OGH 5Ob123/68 (RS0011948)

OGH5Ob123/6819.6.1968

Rechtssatz

Der Besitzer eines Grundstückes, der es vertieft, hat gemäß § 364b ABGB, nicht nur für genügende Befestigung des Bodens des Nachbargrundstückes zu sorgen, sondern auch für die Wiederherstellung der erforderlichen Stütze, wenn diese aus irgendeinem Grund nicht mehr die genügende Befestigung aufweist. Diese Verpflichtung zur Herstellung der erforderlichen Stütze oder genügenden Befestigung ist eine nachbarrechtliche Ausgleichsverpflichtung, ohne daß ein Verschulden erforderlich wäre.

Normen

ABGB §364b

5 Ob 123/68OGH19.06.1968

Veröff: SZ 41/74 = LwBetr 1970,142

1 Ob 620/94OGH29.05.1995

Auch; Veröff: SZ 68/101

7 Ob 2062/96bOGH11.06.1996
7 Ob 103/98tOGH13.07.1998

Auch; Beisatz: In erster Linie Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Behebung der eingetretenen Schäden (etwa durch Wiederherstellung der erforderlichen Stütze) und nicht Herstellung einer anderweitigen genügenden Befestigung. (T1)

4 Ob 25/11xOGH10.05.2011

Vgl auch; Beisatz: Aus § 364b ABGB resultiert ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch gegen den Nachbarn, auf den in analoger Anwendung des § 364a ABGB die Bestimmung des § 1323 ABGB über die Naturalrestitution anzuwenden ist. (T2)

8 Ob 100/11fOGH24.10.2011

Vgl auch; Beisatz: § 364b ABGB wird nicht dadurch unanwendbar, dass der beeinträchtigte Nachbar vor dem Eingriff die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit seines Grundstückes verändert hat (so bereits 3 Ob 95/11h). (T3)

1 Ob 62/16yOGH24.05.2016

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch bei einem auf § 523 ABGB gestützten Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands stellt sich die Frage der Tunlichkeit der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB). Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt. (T4)

5 Ob 23/17vOGH01.03.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

1 Ob 30/17vOGH16.03.2017
2 Ob 75/19xOGH17.12.2019

Vgl; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn ursprünglich ein einziges Grundstück vorlag, das dann entlang der Mauer geteilt wurde. Denn auch in diesem Fall hat der Unterlieger ein Interesse daran, dass die nun in seinem (zumindest Mit-)Eigentum stehende Mauer eine „Vertiefung“, das heißt eine ebene Gestaltung seines Grundstückes ermöglicht. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19680619_OGH0002_0050OB00123_6800000_002

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