European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00062.16Y.0524.000
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Erstgerichts wird ‑ einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung in der Hauptsache ‑ wiederhergestellt.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 11.803,09 EUR (darin 1.302,43 EUR USt und 3.988,50 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger beauftragten ein Fachunternehmen mit der Errichtung einer Forststraße auf einer in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft in steilem und felsigem Gelände. Da die Arbeiten nicht fachgerecht durchgeführt wurden, rutschten größere Mengen von Steinen und Abtragsmaterial auf die benachbarte Liegenschaft des Beklagten und verschütteten das dort befindliche Gerinne eines Wildbachs auf einer Fläche von rund 50 m 2 und in einer Höhe von 2 m. Durch diese ‑ für Laien nicht zu erwartenden ‑ Materialablagerungen wurde unmittelbar keine Wertminderung des Grundstücks des Beklagten bewirkt. Es ist allerdings künftig eine Verschlammung des Gerinnebetts zu erwarten, wodurch sich die Bachsohle gegenüber dem ursprünglichen Niveau um rund 2 m anheben wird. Dadurch kann es zu nachteiligen Auswirkungen und Schäden am Waldbestand auf einer Fläche von bis zu 200 m 2 kommen. Die damit verbundene Minderung des Grundstückswerts beträgt 250 EUR; es ist ein jährlicher Ertragsverlust von durchschnittlich 14 EUR zu erwarten. Von dem abgerutschten Erd‑ und Steinmaterial geht keine Gefahr für Personen aus, die in diesem Bereich Forstarbeiten durchführen. Der Beklagte verlangte außergerichtlich von den Klägern die Wiederherstellung des früheren Zustands durch Beseitigung des eingebrachten Materials und erklärte sich mit einer Benutzung des Bachbetts zum Zwecke der Entfernung einverstanden. Die Beseitigung auf diese Weise würde Kosten von 7.800 EUR verursachen.
Die Kläger begehrten nun – im Rahmen ihres (noch nicht erledigten) Eventualbegehrens – die Feststellung, dass der Beklagte keinen Anspruch auf Naturalrestitution durch Entfernung des im Zuge der Wegerrichtung auf sein Grundstück gelangten Gerölls habe. Die begehrte Naturalrestitution würde einen erheblichen finanziellen Aufwand erfordern. Sie hätten einen Pauschalpreis für den Wegbau vereinbart und sich nichts erspart. Für sie sei eine Gefahr der Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks nicht voraussehbar gewesen.
Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dem von den Klägern herangezogenen Unternehmer sei zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten, die ihnen – im Rahmen eines Vertrags zugunsten Dritter – zuzurechnen sei. Durch das vorhandene lose Gestein könnten auch auf dem Grundstück aufhältige Personen verletzt werden. Der behauptete Beseitigungsanspruch werde nicht auf die schadenersatzrechtliche Verschuldenshaftung gestützt. Vielmehr liege ein besonderer Fall der „Negatorienklage“ vor, wofür schuldhaftes Handeln des Störers nicht erforderlich sei. Auch für diesen Anspruch gelte, dass bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eine wirtschaftlich gleiche (gleichartige oder gleichwertige) Ersatzlage zu schaffen sei, wobei auch der Ersatz des getätigten oder notwendigen Aufwands in Frage komme.
