European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0060OB00006.75.0313.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei die mit je S 1.221,12 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 69,12 Umsatzsteuer und S 288,‑‑ Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Klägerin mit W* Beamter der Ö*, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Februar 1938, 6 Cg 282/37‑10, (einverständlich) von Tisch und Bett geschieden und in der Folge gemäss § 115 EheG gelöst. Die Beklagte war mit W* im Zeitpunkt seines Todes am 29. Juli 1961 verheiratet und ist seine Erbin.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass am 29. Juli 1961 sowie innerhalb des Jahres vor diesem Zeitpunkt ihr Anspruch gegenüber W* auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von S 2.000,‑‑ zu Recht bestand. Im Scheidungsvergleich habe sich W* verpflichtet, der Klägerin ab 1. März 1938 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 175,‑‑ zu leisten. Dieser Unterhaltsverpflichtung sei ein monatliches Nettoeinkommen des W* bei der Ö* in der Höhe von S 630,‑‑ monatlich zugrunde gelegt worden. Bei wesentlich geänderten Einkommensverhältnissen sollte eine Änderung des Unterhaltsbetrages begehrt werden können. Zufolge einer von der Klägerin eingebrachten Klage auf Erhöhung des Unterhaltes sei ihr monatlicher Unterhaltsanspruch mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 31. Jänner 1956, 43 R 19/56, ab 13. März 1954 auf monatlich S 1.000.‑‑ erhöht worden. Zum Zeitpunkt des Todes des W* habe sein monatliches Durchschnittseinkommen mindestens S 7.500,‑‑ betragen. Im Sinne des Scheidungsvergleiches habe daher in diesem Zeitpunkt ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von zumindestens S 2.000.‑‑ bestanden. Da die Ö* bei der Bemessung des der Klägerin auf Grund pensionsrechtlicher Bestimmungen zustehenden ausserordentlichen Versorgungsgenusses von dem letzten Unterhalt, den der Verpflichtete vor seinem Versterben schuldete, auszugehen habe, bestehe ein rechtliches Interesse an der urteilsmässigen Feststellung des Unterhaltsanspruches der Klägerin zum Todestag ihres geschiedenen Gatten.
Das erstgerichtliche Urteil enthält die begehrte Feststellung hinsichtlich des Betrages von S 1.346,‑‑. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Der Berufung der klagenden Partei war kein Erfolg beschieden. Das Berufungsgericht gab jedoch den Berufungen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Dabei wurde ausgesprochen, dass der Wert des Streitgegenstandes S 1.000,‑‑ übersteigt.
Das Erstgericht stellte fest, dass sich W*mit Vergleich vom 24. Februar 1938, geschlossen vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 6 Cg 282/37, zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 175,‑‑ an die Klägerin verpflichtet habe. Dem sei sein Nettoeinkommen von S 630,‑‑ monatlich zugrunde gelegt und vorgesehen worden, dass im Falle einer wesentlichen Änderung in den Vermögens- und Einkommensverhältnissen W* jeder der beiden Streitteile eine Änderung des Unterhaltes begehren könne. Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Jänner 1936 als Berufungsgerichtes im Verfahren 6 C 214/54 des Bezirksgerichtes Döbling wurde der Klägerin an Stelle des früheren Titels ein solcher von S 1.000,‑‑ monatlich zuerkannt. Dabei sei von einem monatlichen Nettoeinkommen W* von S 3.814,79 im Jahre 1954 und von S 4. 530,12 im Jahre 1955 ausgegangen, auf den 13. und 14. Monatsgehalt aber nicht Bedacht genommen worden. Unter Berücksichtigung dieser Sonderzahlungen habe das monatliche Durchschnittseinkommen im Jahre 1955 S 5. 422,39 betragen. In den Jahren 1960 und 1961 habe W* ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 7.296,55 bezogen. Aus dem Verhältnis dieser beiden Beträge ergebe sich eine Erhöhung des Unterhaltsbetrages der Klägerin von S 1.000,‑‑ auf S 1.346,‑‑.
