OGH 6Ob176/16z

OGH6Ob176/16z24.10.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** E*****, vertreten durch Dr. Walter Lichal, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen 35.840,15 EUR sA (Rekursinteresse 19.301,11 EUR sA) über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Mai 2016, GZ 1 R 53/16w‑41, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. Jänner 2016, GZ 26 Cg 109/14f‑33, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00176.16Z.1024.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Der Kläger, ein Transportunternehmer, ließ seinen Kleintransporter bei der beklagten Partei reparieren. Dabei wurde ein Zylinderkopf eingebaut, der jedoch einen Produktionsfehler aufwies. Obwohl der Kläger den Zylinderkopf bei der Beklagten einige Zeit später tauschen ließ, kam es dennoch in weiterer Folge zu einem Motorschaden, als der Kläger das Fahrzeug in Berlin verwendete. Da die Beklagte zunächst keine erneute Reparatur durchführen wollte, weil sie zuerst die Schadensursache genau klären wollte, musste der Kläger ein Ersatzfahrzeug anmieten. Weiters entstanden ihm mit diesem auch Mautkosten. Schließlich ließ der Kläger das Fahrzeug bei einer Drittfirma selbst reparieren.

Der Kläger begehrt 35.840,15 EUR Schadenersatz, darin 7.667,39 EUR Reparaturkosten, 2.756,27 EUR Mautkosten und 25.416,49 EUR Mietwagenkosten.

Das Erstgericht sprach 27.806,65 EUR (6.079,72 EUR Reparaturkosten, 18.970,66 EUR Kosten eines Ersatzwagens und 2.756,27 EUR Mautkosten) zu und wies das Mehrbegehren ab. Es erblickte ein Verschulden der Beklagten bereits darin, dass sich diese geweigert hatte, dem Kläger am Verwendungsort des Fahrzeugs in Berlin Gewähr zu leisten.

Das Berufungsgericht bestätigte den teilweise bekämpften Zuspruch von Reparaturkosten (abzüglich eines Vorteilsausgleichs unter dem Titel „neu für alt“). Jedoch hob es den erstgerichtlichen Zuspruch der Mangelfolgeschäden (an teilweise bekämpften Miet‑ und Mautkosten für das Ersatzfahrzeug) auf, weil Feststellungen zum Verschulden der Beklagten fehlten. Es komme darauf an, ob für sie erkennbar gewesen sei, dass der Zylinderkopf einen Produktionsfehler aufweise. Weiters komme es darauf an, ob die Beklagte beim späteren Austausch des Zylinderkopfes eine Motorspülung hätte durchführen müssen. Die Verbesserung sei im Gewährleistungsrecht nur am Ort des Übergebers durchzuführen. Wenn die Beklagte jedoch am Motorschaden ein Verschulden treffe, wäre sie nach Schadenersatzrecht verpflichtet gewesen, die Reparatur des Fahrzeugs nach dem Motorschaden auch in Berlin durchzuführen bzw durchführen zu lassen, sodass in diesem Fall auch der Zuspruch der Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs und der Mautgebühren in Frage komme.

Der Rekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage, wo ein Schadenersatzanspruch zu erfüllen sei, fehle.

Der Rekurs der Beklagten argumentiert im Wesentlichen, Erfüllungsort für die Reparatur sei auch im Schadenersatzrecht der Ort der ursprünglichen Vertragsleistung. Daher hätte der Kläger seinen Kleintransporter zur Durchführung der Reparatur nach dem Motorschaden zur Beklagten bringen müssen. Lediglich im Nachhinein könne der Kläger die ihm daraus entstehenden Aufwendungen dann von der Beklagten als Mangelfolgeschaden ersetzt bekommen. Hinsichtlich des Erfüllungsorts an sich sei es jedoch sachgerecht, die gewährleistungsrechtlichen Regeln auf das Schadenersatzrecht zu übertragen.

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1.1.

 Der Erfüllungsort ist der Ort,an dem der Schuldner die Leistung zu erbringen hat (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 905 Rz 24).