Das Erstgericht gab dem Eventualbegehren statt und traf weiters die Feststellung, eine fachgerechte Wegerrichtung „würde grundsätzlich Mehrkosten von insgesamt 7.800 EUR rechtfertigen“; welche Preisvereinbarung die Kläger mit dem Unternehmer getroffen haben, könne ebensowenig festgestellt werden wie ob der Auftrag auch bei einem entsprechend höheren Honorar erteilt worden wäre. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, das rechtliche Interesse an der begehrten (negativen) Feststellung sei zu bejahen, weil der Beklagte die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt habe. Nach § 1323 ABGB habe die Naturalherstellung Vorrang, auch wenn sie teurer komme als der Geldersatz. Dies scheide allerdings wegen Untunlichkeit dann aus, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Mühe erfordere. Schweres Verschulden des Schädigers erweitere das Ausmaß der Tunlichkeit, weil diesfalls die Interessen des Schädigers weniger Berücksichtigung verdienten. Der Schädiger habe allerdings nur für die zur Schadensbehebung zweckmäßigen Mittel aufzukommen, also für jene Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, ebenfalls machen würde. Hier sei den Klägern kein grobes Verschulden, auch nicht an der Auswahl des zum Wegbau herangezogenen Unternehmers, anzulasten. Unter Bedachtnahme auf die drohende Wertminderung von lediglich 250 EUR einerseits und auf Naturalrestitutionskosten von zumindest 7.800 EUR andererseits sei keinesfalls davon auszugehen, dass ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, diesen Aufwand bestreiten würde. Damit scheide die Naturalrestitution als untunlich aus, womit sich das Feststellungsbegehren als berechtigt erweise.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung ab und erklärte die ordentliche Revision letztlich für zulässig. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei den nachteiligen Folgen der von den Klägern vorgenommenen Wegerrichtung um Eingriffe in das Eigentumsrecht des Beklagten handle, die diesen grundsätzlich berechtigen würden, unabhängig vom Verschulden die Wiederherstellung einer im Wesentlichen dem früheren Zustand entsprechenden Lage zu verlangen. Da die Kläger als Auftraggeber des Unternehmers die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten gehabt hätten, die störenden Handlungen zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern, hätten sie für die durch ihren Beauftragten erfolgten Eingriffe als „mittelbare Störer“ einzustehen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei die Tunlichkeit der begehrten Naturalrestitution zu bejahen, auch wenn die Behebungskosten die Wertminderung der Liegenschaft um ein Vielfaches übersteigen. Schweres Verschulden erweitere das Spektrum der Tunlichkeit, weil die Interessen des Schädigers weniger Berücksichtigung verdienten. Nur wenn die Wiederherstellung einen unverhältnismäßigen Aufwand an Kosten und Mühe erfordere, scheide sie wegen Untunlichkeit aus, wobei bei der Beschädigung von Grundstücken und Gebäuden die Grenzen der Tunlichkeit einer Naturalherstellung von der Rechtsprechung weiter als sonst gezogen würden. Die Tunlichkeit sei grundsätzlich zu bejahen, wenn ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten die Kosten für die Naturalherstellung auch dann bestreiten würde, wenn er den Schaden selbst zu tragen hätte. Im vorliegenden Fall lägen aber abgesehen von der Relation zwischen den Kosten der Naturalherstellung und der zu erwartenden Wertminderung weitere Nachteile vor, die bei der Beurteilung der Tunlichkeit zu berücksichtigen seien. So werde es zu einer Verschlammung des Gerinnebetts mit Anhebung der Bachsohle und damit einer nicht unerheblichen Geländeveränderung kommen, die durch Erosionen zu Schäden am Waldbestand führen werde und die der Beklagte nicht hinzunehmen habe. „Neben“ den bereits erwähnten Nachteilen drohe auch ein jährlicher Holzzuwachsentgang, weshalb nach Ansicht des Berufungsgerichts auch für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen nicht auszuschließen sei, dass dieser den zur Beseitigung der Materialien erforderlichen Aufwand auf sich nehmen würde, um weitergehende Schädigungen seiner Liegenschaft, insbesondere des Waldbestands, zu verhindern, auch wenn er den Schaden selbst zu tragen hätte. Es dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden, dass eine – unbestritten nicht erfolgte – fachgerechte Wegerrichtung „grundsätzlich Mehrkosten von insgesamt 7.800 EUR gerechtfertigt hätte“. Auch unter diesem Gesichtspunkt könnten die Schadensbeseitigungskosten nicht als unverhältnismäßig hoch angesehen werden, hätten sich doch die Kläger Kosten einer fachgerechten Errichtung des Forstwegs erspart. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Naturalrestitution – im Sinne der vom Berufungsgericht dazu zitierten Rechtsgrundsätze – im Hinblick auf die Differenz zwischen dem beim Beklagten eingetretenen Vermögensschaden und den zu erwartenden Kosten für eine Räumung des Materials als untunlich/unwirtschaftlich beurteilt werden könnte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Revision der Kläger ist (aus dem vom Berufungsgericht dargelegten Grund) zulässig und auch berechtigt.