Das Erstgericht erachtete das Feststellungsbegehren als zulässig und ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung als gegeben. Diese bilde die notwendige Voraussetzung für eine zu erhebende Leistungsklage, da ansonsten nur auf den bisher bestehenden Titel vom 31. Jänner 1956 zurückgegriffen werden könnte. Die Feststellung wirke auch über ein einzelnes Leistungsstreitverfahren hinaus. Die Bestimmung des § 1418 ABGB sei auf das Feststellungsbegehren nicht anwendbar, weil mit der Klage Unterhalt für die Vergangenheit nicht gefordert werde.
Das Berufungsgericht gelangte zur Abweisung des Feststellungsbegehrens aus rechtlichen Gründen. Die Klägerin begehre nichts anderes als eine Aufwertung des von ihrem geschiedenen Mann vor dem Todestag geschuldeten Unterhaltsbetrages. Die Frage, ob eine solche Aufwertung begehrt werden könne, beziehe sich weder auf ein Rechtsverhältnis noch auf ein Recht im Sinne des § 223 ZPO. Die Aufwertbarkeit sei kein selbständiger Anspruch, sondern eine bloße Eigenschaft des geltend gemachten Anspruches. Überdies sei eine rückwirkende Aufwertung des Unterhaltes nur dann möglich, wenn für den Unterhaltsanspruch ein Vertragstitel bestehe, in dem eine bestimmte Wertsicherungsklausel vereinbart wurde. Die bloße Umstandsklausel genüge nicht. Die Klägerin könne daher nur auf Feststellung klagen, dass ihr am Todestag des W* die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 1.000,‑‑ durch ihn zugestanden habe. Da dieser Anspruch aber nicht bestritten sei, fehle der Klägerin ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit den Revisionsanträgen, die Urteile der Untergerichte abzuändern und dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben, in eventu das angefochtene Urteil oder aber auch das des Erstgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht oder an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Es ist zunächst die Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf die Bestimmung des § 502 Abs 2 Z 1 ZPO zu prüfen. Die Revisionswerberin vertritt in ihrer Rechtsrüge die Auffassung, dass ihr Begehren keinesfalls die Feststellung der Aufwertbarkeit eines vertraglichen Unterhaltsanspruches bedeute. Überdies sei der zugrundeliegenden Vereinbarung im Vergleich vom 24. Februar 1938 eine Wertsicherung des Unterhaltsanspruches der Klägerin zu entnehmen, so dass auch § 1418 ABGB nicht angewendet werden könne.
Die Bestimmung des § 502 Abs 2 Z 1 ZPO schliesst einen weiteren Rechtszug gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes aus. Wenngleich die Parteien den der Klägerin gebührenden gesetzlichen Unterhalt (§§ 91 ABGB, 115 Abs 3 EheG) im Zuge eines Rechtsstreites vergleichsweise geregelt haben, beruht dieser Unterhaltsanspruch weiterhin auf dem Gesetz (vgl EvBl 1962/215; EFSlg 8666). Der Beurteilung des Obersten Gerichtshofes steht aber die Frage offen, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches von der Wirksamkeit oder Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt (Judikat 60 neu, Punkt IV; SZ 27/177 u.v.a.; zuletzt etwa 7 Ob 112/73). Soweit es der Revisionswerberin darum geht, dass ihr Anspruch auf Feststellung eines erhöhten Unterhaltsbetrages von einer schon im Scheidungsvergleich vereinbarten Wertsicherung abzuleiten sei und demzufolge auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt werden könne, handelt es sich nicht um die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltes. Demnach ist auch unter den Gesichtspunkten des Judikates 60 neu die Zulässigkeit der Revision insoweit zu bejahen.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes begehrt die klagende Partei nicht die gesonderte und ausdrückliche Feststellung der Aufwertbarkeit. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine solche Feststellung zulässig (vgl SZ 26/116; Fasching III, 58, 59) oder deshalb unzulässig ist, weil es sich dabei nicht um einen feststellungsfähigen selbständigen Anspruch handelt (vgl SZ 25/182).