 

1.2.  Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte (§ 510 Abs 3 ZPO), sind die nach Gewährleistungsrecht primär zustehenden Ansprüche auf Verbesserung und Austausch erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche. In ihnen wirkt der Erfüllungsanspruch fort. Daraus folgt nach der Rechtsprechung und herrschenden Lehre, dass der Verbesserungsanspruch prinzipiell am ursprünglichen Erfüllungsort der Vertragsleistung – also am durch § 905 ABGB bestimmten Ort – zu erfüllen ist (RIS‑Justiz RS0017638; Welser , Anmerkungen zum Konsumentenschutzgesetz, JBl 1979, 449 [456]; Reischauer in Rummel , ABGB 3 § 932 Rz 11; Welser/Jud , Die neue Gewährleistung [2001] § 8 KSchG Rz 1; Aichberger‑Beig in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3 § 905 Rz 37; Welser/Zöchling‑Jud , Bürgerliches Recht 14 II [2015] Rz 343; Kietaibel in Kletečka/Schauer , ABGB‑ON § 905 Rz 18; Zöchling‑Jud in Kletečka/Schauer , ABGB‑ON § 932 Rz 15, ausführlich Reif , Der Erfüllungsort der Verbesserung im ABGB, FS Nowotny [2015] 171 ff). Diese Regelung gilt auch für Fahrzeuge (vgl Langer in Kosesnik‑Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer , KSchG 2 § 9 Rz 7).

1.3.  Die Ausnahmebestimmung des § 8 KSchG ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt. Daher bedarf es keines Eingehens auf die Richtigkeit der von Eccher (in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3 § 8 KSchG Rz 10) vertretenen Auffassung, die Voraussetzung des § 8 KSchG, wonach die Gewährleistungspflicht nur dann an jenem Ort zu erfüllen sei, an dem sich die Sache befindet, wenn dieser Ort im Inland liege, sei im Hinblick auf den nunmehr verwirklichten Europäischen Binnenmarkt teleologisch dahin zu reduzieren, dass jeder innerhalb der Europäischen Union gelegene Aufenthaltsort ausreiche, sofern dieser nicht für den Vertragspartner überraschend ist.

1.4.  Ein abweichender Erfüllungsort könnte sich zudem aus Natur und Zweck des Vertrags ergeben. Dies wird bei Reparatur einer Sache angenommen, die der Gläubiger bestimmungsgemäß mit einer unbeweglichen Sache verbunden hat ( Aichberger‑Beig aaO Rz 37 mwN; Binder‑Kolmasch in Schwimann/Kodek , ABGB 4 Va § 905 Rz 29). Ein derartiger Fall liegt jedoch – wie gleichfalls das Berufungsgericht zutreffend erkannte – hier nicht vor. Vielmehr erscheint es bei einem Rechtsgeschäft mit einem Kfz‑Unternehmer natürlich, dass allfällige Nachbesserungen in dessen Werkstatt durchgeführt werden, zumal der Kfz‑Unternehmer nur dort über die für eine Reparatur erforderlichen Voraussetzung (zB Werkzeug, Hebebühne) verfügt.

1.5.  Anzuknüpfen ist damit jedenfalls für das Gewährleistungsrecht an den ursprünglichen Erfüllungsort. Dieser war nach § 905 ABGB zweifellos der Sitz der beklagten Partei. Hier wurde der Rumpfmotor im November 2012 ausgetauscht und hier wurde zudem im September 2013 der fehlerhafte Zylinderkopf ausgetauscht. Daraus ergibt sich, dass nach Gewährleistungsrecht der eingetretene Motorschaden gleichfalls in S***** zu reparieren wäre.

2.1.  Damit ist aber für den Erfüllungsort für den Ersatz des Mangelfolgeschadens noch keine Aussage getroffen. „Mangelfolgeschaden“ ist jener Schaden, der auch über den Nachteil hinausgeht, den der Besteller durch die mangelhafte Ausführung des Werks an sich erlitten hat (vgl auch RIS‑Justiz RS0018592, RS0022885). Der Schadenersatzanspruch setzt ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Veräußerers oder Unternehmers voraus; der Besteller oder Erwerber muss daher, wenn er einen über die Gewährleistung hinausgehenden Schadenersatzanspruch geltend macht, jedenfalls behaupten und beweisen, dass der Mangel durch ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Beklagten verursacht wurde und weiters beweisen, worin dieses rechtswidrige Verhalten besteht (RIS‑Justiz RS0022916). Anspruchsgrundlage für den Ersatz des Mangelfolgeschadens sind die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1295 ff ABGB (RIS‑Justiz RS0022916 [T7]).

2.2.  Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass die Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs und die Mautkosten im vorliegenden Fall als Mangelfolgeschäden nur bei schuldhaftem Verhalten der Beklagten ersatzfähig sind. Strittig ist allerdings, bei welchem Fehlverhalten der Beklagten diesbezüglich anzusetzen ist.

