OGH 6Ob593/91

OGH6Ob593/919.7.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gebietskrankenkasse, ***** vertreten durch Dr.Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Karl S*****, vertreten durch Dr.Bernd Berger und Dr.Franz Hitzenbichler, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert 100.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 3.April 1991, GZ 1 R 271/90-39, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.Juni 1991, GZ 1 R 271/90-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13.August 1990, GZ 7 Cg 449/88-32, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revision wird in Ansehung ihrer Anfechtung im Kostenpunkt zurückgewiesen.

Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.094 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 849 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ist in S***** Eigentümerin der Liegenschaften F*****-Straße 19/ A*****-Straße 25b/M*****-Straße 22(Hauptgebäude) und H*****-Gasse 13 sowie Wohnungseigentümerin der Wohnung S*****-Straße 33 top Nr 9 und von Büroräumen im zweiten und dritten Stock (richtig: ersten Stock und Kellerraum K 4) des Hauses R*****-Straße 25. Der Beklagte war seit 9.Mai 1938 Angestellter der klagenden Partei und war vom 1.Oktober 1979 bis zu seiner Pensionierung am 1.Juli 1980 Direktor- Stellvertreter. Er war 25 Jahre lang Mitglied des Bertiebsrates der klagenden Partei, von 1972 bis 31.Oktober 1979 Betriebsratsobmann und von 1974 bis zu seiner Pensionierung Obmann einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung von Arbeitnehmern, nämlich der Überparteilichen Gewerkschaft der Bediensteten in den österr.

Sozialversicherungsinstituten (folgend ÜGS), der die Kollektivvertragsfähigkeit nicht zuerkannt wurde; seit Ende 1988 ist er wiederum Obmann dieser Gewerkschaft, der auch vier Betriebsräte der klagenden Partei angehören. Über Ersuchen des Fraktionsobmannes der christlichen Gewerkschafter nahm der Beklagte ungeachtet seiner Pensionierung auch noch bis etwa 1983 oder 1984 an Fraktionssitzungen der Mitglieder des Personalausschusses, des Verwaltungsausschusses und des Vorstandes teil.

Ab 1984 bezogen sich die Besuche des Beklagten im Haus der klagenden Partei nur mehr auf die Regelung eigener versicherungsrechtlicher (wegen einer Nebenbeschäftigung) und medizinischer Angelegenheiten sowie solcher seiner nicht bewegungsfähigen Gattin. Vor der Betriebsratswahl bei der klagenden Partei im September 1988 verteilte der Beklagte - auch in der Zeit von 18.00 bis 19.00 Uhr - mit Zustimmung der Abteilungsleiter Wahlaufrufe und Stimmzettel für diese Wahl in den Räumlichkeiten der klagenden Partei, wie dies von anderen wahlwerbenden Gruppierungen (gleichfalls) gemacht wurde. Fallweise sind nach 18.00 Uhr noch Angestellte in den Büros, zum Teil stehen diese offen. Nur in einem Fall fragte die Bedienerin den Beklagten, ob sie eine versperrte Bürotüre aufsperren solle und sperrte diese auch tasächlich auf, worauf der Beklagte seine Schriften in dieses Büro legte und die Bedienerin wieder zusperrte. Dem Beklagten war seine derartige Tätigkeit von der klagenden Partei nicht untersagt worden; diesbezüglich erging auch keine Dienstanweisung an die Bediensteten der klagenden Partei.

Mit Schreiben vom 27.September 1988 teilte der Klagevertreter namens der klagenden Partei dem Beklagten mit:

"... haben Sie in jüngster Vergangenheit wiederholt außerhalb der Kassastunden von 7.15 bis 12.15 Uhr nicht nur das Gebäude der S***** Gebietskrankenkasse, sondern auch einzelne Räumlichkeiten betreten, wobei es prüfenswert erscheint, wie Sie überhaupt beispielsweise abends um etwa 18 oder 19 Uhr das Gebäude betreten konnten. Sie haben sich nach meiner Information geradezu in diverse Büros eingeschlichen, in denen keine Bediensteten der S***** Gebietskrankenkasse zu dieser Zeit anwesend waren, um dort gewerkschaftliche Drucksorten zu hinterlegen. Geradezu ungeheuerlich ist die Zumutung gegenüber Reinigungsfrauen, einzelne Büros für Sie aufzusperren. Ich habe Ihnen namens meiner Mandantschaft ausdrücklich zu untersagen, das Gebäude der S***** Gebietskrankenkasse außerhalb der Kassastunden (7,15 bis 12,15Uhr) zu betreten. Sollten Sie sich an dieses Verbot nicht halten, werde ich gegen Sie gerichtlich mittels Unterlassungsklage einschreiten."

