Rechtssatz
§ 523 ABGB gibt das Klagerecht nicht nur gegen die Anmaßung einer Servitut sondern auch gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht.
6 Ob 352/64 | OGH | 20.01.1965 |
Veröff: EvBl 1965/360 S 548 |
6 Ob 224/68 | OGH | 05.09.1968 |
Veröff: JBl 1970,35 = LwBetr 1969,223 |
1 Ob 712/76 | OGH | 21.09.1976 |
Auch; Beisatz: Unterlassungsklage des Miteigentümers gegen Miteigentümer. (T1) |
8 Ob 502/78 | OGH | 28.02.1978 |
nur: § 523 ABGB gibt das Klagerecht gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht. (T2) <br/>Beisatz: Unabhängig von der Zufügung eines Schadens durch den Eingriff. (T3) <br/>Veröff: MietSlg 30060 |
1 Ob 672/78 | OGH | 30.08.1978 |
nur T2; Veröff: MietSlg 30060 |
5 Ob 754/78 | OGH | 09.01.1979 |
Beisatz: Klage ist nicht nur bei Rechtsanmassung gegeben, sondern kann gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentum gerichtet werden, selbst wenn der Störer zugibt, zu seiner Handlungsweise nicht berechtigt zu sein. (T4) |
1 Ob 701/79 | OGH | 29.10.1979 |
Beisatz: Wohnungseigentümer gegen Wohnungseigentümer (T5) |
7 Ob 643/81 | OGH | 12.11.1981 |
MietSlg 33036 |
6 Ob 765/82 | OGH | 03.11.1982 |
Vgl; Beisatz: Das materielle Recht des Eigentümers, andere von der Sachbenützung auszuschließen, folgt schon aus § 362 ABGB. (T6) |
1 Ob 24/91 | OGH | 18.09.1991 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Auf Unterlassung weiterer Störungen beziehungsweise auf Beseitigung der störenden Anlagen kann mit Erfolg nur in Anspruch genommen werden, wer unbefugtermaßen - demnach rechtswidrig - in die Rechte des Klägers eingreift. (T7) |
1 Ob 26/91 | OGH | 09.10.1991 |
Auch; nur T2; Veröff: SZ 64/137 |
10 Ob 506/95 | OGH | 14.03.1995 |
Beisatz: Die Klage nach § 523 steht also gegenüber jedem zu, der unbefugterweise eingreift, mag er nun irgendein Recht hiezu behaupten oder nicht. (T8) <br/>Veröff: SZ 68/55 |
5 Ob 2036/96i | OGH | 30.04.1996 |
Vgl; Beisatz: Die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt sogar der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor. (T9) <br/>Veröff: SZ 69/110 |
1 Ob 296/98f | OGH | 23.03.1999 |
nur T2; Beisatz: Die Eigentumsfreiheitsklage kann unabhängig vom Eintritt eines Schadens sowie von Zurechnungsfähigkeit, Verschulden oder Störungsabsicht gegen jeden unberechtigten, nicht hoheitlichen Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden. (T10)<br/>Veröff: SZ 72/49 |
6 Ob 209/00d | OGH | 15.03.2001 |
Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Die Klage dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut. (T11) |
8 Ob 51/03p | OGH | 26.02.2004 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T11; Beisatz: Das Klagebegehren kann auf die Feststellung des Nichtbestehens der Servitut, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, die Unterlassung künftiger Störungen und auf Schadenersatz gerichtet sein. (T12) |
6 Ob 84/05d | OGH | 23.06.2005 |
Beisatz: Das Klagerecht gegen die Anmaßung einer Servitut und gegen störende Eigentumseingriffe steht jedem Miteigentümer zu. (T13)<br/>Beisatz: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T15) |
6 Ob 140/05i | OGH | 14.07.2005 |
Auch; Beisatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T16)<br/>Veröff: SZ 2005/104 |
6 Ob 29/11z | OGH | 14.09.2011 |
Beisatz: Auch der Eintrag eines (absolut) nichtigen Pfandrechts ist ein unberechtigter Eingriff ins Eigentumsrecht. Der Eigentümer ist daher unabhängig von der Reihenfolge der Grundbuchseintragungen des Eigentumsrechts und des Pfandrechts aus der Eigentumsfreiheitsklage in Analogie zu § 523 ABGB berechtigt, die Löschung eines absolut nichtigen Pfandrechts zu erwirken. (T17) |
1 Ob 62/16y | OGH | 24.05.2016 |
Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Zur Differenzierung zwischen der Reichweite eines schadenersatzrechtlichen Anspruchs auf Naturalrestitution gemäß § 1323 ABGB und jener des eigentumsrechtlichen Beseitigungsanspruchs nach § 523 ABGB. (T18) |
8 Ob 93/19p | OGH | 18.11.2019 |
Beisatz: Hier: Schlichtes Miteigentum bzw Wohnungseigentum in Vorbereitung. (T19) |
1 Ob 192/23a | OGH | 23.01.2024 |
Beisatz wie T9; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13; Beisatz wie T14<br/>Beisatz: Hier: Wasserleitungsrecht / Kanalleitungsrecht. Unzulässige Erweiterung der (vereinbarten) Servitut durch nunmehrige Ableitung des Abwassers aus dem (Wohn-)Gebäude gegenüber der „Hofentwässerung“ des vormaligen „Gartenhauses“ durch das Abfließen von Regenwasser durch ein offenes Rohr in die damalige Grube. (T20)<br/>Beisatz: Das auf § 523 ABGB gestützte Klagebegehren kann auch auf die Wiederherstellung des früheren Zustands, also (auch) auf Beseitigung gerichtet sein. (T21)<br/>Beisatz: Der eigentumsrechtliche Beseitigungsanspruch gebührt bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme einer fremden Rechtssphäre und ist auf die Entfernung der Störungsstelle gerichtet. (T22)<br/>Beisatz: Hier aber Anschluss des (Wohn-)Gebäudes an diese Kanalleitung und die Zuleitung dessen Abwassers ausschließlich auf und über die Liegenschaft der Beklagten. Durch die Herstellung eines Anschlusses auf der Liegenschaft der Beklagten allein wird noch nicht in die Rechtssphäre des Klägers eingegriffen. (T23)<br/>Beisatz: Konkrete Beseitigungsmaßnahmen können nur dann verlangt werden, wenn sie das einzige Mittel zur Verhinderung des Erfolgs sind. (T24) |
Dokumentnummer
JJR_19650120_OGH0002_0060OB00352_6400000_001
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