Rechtssatz
In einem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren bestimmen die Parteien den Inhalt und die Auswirkungen ihrer Sachanträge und damit nicht nur, über welche Ansprüche sie ein Urteil des Gerichtes begehren, sondern auch, auf Grund welcher Tatsachen die Entscheidung gefällt werden soll (vgl Fasching II, 870, Anmerkung 1 zu § 182 ZPO).
2 Ob 62/78 | OGH | 11.05.1978 |
Veröff: RZ 1979/16 S 62 |
7 Ob 45/82 | OGH | 13.01.1983 |
Beisatz: Beruft sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit aus bestimmten Gründen, so kann das Gericht seine Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz nicht aus anderen Gründen verneinen. (T1) Veröff: VersR 1985,99 |
7 Ob 629/89 | OGH | 19.10.1989 |
Auch; Beisatz: Das Gericht hat sich auf den aus dem Parteivorbringen hervorgehenden Streitgegenstand zu beschränken. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19780511_OGH0002_0020OB00062_7800000_001
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