Mit Schreiben vom 10.Oktober 1988 teilte der Klagevertreter namens der klagenden Partei dem Beklagten mit, daß er am 5.Oktober 1988 das Büro Dris.K***** betreten und sich dort aufgehalten habe, wofür es keine Begründung gebe. Dieser Umstand erfordere eine Ergänzung des Schreibens vom 27.September 1988 dahingehend, daß die klagende Partei dem Beklagten verbiete, kassaeigene Büroräume ohne Rücksicht darauf, in welchen Gebäuden diese untergebracht seien, auch während der Kassastunden zu betreten. Ausgenommen von diesem Verbot seien jene Büroräume, in denen der Beklagte dienst-, versicherungs- oder leistungsrechtliche Angelegenheiten zu regeln habe. Der Beklagte hielt sich am 5.Oktober 1988 nicht im Büro Dris.K***** auf; er wollte den für die Genehmigungen von Medikamentenbestellungen, welche auch von Pensionisten vom Großhandel entsprechend billiger bezogen werden konnten, zuständigen Angestellten aufsuchen. Als der Beklagte die Tür des Büros aufmachte und drinnen Dr.K***** sah, wechselte er mit diesem einige Worte und ging wieder, ohne das Büro betreten zu haben.

In der Folge betrat der Beklagte die Räumlichkeiten der klagenden Partei bis 2.Dezember 1988 nur, um Rezepte vom Chefarzt bestätigen zu lassen. In den Tagen vor dem 2.Dezemer 1988 berichteten die Medien über den Chefarzt der klagenden Partei. Die "Neue Kronenzeitung" schrieb am 1.Dezember 1988, daß für den nächsten Tag vormittags über die Abberufung des Chefarztes der klagenden Partei diskutiert werden könnte. In den Frühnachrichten des 2.Dezember 1988 wurde bekanntgegeben, daß dessen Außerdienststellung beabsichtigt sei. Gegen 08.00 Uhr dieses Tages begab sich der Beklagte wegen eines zu bestätigenden Rezeptes zum Chefarzt der klagenden Partei in deren Hauptgebäude. Der Chefarzt wollte seine bevorstehende Suspendierung mit dem Beklagten wegen dessen jahrzehntelanger Erfahrung als Betriebsratsobmann besprechen und bat ihn zu diesem Zweck zu sich. In der Folge wurde auch der damalige Betriebsratsobmann dazu gebeten. Der Beklagte appellierte an diesen, daß er sich als Betriebsratsobmann für die Belange der Dienstnehmer einsetzen müsse, setzte ihn jedoch nicht mit Anzeigen dahin unter Druck, gegen die Suspendierung des Chefarztes zu stimmen. Der damalige Betriebsratsobmann verließ die Besprechung nach etwa 45 Minuten, kam aber etwa 15 bis 20 Minuten später wieder zurück und erklärte, für die Suspendierung des Chefarztes stimmen zu müssen. Etwas nach 09.00 Uhr erschien der damalige Obmann der klagenden Partei in Begleitung weiterer Angestellter, sprach den Beklagten darauf an, ob er nicht wisse, daß er Hausverbot habe, und verwies ihn des Hauses. Der Beklagte antwortete, daß er als anspruchsberechtigter Versicherter zum Chefarzt gekommen sei und dann dieser ihn zu einer Besprechung gebeten habe. Darauf verständigt der damalige Obmann der klagenden Partei die Polizei. Die beiden erschienenen Wachebeamten sahen jedoch keinen Grund zum Einschreiten. Nachdem der damalige Obmann der klagenden Partei den Beklagten und den Chefarzt aufgefordert hatte, ihr Gespräch zu beenden, besprachen diese die Angelegenheit noch zu Ende. Etwas nach 10.00 Uhr verließ der Beklagte die Räumlichkeiten des Chefarztes der klagenden Partei. Nachdem der Beklagte das Hauptgebäude der klagenden Partei bereits verlassen hatte, wurde er von einer Bedienerin angesprochen, er müsse unbedingt zurückkehren. Demgemäß langte der Beklagte zwischen 11.00 und 12.00 Uhr wieder beim Hauptgebäude der klagenden Partei ein und wurde dort im Foyer von einem bereits seit den Morgenstunden anwesenden Reporter eines ORF-Fernsehteams - das ebensowenig wie andere Journalisten am 2. Dezember 1988 vom Beklagten verständigt und aufgefordert wurde, in das Hauptgebäude der klagenden Partei zu kommen - angesprochen und zu der zur Entscheidung über die Suspendierung des Chefarztes angesetzten Sitzung des Betriebsrates gefragt, die letztlich wegen Verhinderung einiger Betriebsräte nicht stattgefunden hatte. Nach etwa 15 Minuten fand sich sozusagen als Gegenredner der bei der klagenden Partei beschäftigte N. H***** ein, worauf sich zwischen diesem und dem Beklagten ein Disput ergab. Zum Zeitpunkt des Interviews befanden sich im Eingangsbereich des Hauptgebäudes der klagenden Partei höchstens 20 Personen, davon fünf bis sechs Journalisten; der Parteienverkehr wurde durch diese Ansammlung nicht behindert. Nach Beendigung des Interviews verließ der Beklagte das Hauptgebäude der klagenden Partei. Seit dem 2.Dezember 1988 betrat der Beklagte die Räumlichkeiten der klagenden Partei nur zum Zwecke der Bestätigung von Rezepten bzw wegen des Rückersatzes für Medikamente.

