OGH 4Ob11/68; 4Ob50/81; 14ObA27/87 (RS0029336)

OGH4Ob11/68; 4Ob50/81; 14ObA27/8724.1.2024

Rechtssatz

Der Entlassungstatbestand nach § 27 Z 2 AngG liegt nur vor, wenn der Dienstnehmer dauernd und nicht bloß vorübergehend dienstunfähig ist.

Angestellte — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Entzug — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Unfähigkeit — Erkrankung — Unfall — Fortbeschäftigung — Weiterbeschäftigung — Zumutbarkeit — Unzumutbarkeit

 

Normen

AngG §27 Z2 E2
GewO 1859 §82 litb

4 Ob 11/68OGH26.03.1968
4 Ob 50/81OGH04.05.1982

Beisatz: Eine "dauernde" Dienstunfähigkeit wird immer dann anzunehmen sein, wenn die Verhinderung des Angestellten nicht bloß kurzfristig und vorübergehend, sondern - wenngleich in ihrem zeitlichen Ausmaß vorhersehbar - von so langer Dauer ist, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (T1) Veröff: Arb 10108

14 ObA 27/87OGH10.03.1987

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: RdW 1987,268

9 ObA 67/89OGH19.04.1989

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2); Beisatz: Die von den Revisionswerbern angeführte Entscheidung Arb 10108 schließt die Möglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung durch die Mitwirkung von Dritten (hier: Fahrzeuglenkern für die Dauer des Führerscheinentzuges) nicht aus. (T3)

9 ObA 77/90OGH25.04.1990

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: RdW 1991,23 = ecolex 1990,704

9 ObA 186/93OGH13.10.1993

Vgl auch; Beisatz: Auch eine durch Krankheit oder Unglücksfall bedingte Arbeitsunfähigkeit kann dem § 27 Z 2 AngG unterstellt werden. (T4)

9 ObA 227/93OGH29.10.1993

Auch; Beis wie T2

8 ObA 218/94OGH17.03.1994

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T2; Veröff: DRdA 1994,320 (Binder) = WBl 1994,128

9 ObA 68/02vOGH27.03.2002

Beis wie T1

9 ObA 120/02sOGH22.05.2002

Beis wie T1; Beisatz: Bei einem Angestellten, der für die Erfüllung seiner Aufgaben auf die Benützung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, kann der Entzug des Führerscheins Dienstunfähigkeit iS dieser Ausführungen begründen. (T5)

8 ObA 79/02dOGH13.06.2002

Beis wie T1 nur: Eine "dauernde" Dienstunfähigkeit wird immer dann anzunehmen sein, wenn die Verhinderung des Angestellten von so langer Dauer ist, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (T6); Beis wie T4

8 ObA 157/02zOGH08.08.2002

Beis wie T6

8 ObA 21/03aOGH20.03.2003

Beis wie T1

9 ObA 1/03tOGH21.05.2003

Auch; Beisatz: Der Arbeiter muss also zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung gänzlich unfähig und daher schlechthin unverwendbar sein. Eine solche Unfähigkeit zur Erbringung der vereinbarten Dienste kann bei einem Arbeitnehmer, der für seine Tätigkeit eine bestimmte Berechtigung braucht, auch dann eintreten, wenn er diese Berechtigung verliert. (T7); Beisatz: Hier: Entlassungsgrund der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 82 lit b GewO 1859. (T8)

8 ObA 46/08kOGH02.09.2008

Vgl auch; Beisatz: Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist das Entlassungsrecht gegeben, ohne dass es auf ein Verschulden des Arbeitnehmers ankäme und ohne dass der Entlassungstatbestand auf den Fall der von Anfang an gegebenen Arbeitsunfähigkeit einzuschränken wäre. (T9); Beisatz: Hier: Zu § 82 lit b GewO (dauernde Unfähigkeit des Klägers, den Beruf des Pflasterers weiter auszuüben, aufgrund eines Sehnenleidens im rechten Arm). (T10); Bem: Mit Auseinandersetzung mit der Kritik der Lehre. (T11)

9 ObA 17/10fOGH24.03.2010

Auch; Beis wie T8

9 ObA 127/12kOGH21.02.2013

Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/21

9 ObA 41/13iOGH24.04.2013

Auch; Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Entscheidend ist, ob der Entlassungsgrund nach objektiven Gesichtspunkten erfüllt ist. (T12)<br/>Beisatz: Der Verlust der Zuverlässigkeit iSd § 130 Abs 8 GewO 1994 kann den Dauertatbestand der rechtlichen Unfähigkeit zur Dienstleistung begründen. (T13)

9 ObA 92/14sOGH29.10.2014

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T9

9 ObA 67/17vOGH28.06.2017

Auch; Beis wie T7

9 ObA 4/24iOGH24.01.2024

Beisatz wie T1<br/>Beisatz wie T7: Ob die konkrete Dauer des Entzugs der Berechtigung zur Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses führt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T14); Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19680326_OGH0002_0040OB00011_6800000_002

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