OGH 3Ob565/88 (RS0030117)

OGH3Ob565/8814.12.1988

Rechtssatz

Die Naturalherstellung ist selbst dann durchzuführen, wenn sie teurer kommt als Geldersatz. Sie scheidet wegen Untunlichkeit nur dann aus, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert. Schweres Verschulden des Schädigers erweitert aber das Ausmaß der Tunlichkeit, weil diesfalls die Interessen des Schädigers weniger Berücksichtigung verdienen.

Normen

ABGB §1323 B

3 Ob 565/88OGH14.12.1988

Veröff: EvBl 1989/103 S 374

1 Ob 620/94OGH29.05.1995

nur: Die Naturalherstellung ist selbst dann durchzuführen, wenn sie teurer kommt als Geldersatz. Sie scheidet wegen Untunlichkeit nur dann aus, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert. (T1) Beisatz: Dies gilt selbst dann, wenn der gesamte Schaden auf diese Weise nicht ersetzt werden kann. (T2) Veröff: SZ 68/101

9 Ob 303/99wOGH15.12.1999

nur T1

4 Ob 118/01hOGH29.05.2001

nur T1; Beisatz: Da der Vorrang der Naturalrestitution vor dem Geldersatz im Interesse des Geschädigten vorgesehen ist, wird Untunlichkeit auch schon dann angenommen, wenn der Geschädigte die Wiederherstellung nicht wünscht. Ihm wird damit im Ergebnis ein Wahlrecht zwischen der Naturalleistung des Schädigers und Geldersatz eingeräumt. (T3)

6 Ob 219/10iOGH28.01.2011
5 Ob 61/11yOGH27.04.2011

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2

1 Ob 62/16yOGH24.05.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Beseitigungsanspruch nach § 523 ABGB - Untunlichkeit der Schadensbeseitigung (Entfernung von Geröll), da der Kostenaufwand die eingetretene Wertminderung der Liegenschaft (unwegsames Waldgrundstück) ganz erheblich übersteigen würde. (T4)

6 Ob 176/16zOGH24.10.2016

Auch; Beisatz: Dem Übergeber steht der Einwand offen, die Verbesserung sei für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. In diesem Fall könnte der Übernehmer dann nur mehr Geldersatz geltend machen. (T5)

5 Ob 23/17vOGH01.03.2017

Auch

2 Ob 4/22kOGH27.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Beschädigung und Neuerrichtung eines Gebäudes. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19881214_OGH0002_0030OB00565_8800000_001