Auf Grund einer Vereinbarung zwischen der klagenden Partei und dem Angestelltenbetriebsrat vom 4.März 1982 stellt die klagende Partei jene Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zur Verfügung, die für die Ausgabe eines täglichen Mittagessens und für den Betrieb einer Kantine für die Bediensteten des Hauses erforderlich sind. Die gesamte Wirtschaftsführung für den Betrieb der Küche und der Kantine sowie die volle Haftung hiefür obliegt ausschließlich dem Betriebsrat. Neben dieser Betriebsküche und Kantine verfügt der Betriebsrat über weitere Freizeiteinrichtungen in G***** und am W*****-See. Zur Erledigung in Angelegenheiten dieser Freizeiteinrichtungen dient das ausschließlich den Belangen des Betriebsrates vorbehaltene Büro im Hauptgebäude der klagenden Partei. Die Freizeiteinrichtungen und die Kantine standen auch Pensionisten zur Verfügung. Diesbezüglich erhob die klagende Partei nie irgendwelche Beanstandungen.

Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Unterlassung, die in ihrem Eigentum stehenden Gebäude in Salzburg, F*****-Straße 19/A*****-Straße 25b/ M*****, Salzburg, H*****-S*****-Gasse 13 und die in den Häusern Salburg, R*****-Straße 25 und Salzburg, S*****-Straße 33 gelegenenen Büroräumlichkeiten außerhalb der Kassastunden von 07.15 Uhr bis 12.15 Uhr und während dieser Kassastunden zu anderen Zwecken als zur Regelung eigener dienst-, versicherungs- oder leistungsrechtlicher Angelegenheiten zu betreten.

Der Beklagte wendet, soweit für das Revisionsverfahren relevant, ein, sich nach 18.00 Uhr nicht in den Räumen der klagenden Partei aufgehalten oder sich aufsperren lassen zu haben. Ein Hausverbot sei nie wirksam ausgesprochen worden; dazu hätte es eines (hier fehlenden) Vorstandsbeschlusses bedurft. Er werde auf Grund seiner langjährigen gewerkschaftlichen Erfahrung von Betriebsräten der klagenden Partei ständig zu Besprechungen und Beratungen beigezogen, sodaß ihm nach § 39 Abs 4 ArbVG der Zugang zum Betrieb nicht verwehrt werden könne. Das Klagebegehren widerspreche auch der gesetzlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit, die nicht nur im ArbVG, sondern auch in der Dienstordnung für Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs verankert seien. Da die ÜGS seit Jahren bei den Bertiebsratswahlen kandidiert und mehrere Betriebsräte gestellt habe, sei die Anwesenheit des Beklagten in den Gebäuden der klagenden Partei auch deshalb gerechtfertigt. Außerdem dürften auch Pensionisten der klagenden Partei auf Grund eines Übereinkommens mit dem Betriebsrat und jahrzehntelanger Übung die Wohlfahrtseinrichtungen der klagenden Partei und die Betriebsküche benützen. Der Betriebsrat verfüge autonom über seine Räumlichkeiten, sodaß die klagende Partei ihm den Zutritt nicht generell untersagen bzw einschränken könne.