2.3.  Die Frage des Erfüllungsorts von Schadenersatzansprüchen wurde im vorliegenden Zusammenhang – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung noch nicht beantwortet. Die Entscheidung ZBl 1934/2 erging zur Zahlung von Geldersatz nach dem BGB und ist daher nicht einschlägig. In der Entscheidung 2 Ob 317/97z wird ausgesprochen, dass für den schadenersatzrechtlichen Ersatz von Reparaturkosten auf den Ort abzustellen ist, wo die Sache gewöhnlich benützt wird. Diese Entscheidung betraf jedoch die Bemessung des Geldersatzes und ist daher für die Frage, wo der Übergeber die Sache zu verbessern hat, nicht einschlägig. Auch die Judikatur zum Erfüllungsort im Sinne der EuGVVO kann nicht direkt herangezogen werden, weil dieser Begriff dort unionsrechtlich autonom zu interpretieren ist (RIS‑Justiz RS0114003).

2.4. Reischauer (in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 905 Rz 44) leitet aus dem schadenersatzrechtlichen Grundsatz der Naturalrestituation ab, dass der Geschädigtenwohnsitz Erfüllungsort sei.

Da beim Schadenersatz alles in den vorigen Zustand zu versetzen ist, bestimme sich danach auch der Erfüllungsort, dh die Wiederherstellung durch den Schädiger sei so vorzunehmen, dass auch hinsichtlich des Erfüllungsorts dem Geschädigten keine Aufwendungen und Risiken vor der Wiederherstellung aufgelastet werden. Bei Grundstücksbeschädigungen sei der Erfüllungsort für den Naturalersatz durch den Schädiger das Grundstück, ebenfalls bei beweglichen Sachen mit fixem Standort. Im Allgemeinen sei für die Wiederherstellung der Geschädigtenwohnsitz (Niederlassung) Erfüllungsort. Weg- und Rücktransporte gingen auf Kosten des Schädigers. Geldersatz habe dieselbe Funktion wie Naturalersatz, daher sei nach der Natur der Verbindlichkeit (Verhinderung von Geschädigtenbelastung) auch hier der Gläubigerwohnsitz Erfüllungsort. Dies gelte auch dann, wenn der Schädiger Geldersatz zum Zwecke der Naturalherstellung (durch den Geschädigten) leiste.

2.5.  Demgegenüber sprechen die Materialien zum Gewährleistungsrechtsänderungsgesetz (ErläutRV 422 BlgNR 21. GP  20), mit dem § 933a ABGB eingeführt wurde, davon, dass die Ansprüche aus Gewährleistung und aus Schadenersatz wegen Mangelschäden durch die Novelle „harmonisiert“ und die „Rechtsfolgen aus der mangelhaften Leistung [...] einheitlich ausgestaltet werden“ sollten. Diese Zielsetzung des Gesetzgebers spricht aber dagegen, den Erfüllungsort für den Mangelschaden abweichend vom Erfüllungsort für die gewährleistungsrechtliche Verbesserung zu lokalisieren. Dazu kommt, dass dieses Ergebnis auch der Zweifelsregel nach § 905 Abs 1 ABGB, wonach im Zweifel der Sitz des Schuldners einer Verbindlichkeit Erfüllungsort ist, entspricht. Andererseits setzen Schadenersatzansprüche Verschulden voraus, was eine strengere Behandlung des Übergebers als bei der verschuldensunabhängigen Gewährleistung rechtfertigen könnte.

2.6.  Denkbar wäre auch, den Erfüllungsort für die Reparatur – gewissermaßen als schadenersatzrechtliche „Hauptleistungspflicht“ – zwar in S***** zu lokalisieren, dem Übernehmer aber einen Anspruch auf Ersatz der Transport- bzw Überstellungskosten zuzubilligen. Die Lokalisierung des Erfüllungsorts sagt ja – wie das Beispiel des Versendungskaufs zeigt – noch nicht unbedingt etwas über eine allfällige Verpflichtung der beklagten Partei zur Tragung der Transportkosten aus. In diesem Sinne stehen nach einer erstinstanzlichen Entscheidung dem Geschädigten Kosten für das Abschleppen seines schadhaften Fahrzeugs zu, wenn der Schädiger zuvor den Mangel der Sache verschuldet hatte, sodass sie – ebenso wie beispielsweise Verspätungsschäden – als „klassische“ Mangelfolgeschäden zu ersetzen sind (Bezirksgericht für Handelssachen Wien 11 Cg 891/02p, VR Info 2003 H 7, 5).