Der Beklagte hat sich schon im Verfahren erster Instanz – wie auch nun im Revisionsverfahren – ausschließlich auf sein Eigentumsrecht berufen, aus dem sich der von ihm behauptete Anspruch auf Beseitigung des auf seine Liegenschaft geratenen Gerölls ableite. Aus der von ihm in diesem Zusammenhang angesprochenen Bestimmung des § 523 ABGB wird – unter zusätzlicher Heranziehung weiterer eigentumsrechtlicher Normen – allgemein abgeleitet, dass dem beeinträchtigten Eigentümer nicht nur der Anspruch auf Unterlassung künftiger (gleichartiger) Störungen, sondern darüber hinaus auch auf Wiederherstellung des früheren Zustands zukomme (vgl nur RIS‑Justiz RS0012040 [T12], RS0112687 ua). Wie weit dieser Beseitigungsanspruch reicht, ist allerdings schon deshalb unklar, weil sich aus dem Gesetz selbst ein solches Recht des Grundeigentümers nicht ohne weiteres ergibt. In der Lehre wird dazu überwiegend vertreten (vgl dazu nur die ausführliche Darstellung bei Koziol , Grundfragen des Schadenersatzrechts Rz 2/15 ff; weitere Nachweise etwa bei Eccher/Riss in KBB 4 § 364 ABGB Rz 14), dass – anders als über den schadenersatzrechtlichen Naturalherstellungs-anspruch nach § 1323 ABGB – mit dem eigentumsrechtlichen Beseitigungsanspruch nur die Ausschaltung der Störungsquelle, nicht aber die vollständige Wiederherstellung des vorherigen Zustands verlangt werden könne ( Eccher/Riss aaO). Der Beseitigungsanspruch sei primär auf Prävention und nicht auf Kompensation ausgerichtet; der Störer habe nur die Aufwendungen der Beseitigung der Störungsquelle zu tragen, hingegen insbesondere nicht für die oft sehr weitgehenden Folgeschäden einzustehen und nicht den früheren Zustand wiederherzustellen ( Koziol aaO Rz 2/23). Die schwer exakt festzulegenden Grenzen zwischen Beeinträchtigungen und Schäden könnten durch eine Bedachtnahme auf die Schwere der Zurechnungsgründe im Einzelfall entschärft werden: Seien schwerere Zurechnungsgründe vorhanden, also etwa eine gewichtigere Pflichtwidrigkeit, so könne die Beeinträchtigung weiter verstanden werden und damit der Anspruch mit guten Gründen dem Schadenersatzanspruch angenähert werden ( Koziol aaO Rz 2/24).
