Rechtssatz
In der Regel sieht zwar § 1168a ABGB im Unternehmer einen Sachverständigen, der den Besteller zu beraten hat. Dies schließt aber nicht aus, dass dem Besteller, wenn dieser, vertreten durch einen Sachverständigen, die genügende Sachkenntnis hat, um zu erkennen, dass die dem Unternehmer erteilte Anweisung oder die vereinbarte Arbeitsweise (Bauausführung auf Grund der statischen Unterbemessung) verfehlt ist, ein Mitverschulden anzulasten ist, auch wenn der Bauherr vom Bauunternehmer nicht gewarnt wurde.
1 Ob 215/73 | OGH | 13.03.1974 |
Veröff: JBl 1974,477 |
1 Ob 732/82 | OGH | 07.02.1983 |
nur: In der Regel sieht § 1168a ABGB im Unternehmer einen Sachverständigen, der den Besteller zu beraten hat. (T1) <br/>Veröff: RZ 1984/15 S 44 |
7 Ob 533/88 | OGH | 24.03.1988 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Mitverschulden 50 : 50 zwischen dem mit der Planung beauftragten Architekten bezüglich der Eigenschaften des für das Projekt vorgesehenen Materials und dem Austragnehmer, der mittels dieses Materials den Plan ausführen soll. (T2) |
4 Ob 283/98s | OGH | 24.11.1998 |
Vgl; Beisatz: Der Werkbesteller muss sich nicht jedes mitwirkende Verschulden des von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen anrechnen lassen, sondern kommt ein Mitverschulden nur dann in Betracht, wenn dieser Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen oder die er nachträglich übernommen hat. (T3) |
10 Ob 371/98a | OGH | 16.03.1999 |
Beisatz: An dieser Auffassung ist ungeachtet der im Schrifttum geäußerten Bedenken, dass ein Besteller-Mitverschulden im Gefahrtragungssystem der §§ 1168, 1168a ABGB keinen Platz habe, festzuhalten. (T4) |
1 Ob 137/04k | OGH | 25.06.2004 |
Vgl auch; Beisatz: In der Regel ist die Verantwortlichkeit des Werkunternehmers höher zu veranschlagen als jene des Bestellers. Dieser Grundsatz kann aber im Einzelfall durchbrochen werden. In welchem Verhältnis die Schadensteilung vorzunehmen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T5) |
4 Ob 88/13i | OGH | 18.06.2013 |
Vgl; Vgl auch Beis wie T3; Beisatz: Hier: Frage der Zurechnung einer Sorgfaltswidrigkeit des Rechtsanwalts bei der Vertragserrichtung an den Auftraggeber. (T6) |
8 Ob 57/17s | OGH | 28.09.2017 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Treffen den Werkbesteller qualifizierte Mitwirkungspflichten, so muss er sich auch Fehler jener fachkundigen Vorunternehmer anrechnen lassen, die ihm untauglichen Stoff oder unrichtige Pläne oder Gutachten geliefert haben (§ 1313a ABGB). Die Beiziehung eines fachkundigen Gehilfen führt daher für sich allein noch nicht zum Entstehen weiterer Pflichten oder Obliegenheiten des Werkbestellers. Entscheidend ist vielmehr, ob ihn diese Pflichten oder Obliegenheiten persönlich, also unabhängig vom Beiziehen des Gehilfen getroffen haben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Besteller die Herstellungsmethode bzw die Art der Ausführung vorgibt, ohne dem Werkunternehmer zu erkennen zu geben, an seiner fachlichen Ansicht oder Kritik an der Ausführungsart interessiert zu sein. (T7)<br/>Veröff: SZ 2017/111 |
1 Ob 214/22k | OGH | 20.09.2023 |
Beisatz wie T3; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Hier: Die Anlagenbetreiberin hat zwei Personen beauftragt, die durch eine Überprüfung der Anlage den Eintritt von Umweltschäden und damit eine Belastung der Betreiberin mit Sanierungsverpflichtungen verhindern sollten. Mit keiner der beiden Beauftragungen waren Pflichten oder Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin verbunden, die die jeweils andere Seite entlasten sollten. Bei Kausalität der jeweiligen Unterlassungen haften die Beklagten daher solidarisch, ohne dass wechselweise ein Mitverschulden anzurechnen wäre. (T8) |
1 Ob 27/24p | OGH | 05.03.2024 |
Beisatz wie T3; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Hier: behauptete Verletzung der Koordinierungspflicht. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19680312_OGH0002_0080OB00045_6800000_001
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