Nach der anlässlich der Scheidung von Tisch und Bett zwischen den Ehegatten K* getroffenen Unterhaltsvereinbarung sollte jeder von ihnen eine Änderung des Unterhaltsbetrages nur im Falle einer wesentlichen Änderung in den Vermögens- oder Einkommensverhältnissen des Mannes begehren können. W* hat sich demnach nicht bereits im Vergleich zu einer der künftigen Entwicklung seines Einkommens entsprechenden bestimmten Erhöhung des von ihm zu leistenden Unterhaltsbetrages verpflichtet. Eine Berücksichtigung der Änderung des Bedarfes wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Es kann daher entgegen der Meinung der Revisionswerberin keine Rede davon sein, dass die Änderung der Verhältnisse sowohl im Bedarf des Unterhaltsberechtigten als in der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten „selbst materiell gestaltend“ wirkten. Es liegt keine im Vertrag vorgesehene und bestimmte Wertsicherung vor, die auch eine rückwirkende Aufwertung ermöglichen könnte (vgl SZ 25/328; SZ 34/90). Wo aber eine bestimmte Wertsicherungsklausel nicht vereinbart wurde, kann eine solche Aufwertung nicht stattfinden, weil die auf Grund der geänderten Verhältnisse neu festzusetzenden Leistungen nicht rückwirkend fällig gestellt werden können. Um nach den im Vergleich eingeräumten Möglichkeiten die Erhöhung des Unterhaltsbetrages zu erwirken, bedurfte es sohin einer entsprechenden Geltendmachung und Schaffung eines neuen Titels. Die Klägerin kann einen solchen nicht mehr auf dem Umweg des gestellten Feststellungsbegehrens erlangen, weil dies auch gegen den Grundsatz verstossen würde, dass Unterhalt nicht für die Vergangenheit verlangt werden kann. Die von der Revisionswerberin angeführte Entscheidung, mit der die Änderung festgesetzter Unterhaltsleistungen wegen Änderung des Bedarfes des Unterhaltsberechtigten oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ausgesprochen wird, die keine „rechtsgestaltende“ Entscheidung ist und daher auch für eine schon verflossene Zeit ergehen kann (vgl SZ 19/316; Heller-Berger-Stix I, 379), betrifft den anders gelagerten Fall des gänzlichen oder teilweisen Erlöschens des Unterhaltsanspruches.
Bei der Prüfung des Inhaltes der begehrten Feststellung ist allerdings zu berücksichtigen, welchen Ausspruch des Gerichtes der Kläger im Zusammenhalt mit dem Sachvorbringen dem Sinngehalt nach tatsächlich begehrt (vgl Fasching III, 53, 54; GH 1932, 143; SZ 27/12). Daraus ist aber zu entnehmen, dass die Klägerin allenfalls auf die Feststellung abzielt, dass im Zeitpunkt seines Todes ein bestimmter Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Gatten auf Grund des Scheidungsvergleiches ableitbar gewesen wäre, wenngleich dieser Anspruch damals nicht geltend gemacht wurde. Ob eine solche Feststellung möglich wäre, kann dahingestellt bleiben, weil ihre Zulässigkeit voraussetzen würde, dass aus dieser Feststellung irgendeine streitverhindernde oder sonstige Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreites denkbar wäre (vgl SZ 26/116, EvBl 1968/128). Dies ist jedoch nicht der Fall. In Betracht käme nur eine allfällige Wirkung gegenüber der Nebenintervenientin, die aber nicht ausreicht, um die Voraussetzungen des § 228 ZPO zu schaffen.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bezieht sich auf ziffernmässige Grundlagen der in Anspruch, genommenen Valorisierung des Durchschnittseinkommens W* und war daher nach den dargelegten rechtlichen Erwägungen nicht entscheidungsrelevant.
Da keiner der geltend gemachten Revisionsgründe vorliegt, muss der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)