3.1.  Nach Auffassung des erkennenden Senats muss auch hier der Grundsatz der Naturalrestitution (vgl RIS‑Justiz RS0030228 [T1]) den Ausschlag geben. Demnach ist der Geschädigte primär so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde (RIS‑Justiz RS0030228 [T7]).

3.2.  Versteht man unter Mangelfolgeschäden all jene Schäden, die dem Geschädigten zusätzlich zum Mangel selbst entstanden sind (vgl auch RIS‑Justiz RS0018592, RS0022885), kann keinem Zweifel unterliegen, dass auch das Abschleppen des havarierten Fahrzeugs bis zur Werkstatt davon umfasst sein kann. Naturalrestitution würde in diesem Fall bedeuten, dass der Geschädigte auch verlangen kann, dass der Schädiger anstatt des Geldersatzes der Abschleppkosten sich selbst um das Abschleppen kümmern muss. Will der Schädiger das Abschleppen wegen der damit verbundenen Kosten nicht übernehmen, kann er dem Geschädigten auch eine gleichwertige Lösung anbieten, also etwa eine Reparatur des Fahrzeugs in Berlin bzw die Übernahme der dafür erforderlichen Kosten (vgl RIS‑Justiz RS0060539 [T2]).

3.3.  Wenn im Kfz-Haftpflichtrecht angenommen wird, der Schädiger habe den früheren Zustand nicht selbst wiederherzustellen (vgl RIS‑Justiz RS0030341 ZVR 1961/313; SZ 41/154; 45/63 = ZVR 1972/193 = JBl 1973, 85; ZVR 1973/158; Lambauer , ÖJZ 1967, 484), so liegt dem die Überlegung zugrunde, dass in diesem Fall Geldersatz zur Naturalherstellung idR vorrangig im Interesse des Geschädigten liege ( Reischauer in Rummel , ABGB³ § 1323 Rz 7; vgl auch Hinteregger in Kletečka/Schauer , ABGB‑ON § 1323 Rz 12 mwN).

3.4.  Dies lässt sich aber nicht auf den Ersatz des Mangelfolgeschadens übertragen. Sieht doch etwa § 933a ABGB für den Mangelschaden vorrangig Naturalrestitution durch Verbesserung oder Austausch durch den Vertragspartner vor. Im Übrigen kann im Hinblick auf die mit der Organisation des Transports seines havarierten Fahrzeugs von Deutschland nach Österreich verbundenen Schwierigkeiten nicht davon ausgegangen werden, dass bloßer Geldersatz hier stets einen adäquaten Ausgleich darstellt. Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall die beklagte Partei als Betreiberin einer Kfz‑Werkstatt eher in der Lage sein müsste, einen Abschleppdienst bzw einen Transport des Fahrzeugs zu organisieren als der Kläger.

3.5.  Dem Übergeber steht ohnedies der Einwand offen, die Verbesserung sei für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden (RIS‑Justiz RS0053254; RS0030117; vgl auch § 1323, § 932 Abs 4 ABGB, § 933a Abs 2 ABGB). In diesem Fall könnte der Übernehmer dann nur mehr Geldersatz geltend machen. Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Überstellung des Fahrzeugs nach S***** nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre, sondern es zumutbar gewesen wäre, einen Abschleppwagen nach Berlin zu schicken oder als gleichwertige Ersatzleistung eine Werkstatt in Berlin mit der Reparatur zu beauftragen. Dafür, dass der Kläger diesbezüglich zur Mitwirkung nicht bereit gewesen wäre, besteht keinerlei Anhaltspunkt.

4.1.  Der Einwand, eine Verpflichtung des Beklagten, das Fahrzeug in Berlin abzuholen, würde dazu führen, dass dem möglicherweise Schadenersatzpflichtigen ein enormer, unzumutbarer Aufwand aufoktroyiert werde, obwohl die behaupteten Schadenersatzansprüche gar nicht berechtigt sind, geht ins Leere. Eine Verpflichtung zur Organisation des Rücktransports besteht ja nur dann, wenn die beklagte Partei den Schaden schuldhaft verursacht hat, was im Sinne des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichts im fortgesetzten Verfahren zu klären sein wird.

4.2.  Am angesprochenen Problem könnte im Übrigen auch die von der beklagten Partei angestrebte Lokalisierung des Erfüllungsorts in S***** nichts ändern, wenn die beklagte Partei – wie dies ihrer Argumentation im Rekursverfahren entspricht – nicht zur Durchführung bzw Organisation des Transports des Fahrzeugs, sondern nur allenfalls zur Tragung der Transportkosten verpflichtet gewesen wäre. Im Zusammenhang mit Geldleistungen entspricht es nämlich herrschender Auffassung, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, selbst in Vorlage zu treten, sondern er auch einen angemessenen Vorschuss für zukünftig anfallende Kosten begehren kann (RIS‑Justiz RS0108906; 4 Ob 80/12m).