Eine solche Differenzierung zwischen der Reichweite eines schadenersatzrechtlichen Anspruchs auf Naturalrestitution gemäß § 1323 ABGB und jener des eigentumsrechtlichen Beseitigungsanspruchs überzeugt im Grundsatz schon deshalb, weil es jedenfalls nahe liegt, den schuldlos handelnden Störer, der durch seine oder eine ihm zumindest ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ zurechenbare Störungshandlung einen bleibenden Nachteil an der Sache eines anderen herbeiführt, nicht strenger zu behandeln als bei einem schuldhaften Eigentumseingriff. Selbst wenn man also generell oder – wie dargelegt – unter bestimmten Voraussetzungen dem Beseitigungsanspruch auch von seinem Umfang her den schadenersatzrechtlichen Anspruch auf Wiederherstellung des vorherigen Zustands annähern wollte, wäre – entgegen der Auffassung des Revisionsgegners – nicht zu begründen, warum in diesem Zusammenhang die Beurteilung der Tunlichkeit der Naturalherstellung eine andere sein sollte, als bei Ansprüchen auf schadenersatzrechtlicher Grundlage. Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung, dass etwa auch auf nachbarrechtliche Ansprüche § 1323 ABGB – und damit auch das Kriterium der Tunlichkeit – anzuwenden ist (RIS‑Justiz RS0053282, RS0011948 [T2]). Nichts anderes kann wegen der vergleichbaren Interessenlage gelten, wenn ein Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustands (Beseitigungsanspruch) im Sinne der Judikatur zu § 523 ABGB unmittelbar aus dem Eigentumsrecht abgeleitet wird. Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt.
Im Zusammenhang mit der Tunlichkeit der Naturalrestitution kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die schon von den Vorinstanzen dargelegte Rechtsprechung verwiesen werden, nach der zwar bei der Naturalrestitution von beschädigten oder sonst beeinträchtigten Liegenschaften ein zugunsten des Geschädigten milderer Maßstab anzulegen ist, auch dort aber die Tunlichkeit der Naturalrestitution regelmäßig nur zu bejahen ist, wenn ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten, der den Schaden selbst zu tragen hätte, ebenfalls diese Aufwendungen machen würde (RIS‑Justiz RS0053282; RS0030323). Im vorliegenden Fall steht der Wertminderung der Liegenschaft des Beklagten von (maximal) 250 EUR – allenfalls zuzüglich eines zukünftigen jährlichen Ertragsverlusts von durchschnittlich 14 EUR – ein Kostenaufwand von rund 7.800 EUR gegenüber, der zur Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlich wäre. Dass ein wirtschaftlich vernünftiger Eigentümer, der den Aufwand selbst zu tragen hätte, eine solche Investition tätigen würde, um die dargelegten verhältnismäßig geringen Vermögensnachteile durch die Ablagerungen zu verhindern, erscheint dem erkennenden Senat geradezu ausgeschlossen, zumal es sich um ein unwegsames Waldgrundstück handelt, das seinen Wert allein aus der Möglichkeit der Holzproduktion gewinnt und auch der Beklagte sonstige berücksichtigungswürdige Umstände nicht aufzeigt.
Dem Berufungsgericht ist auch insoweit ein Beurteilungsfehler unterlaufen, als es die dem Beklagten durch die drohende Verschlammung und Beeinträchtigung des Waldbestands entstehenden Nachteile zusätzlich zugunsten der Tunlichkeit der Naturalrestitution in Anschlag gebracht hat, obwohl sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergibt, dass gerade diese Auswirkungen zur festgestellten Grundstücksentwertung im Ausmaß von 250 EUR führen werden. Dass sich die Kläger (möglicherweise) Kosten von mehreren Tausend Euro dadurch erspart haben, dass der das Bauvorhaben durchführende Unternehmer auf die gebotenen Absicherungsmaßnahmen verzichtet hat, ist keineswegs gesichert, weil nicht einmal feststeht, welche Leistungs‑ und Preisvereinbarung getroffen wurde und ob tatsächlich ein besonders niedriger Preis (etwa wegen vereinbarter Außerachtlassung der gebotenen Rücksichtnahme auf Nachbarliegenschaften) bezahlt wurde; dazu hat der Beklagte auch kein konkretes Tatsachenvorbringen erstattet.
