OGH 8Ob621/93 (RS0037375)

OGH8Ob621/9314.10.1993

Rechtssatz

Das Gericht hat im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes jenen Sachverhalt zu beurteilen, den ihm die Parteien unterbreiten. Bei Beurteilung des geltend gemachten Streitgegenstandes ist aber nicht nur der Wortlaut des Klagebegehrens zu berücksichtigen; vielmehr ist auch auf das Tatsachenvorbringen, aus dem der Urteilsantrag abgeleitet wird, Bedacht zu nehmen.

Normen

ZPO §226 IIA

8 Ob 621/93OGH14.10.1993
2 Ob 2147/96sOGH09.07.1998

Vgl; Beisatz: Bei der Entscheidung in der Sache ist vom Wortlaut des Klagebegehrens und dem hiezu im Verfahren erster Instanz erstatteten Vorbringen auszugehen. (T1)

4 Ob 35/09iOGH14.07.2009

Auch; nur: Das Gericht hat im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes jenen Sachverhalt zu beurteilen, den ihm die Parteien unterbreiten. (T2); Beis wie T1

3 Ob 126/11tOGH14.12.2011

Vgl

3 Ob 243/13aOGH19.03.2014

Auch; Beis wie T1

3 Ob 178/14vOGH18.12.2014

Auch

9 Ob 49/18yOGH27.09.2018

Auch; Beis ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_19931014_OGH0002_0080OB00621_9300000_001