4.3.  Lehnt der Schädiger – wie im vorliegenden Fall – die Vornahme bzw die Organisation des Rücktransports bzw die Zahlung eines Vorschusses für diesen Zweck ab, weil er etwa der Meinung ist, den Schaden nicht verursacht zu haben, so handelt er insoweit auf eigenes Risiko. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass dann, wenn eine den Vertrag verletzende Partei den drohenden Schaden jederzeit dadurch abwenden kann, dass sie ihre Vertragspflichten erfüllt, die andere Partei im Allgemeinen nicht verpflichtet ist, von ihrem Recht zur Vertragsauflösung Gebrauch zu machen und sich einen anderen Vertragspartner zu suchen, um nachteilige Folgen der Vertragsverletzung abzuwenden (4 Ob 271/04p).

4.4.  Nach Koziol (Zur Schadensminderungspflicht des Gläubigers bei Nichtlieferung durch den Schuldner, RdW 2005, 297) hat der Geschädigte nur dann und insoweit Maßnahmen zur Schadensvermeidung oder Schadensminderung zu setzen, als der Schädiger von sich aus nicht oder nur mit erheblich höherem Aufwand in der Lage ist, den Schaden zu vermeiden oder zu verringern. Der Geschädigte muss den Schädiger auch nur aufklären und warnen, wenn er nicht selbst die Gefahr kannte oder kennen musste, ihm also die nötigen Kenntnisse fehlen, um entsprechend gegensteuern zu können.

4.5.  Diese Auffassung lässt sich auf die schadenersatzrechtliche Pflicht zur Naturalrestitution übertragen. Im vorliegenden Fall war der beklagten Partei bekannt, dass sich der Kläger einen Mietwagen nehmen werde; sie konnte also im Sinne der Auffassung Koziols „gegensteuern“. Die Reparatur des Fahrzeugs in Berlin in die Wege zu leiten, hätte für die beklagte Partei auch keinen erheblich höheren Aufwand bedeutet als für den Kläger.

4.6. Die Schadensminderungspflicht kann dem Geschädigten nicht das Recht auf Naturalherstellung (bzw Geldersatz zwecks Naturalherstellung) nehmen. Niemand muss den Schaden selber beheben, weil die Schadensbehebung durch einen Dritten teurer käme (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1323 Rz 11 aE). Die Pflicht zur Wiederherstellung des vorigen Standes spricht dagegen, dem Geschädigten gegen dessen Willen die Wiederherstellung aufzubürden (Reischauer aaO). Er soll so gestellt werden, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dazu gehört auch, dass er mit der Wiederherstellung nicht belastet wird (Reischauer aaO). Die Schadensminderungspflicht bedeutet nicht, dass der Mitteleinsatz des Geschädigten (zB sein Arbeits- u Maschineneinsatz) zu seinen Lasten zu gehen hat. (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1323 Rz 11 aE).

4.7.  Der Einwand, der Kläger hätte sofort eine Reparatur in Deutschland in die Wege leiten können, ist vor dem Hintergrund der Feststellung, wonach die Streitteile noch bis Mai 2014 über eine Lösung korrespondierten und die Beklagte einen Transport zum Motorenhersteller nach Deutschland vorschlug, nicht stichhaltig.

5.  Damit ist aber prinzipiell denkbar, dass die beklagte Partei eine Pflicht zum Transport des Fahrzeugs nach S***** traf. Dies setzt freilich voraus, dass – wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte – die beklagte Partei ein Verschulden an dem Motorschaden trifft. Wenn das Berufungsgericht daher Feststellungen zur Frage, ob der Beklagten erkennbar war, dass der Zylinderkopf einen Fehler aufwies und ob beim Austausch des fehlerhaften Zylinderkopfes eine Motorspülung hätte vorgenommen werden müssen, für erforderlich hält, ist dies nicht zu beanstanden. Dies gilt in gleicher Weise für Feststellungen zum – noch zu konkretisierenden – Vorbringen des Klägers, es läge eine Garantie vor.

6.  Zusammenfassend erweist sich somit die Auffassung des Berufungsgerichts als zutreffend. Dem unbegründeten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

7.  Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

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