Soweit der Beklagte im Zusammenhang mit der bei der Tunlichkeitsprüfung vorzunehmenden Interessensabwägung noch auf jene Rechtsprechung hinweist, nach der etwa schweres Verschulden des Schädigers das Ausmaß der Tunlichkeit erweitert, weil in diesem Fall die Interessen des Schädigers weniger Berücksichtigung verdienen (RIS‑Justiz RS0030117), ist vorerst festzuhalten, dass den Klägern eigenes Verschulden nicht vorgeworfen werden kann, steht doch fest, dass für sie nicht erkennbar war, dass es bei den Baumaßnahmen zu Geröllablagerungen auf der Liegenschaft der Kläger kommen könnte. Vielmehr sind sie nicht davon ausgegangen, dass Derartiges passieren könnte, und haben auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten durch den beauftragten Unternehmer vertraut. Entgegen der Auffassung des Revisionsgegners kann eine solche Zurechnung nicht mit der Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter begründet werden. Sollte der Werkvertrag zwischen den Klägern und dem Unternehmer auch den Schutz des Eigentums des Beklagten bezweckt haben, könnte dies doch nur zu einer unmittelbaren Haftung des Unternehmers nach vertragsrechtlichen Grundsätzen führen (vgl nur Karner in KBB 4 § 1295 ABGB Rz 19 mwN), die aber für den vorliegenden Prozess keine Rolle spielt. Auch von einem „groben Auswahlverschulden“ kann auf Basis der getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden, musste doch für die Kläger bei Beauftragung des Unternehmers die künftige Sorglosigkeit bei den Arbeiten nicht erkennbar sein. Ein solches kann entgegen der Auffassung des Revisionsgegners insbesondere nicht aus der späteren Art der Arbeitsdurchführung abgeleitet werden, war doch zu diesem Zeitpunkt die Auswahl des herangezogenen Unternehmers bereits lange erfolgt. Dass der Unternehmer dem Beklagten wegen schuldhafter Beeinträchtigung der Liegenschaft oder als (schuldhaft handelnder) unmittelbarer Störer haftet, ist für die Entscheidung in diesem Verfahren ebensowenig von Bedeutung wie dessen allenfalls weitergehende Ersatzpflicht.
Den Klägern selbst kann jedenfalls kein grobes Verschulden vorgeworfen werden, das geeignet wäre, das Ausmaß der Tunlichkeit zu erweitern und das Recht des Beklagten zu begründen, ungeachtet des krassen Auseinanderklaffens der Wertminderung seiner Liegenschaft und der erforderlichen Beseitigungskosten die Entfernung des auf seine Liegenschaft gelangten Gerölls zu fordern. Der Auffassung des Revisionsgegners, im Rahmen der Negatorienklage hätte der Störer für die Wiederherstellung des „ordnungsgemäßen“ Zustands „jedenfalls“ einzustehen, ist damit nicht zu folgen. Auch aus der von ihm zitierten Entscheidung zu 5 Ob 143/04x folgt keineswegs ein solches Recht. Wenn dort ausgesprochen wurde, dass bei Untunlichkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eine wirtschaftlich gleiche (gleichartige oder gleichwertige) Ersatzlage zu schaffen ist, so waren damit reale Veränderungen gemeint, die zu einem im Wesentlichen gleichwertigen wirtschaftlichen Ergebnis führen, aber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, berühmt sich der Beklagte doch nicht eines Anspruchs auf Herstellung einer – in diesem Sinne erschwinglichen – wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzlage, sondern verlangt er vielmehr die Wiederherstellung des früheren Zustands durch Beseitigung der Ablagerungen, die jedoch nur mit unverhältnismäßigen Mitteln durchgeführt werden kann (s auch RIS‑Justiz RS0053254 [T3]).
Damit ist die erstgerichtliche Entscheidung über das Eventualbegehren wiederherzustellen.
Aufgrund der Abänderung der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 50 Abs 1 ZPO über die Kosten aller drei Instanzen abzusprechen. Im Verfahren erster Instanz sind die Kläger im Sinne des § 43 Abs 2 erster Fall ZPO nur in insgesamt geringfügigem Umfang unterlegen, wobei das Hauptbegehren auch keine besonderen (zusätzlichen) Kosten verursacht hat (s nur RIS‑Justiz RS0110839). Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO.
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