin die Klarstellung verlangt wird, dass von ihr nur im Rahmen rechtlicher Erwägungen angesprochene Umstände im konkreten Fall (doch) nicht vorliegen sollen. Das eindeutig als solches erkennbare Rechtsvorbringen der Klägerin mit Hilfe einer unzulässigen Umkehr der Behauptungslast im Ergebnis in eine Tatsachenbehauptung umzudeuten, die der Beklagten oblegen wäre, ist deshalb unhaltbar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ‑ wie hier ‑ der Beklagten die nachträgliche Berufung auf den Inhalt des Leasingvertrags als neuer Rechtsgrund für die Wirkung des Zurückbehaltungsrechts auch gegenüber der Eigentümerin ermöglicht wird, obwohl sie in erster Instanz den Inhalt des Leasingvertrags gar nicht angesprochen hat, sondern ‑ im Gegenteil ‑ das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Werkbestellerin ausdrücklich als für sie selbst bedeutungslos qualifizierte.

4.4. Die Berücksichtigung der erstmals in der Berufung von der Beklagten vorgetragenen Tatsache zur Begründung eines bisher nicht ins Treffen geführten Rechtsgrundes des behaupteten Zurückbehaltungsrechts stellt daher eine Missachtung des Neuerungsverbots dar, dessen Verletzung von Amts wegen wahrzunehmen gewesen wäre (4 Ob 79/99t = SZ 72/78 mwN). Deshalb schadet der Umstand, dass die Klägerin darauf in ihrer Berufungsbeantwortung nicht hingewiesen hat, nicht.

5.1. Einen solchen Verstoß hat die Klägerin in der Revision ‑ wenn auch nicht namentlich, so doch inhaltlich - gerügt, indem sie darauf hinwies, im erstgerichtlichen Verfahren sei von keiner Seite Vorbringen zur Instandhaltungspflicht für das streitgegenständliche Leasingfahrzeug Vorbringen erstattet worden; die Begründung eines Retentionsrechts im Wege einer (Anscheins‑)Vollmacht sei daher gar nicht zu prüfen gewesen, sondern nur der gutgläubige Erwerb analog § 367 ABGB; die dennoch zur Instandhaltungspflicht der Werkbestellerin laut den ALB vom Berufungsgericht getroffenen, allerdings aus dem Zusammenhang gerissenen Feststellungen seien daher ersatzlos zu streichen (Revision S 13 und 14).

5.2. In seiner aktuellen Rechtsprechung vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, dass die Berücksichtigung eines neuen, den geltend gemachten Anspruch begründenden Rechtsgrundes oder einer neuen Einwendung durch das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 482 Abs 1 ZPO bildet, sofern es sich nicht um von Amts wegen zu berücksichtigende Ansprüche oder Einreden handelt. Anders als im Fall der Ergänzung des Verfahrens durch Aufnahme neuer Beweismittel oder durch die Feststellung neuer behaupteter Tatsachen im Zuge einer Beweisergänzung wird durch die Bejahung eines neuen geltend gemachten Anspruchs oder einer neu geltend gemachten Einrede die gründliche, das heißt die richtige Beurteilung der „Rechtssache“ im Sinn des § 503 Z 2 ZPO gehindert. „Streitsache“ ist der durch das Vorbringen der Partei erster Instanz abgegrenzte Streitgegenstand (7 Ob 154/13t; RIS‑Justiz RS0112215 [T1]; RS0112213). Die Verletzung des Neuerungsverbots durch das Berufungsgericht ist daher vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen, wenn sie zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Streitsache durch das Berufungsgericht geführt hat (1 Ob 25/13b mwN). Werden „überschießende Feststellungen“, die in den Prozessbehauptungen der Parteien keinerlei Deckung finden, der Entscheidung zugrunde gelegt, wird damit die Sache unrichtig rechtlich beurteilt (RIS‑Justiz RS0112213 [T4]).

Die berechtigte Rüge der Klägerin erweist sich daher als beachtlich und hat zur Konsequenz, dass die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Begründung des Zurückbehaltungsrechts mit dem Inhalt des Leasingvertrags unbeachtet zu bleiben haben. Das gilt auch für den als unstrittig erachteten Inhalt (eines Teils) des Leasingvertrags, weil auch diese Annahmen aus der Missachtung des Neuerungsverbots resultieren. Mangels Durchführung einer Berufungsverhandlung hatte das Berufungsgericht aber ‑ ebenso wie der Oberste Gerichtshof ‑ nur zu beurteilen, ob das behauptete Zurückbehaltungsrecht bei Schluss der Verhandlung erster Instanz berechtigt war.

6. Die übereinstimmende Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Beklagte könne sich nicht auf ein gutgläubig erworbenes Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klägerin berufen, wurde bereits bestätigt.

Die Beklagte hat sich in der Berufung und der Revisionsbeantwortung ua darauf berufen, auch der unredliche Besitzer dürfe ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls zu Gunsten des Ersatzes des notwendigen Aufwands ausüben, der noch fortwirke (unter Verweis auf RIS‑Justiz RS0011518 = 7 Ob 634/92). Diese zu einem Erwerb eines Leasingfahrzeugs im Wege einer öffentlichen Versteigerung ergangene Judikatur ist aber nicht einschlägig, weil sie nicht den Fall eines ‑ hier verneinten ‑ gutgläubigen Erwerbs eines Zurückbehaltungsrechts analog § 367 ABGB betrifft.

Die vom Erstgericht ausgesprochene Klagestattgebung erweist sich daher als zutreffend, weshalb der Revision Folge, das Berufungsurteil abzuändern und das Ersturteil einschließlich der unbekämpft gebliebene Kostenentscheidung wiederherzustellen war.

Die Kostenentscheidung zum Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat Kosten ihrer Berufungsbeantwortung und Revision richtig verzeichnet.

Stichworte