Rechtssatz
Das Gericht darf die Tatsachen nicht völlig selbständig sammeln und daraus selbständige Schlüsse ziehen, sondern ist an das Tatsachenvorbringen der Parteien gebunden. Nur soweit danach einander widersprechende Tatsachenbehauptungen vorliegen, hat das Gericht die Beweise aufzunehmen und eigene Tatsachenfeststellungen zu treffen.
1 Ob 54/71 | OGH | 11.03.1971 |
Veröff: JBl 1972,478 |
1 Ob 603/77 | OGH | 25.05.1977 |
nur: Das Gericht darf die Tatsachen nicht völlig selbständig sammeln und daraus selbständige Schlüsse ziehen, sondern ist an das Tatsachenvorbringen der Parteien gebunden. (T1) |
6 Ob 717/82 | OGH | 14.07.1983 |
nur T1; Veröff: HS XIV/XV/13 |
6 Ob 580/82 | OGH | 03.11.1983 |
Vgl auch; Beisatz: Der Umfang der vorzunehmenden Stoffsammlung wird im Rechtsstreit durch das erstinstanzliche Parteienvorbringen bestimmt. (T2) |
7 Ob 653/87 | OGH | 15.10.1987 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Das Gericht hat sich auf den aus dem Parteienvorbringen hervorgehenden Sachverhalt zu beschränken. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19710311_OGH0002_0010OB00054_7100000_001
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