OGH 2Ob82/97s; 6Ob143/98t; 1Ob331/98b; 5Ob50/99k; 1Ob161/00h; 2Ob117/09h; 6Ob154/09d; 2Ob135/10g; 1Ob48/11g; 4Ob80/12m; 5Ob94/13d; 2Ob123/12w; 3Ob191/13d; 2Ob48/14v; 2Ob173/14a; 6Ob176/16z; 1Ob160/18p; 7Ob122/23a (RS0108906)

OGH2Ob82/97s; 6Ob143/98t; 1Ob331/98b; 5Ob50/99k; 1Ob161/00h; 2Ob117/09h; 6Ob154/09d; 2Ob135/10g; 1Ob48/11g; 4Ob80/12m; 5Ob94/13d; 2Ob123/12w; 3Ob191/13d; 2Ob48/14v; 2Ob173/14a; 6Ob176/16z; 1Ob160/18p; 7Ob122/23a24.10.2023

Rechtssatz

Die Kosten einer künftigen Heilbehandlung können vom Geschädigten, der die Heilbehandlung ernstlich beabsichtigt, nur vorschussweise begehrt werden. Dem Verletzten gebührt daher kein Ersatz von Heilbehandlungskosten, wenn feststeht, dass die Heilbehandlung unterbleibt (zum Beispiel Tod der Klägerin vor Schluss der Verhandlung erster Instanz).

Normen

ABGB §1323 B
ABGB §1325 C

2 Ob 82/97sOGH23.10.1997

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 70/220

6 Ob 143/98tOGH10.09.1998

Ähnlich; Beisatz: Kein Ersatz bloß fiktiver Betreuungsleistung. (T1) <br/>Veröff: SZ 71/146

1 Ob 331/98bOGH23.02.1999

Vgl; Beisatz: Anders ist die Rechtslage dagegen bei Sachschäden, die jedenfalls eine reale Vermögenseinbuße verursachen. Nur bei derartigen Schäden kann der Geschädigte den Ersatz bloß fiktiver Wiederherstellungskosten beanspruchen, mag er die Schadensbehebung schließlich tatsächlich durchführen oder über den Ersatzbetrag sonstwie verfügen, ist doch dessen Verwendung allein Sache des Geschädigten. (T2)

5 Ob 50/99kOGH26.05.1999

nur: Die Kosten einer künftigen Heilbehandlung können vom Geschädigten, der die Heilbehandlung ernstlich beabsichtigt, nur vorschussweise begehrt werden. Dem Verletzten gebührt daher kein Ersatz von Heilbehandlungskosten, wenn feststeht, dass die Heilbehandlung unterbleibt. (T3)<br/>Beisatz: Abgehen von der Zuerkennung fiktiver Heilbehandlungskosten (Operationskosten). (T4)

1 Ob 161/00hOGH06.10.2000

nur: Dem Verletzten gebührt daher kein Ersatz von Heilbehandlungskosten, wenn feststeht, dass die Heilbehandlung unterbleibt. (T5)

2 Ob 117/09hOGH28.09.2009

Auch; Beisatz: Dies bedeutet keineswegs, dass dieser Zuspruch dem Feststellungsbegehren für künftige Ansprüche zuzuordnen wäre. Vielmehr ist dieser Betrag dem Geschädigten, der nicht verpflichtet ist, eigenes Kapital zur Schadensbehebung einzusetzen, als - zweckgebundener und verrechenbarer, bei Zweckverfehlung auch rückforderbarer - Vorschuss zuzusprechen. (T6)

6 Ob 154/09dOGH18.09.2009

Vgl auch; Bem: Hier: Fiktive Sanierungskosten. (T7)

2 Ob 135/10gOGH07.04.2011

Vgl; Vgl Bem wie T7; Beisatz: Hier: Vorschussweises Deckungskapital für vorgesehene Sanierungsarbeiten. (T8)<br/>Veröff: SZ 2011/45

1 Ob 48/11gOGH28.04.2011

nur T3

4 Ob 80/12mOGH10.07.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8

5 Ob 94/13dOGH28.08.2013

Vgl; Beisatz: Den Geschädigten trifft eine Rechenschafts‑ bzw Rechnungslegungspflicht über die Verwendung des Vorschusses. (T9)

2 Ob 123/12wOGH30.07.2013

Auch; Bem wie T7; Beis wie T8

3 Ob 191/13dOGH22.01.2014

Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9

2 Ob 48/14vOGH25.06.2014

Vgl; Beisatz: Aber: Die Vorschusspflicht soll dem Geschädigten den Einsatz eigenen Kapitals oder eine Kreditaufnahme ersparen. Der Vorschuss wird daher frühestens zu jener Zeit fällig, zu der der Gläubiger die Beträge zwecks Schadensbehebung benötigte. (T10)

2 Ob 173/14aOGH09.04.2015

Auch; nur: Die Kosten einer künftigen Heilbehandlung können vom Geschädigten, der die Heilbehandlung ernstlich beabsichtigt, nur vorschussweise begehrt werden. (T11)<br/>

6 Ob 176/16zOGH24.10.2016

Vgl; Beisatz: Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, selbst in Vorlage zu treten, sondern kann auch einen angemessenen Vorschuss für zukünftig anfallende Kosten begehren. (T12)

1 Ob 160/18pOGH26.09.2018

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Noch nicht fälliger vorschussweise begehrter Ersatz für Entfernungskosten. (T13)

7 Ob 122/23aOGH24.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19971023_OGH0002_0020OB00082_97S0000_001