Rechtssatz
Zulässigkeitsvoraussetzung der Feststellungsklage, dass aus dieser Feststellung irgendeine streitverhindernde oder sonstige Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreites denkbar wäre (vgl SZ 26/116, EvBl 1968/128).
6 Ob 661/81 | OGH | 24.06.1981 |
Vgl auch |
7 Ob 636/89 | OGH | 07.09.1989 |
Vgl aber; Beisatz: Die bloß abstrakte Möglichkeit der Änderung einer Sachlage derart, dass hiedurch Streitfragen entstehen könnten, reicht noch nicht aus, das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung zu begründen. (T1) |
7 Ob 198/09g | OGH | 16.12.2009 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Bei der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit des Art 6.7.3. ARB 2000 geht es nicht um eine abstrakte rechtliche Qualifikation, sondern darum, dass die Bestimmung dem zwischen den Parteien bestandenen Versicherungsverhältnis zugrunde gelegt wurde und daher in jedem einschlägigen Versicherungsfall wieder einen Streitpunkt darstellen könnte. Zudem ist es im Hinblick auf die notorischen Turbulenzen in der Causa A durchaus naheliegend, dass noch für andere notwendig werdende Rechtshandlungen Rechtsschutz begehrt werden könnte. Die begehrte Feststellung ist daher konkret geeignet, eine streitverhindernde Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits zu entfalten. (T2) |
1 Ob 176/10d | OGH | 26.01.2011 |
Beisatz: Voraussetzung für das Feststellungsinteresse ist eine unmittelbare Wirkung des festzustellenden Rechts auf die Rechtsposition der die Feststellung beantragende Partei. (T3) |
4 Ob 203/22i | OGH | 28.02.2023 |
vgl; Beisatz wie T3: Hier: Von über den konkreten Anlassfall hinausgehender Bedeutung, ob für die Abwicklung des Kreditvertrags nur die Bedingungen desselben oder zusätzlich auch die Rahmenbedingungen für Finanzierungen sowie die AGB der Beklagten maßgeblich seien. (T4) |
8 Ob 82/22z | OGH | 17.11.2023 |
vgl; Beisatz wie T3: Ein Feststellungsbegehren, das nur die Klärung abstrakter Rechtsfragen bezweckt, ist nicht zulässig. (T5) |
8 Ob 5/24d | OGH | 15.02.2024 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19750313_OGH0002_0060OB00006_7500000_002
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