European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00030.17V.0316.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. § 364b ABGB verbietet Baumaßnahmen, durch die dem Nachbargrundstück (hier: der Kläger) die nötige Stütze entzogen wird (RIS‑Justiz RS0110474). Die Vorinstanzen bejahten – der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0010449 [T8, T12, T14]; RS0011948; vgl auch RS0010704) folgend – einen vom Verschulden unabhängigen Ausgleichsanspruch der Kläger gegenüber der Erstbeklagten im Fall des § 364b ABGB infolge ausreichender Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB. Der bloße Verweis in der außerordentlichen Revision der Erstbeklagten auf eine nicht näher erläuterte Lehrmeinung zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
2. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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