Das Erstgericht wies die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit (unangefochten) zurück und das Klagebegehren ab. Nach der Rechtsansicht der ersten Instanz könne die klagende Partei auf Grund ihrer gesetzlichen Aufgaben ein Hausverbot nur dann erteilen, wenn der Beklagte ihre Räumlichkeiten entgegen der von der klagenden Partei selbst verfügten Widmung benützt habe. Das sei nach den Feststellungen nicht der Fall gewesen. Das Verteilen von Flugblättern vor der Betriebsratswahl sei von der klagenden Partei allen wahlwerbenden Gruppen zugestanden worden. Der Beklagte habe überdies die Erlaubnis der Abteilungsleiter eingeholt. Ein Hausverbot, Gebäude der klagenden Partei außerhalb der Kassastunden zu betreten, sei erst durch die Schreiben vom 27.September und 10.Oktober 1988 ausgesprochen worden. Am 2.Dezember 1988 sei der Beklagte lediglich über Ersuchen des Chefarztes der klagenden Partei im Haus geblieben. Die Pressekonferenz habe nicht auf seine Veranlassung hin stattgefunden; dadurch sei eine Störung des Dienstbetriebes auch nicht eingetreten. Bis jetzt sei von der klagenden Partei dem Betriebsrat ungehindert zugestanden worden, daß auch Pensionisten an Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen teilnehmen dürften. Es könne dem Beklagten nicht die Möglichkeit genommen werden, zu diesem Zweck die Gebäude der klagenden Partei und das vom Betriebsrat autonom verwaltete Büro zu betreten.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahingehend ab, daß es dem Beklagten untersagte, die im Eigentum der klagenden Partei stehenden Gebäude in Salzburg, F*****-Straße 19/ A*****-Straße 25 b/M*****-Straße 22, sowie Salzburg, H*****-S*****-Gasse 13 und die in den Häusern Salzburg, R*****-Straße 25 und Salzburg, S*****-Straße 33 gelegenen Büroräumlichkeiten mit Ausnahme derjenigen Räumlichkeiten, an denen die klagende Partei dem Betriebsrat ein ausschließliches Verfügungsrecht eingeräumt hat, außerhalb der Kassastunden von 07.15 Uhr bis 12.15 Uhr und während dieser Kassastunden zu anderen Zwecken als zur Regelung eigener dienstrechtlicher sowie allgemein versicherungs- und leistungsrechtlicher Angelegenheiten zu betreten, und wies das Mehrbegehren - unangefochten - ab; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und ließ die ordentliche Revision zu.

Nach der Rechtsauffassung der zweiten Instanz könne die klagende Partei als Liegenschafts- und Wohnungseigentümerin bei Störung ihres Eigentums auch eine Unterlassungsklage erheben. Der Beklagte habe Störungshandlungen gesetzt (Aufenthalt beim Chefarzt und Interview im Foyer des Hauptgebäudes der klagenden Partei am 2.Dezember 1988), die Wiederholungsgefahr sei zu bejahen. § 39 Abs 4 ArbVG stehe dem Unterlassungsbegehren ebensowenig entgegen wie die Koalitionsfreiheit. Die von der klagenden Partei vorgenommene Einschränkung des Unterlassungsgebotes auf eigene Angelegenheiten des Beklagten sei aber zu eng gefaßt. Gemäß § 357 Abs 1 ASVG gelte für die Vertretung im Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen und in Verwaltungssachen § 10 AVG. Zur Vertretung könnten sich die Beteiligten daher eigenberechtigter Personen mit schriftlicher Vollmacht bedienen, doch könne von dieser bei amtsbekannten Familienmitgliedern, Angestellten oder Funktionären von beruflichen oder anderen Organisationen abgesehen werden. Es könne daher auch dem Beklagten nicht verwehrt werden, allenfalls eine derartige Vertretungstätigkeit auszuüben. In versicherungs- und leistungsrechtlichen Angelegenheiten müsse ihm daher das Betreten der Räumlichkeiten der klagenden Partei generell gestattet sein und nicht nur, soweit diese Angelegenheiten ihn selbst betreffen. Die klagende Partei könne dem Beklagten auch nicht das Betreten von Räumlichkeiten verbieten, an denen sie dem Betriebsrat das ausschließliche Benützungsrecht überlassen habe, weil sie sich insoferne ihres aus dem Eigentumsrecht erfließenden freien Verfügungsrechtes begeben habe.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil der zweiten Instanz (erkennbar gemeint: gegen seinen klagsstattgebenden Teil) gerichtete Revision des Beklagten ist in Ansehung ihrer Kostenrüge unzulässig, weil § 528 Abs 2 Z 3 ZPO die Anfechtung des Berufungsurteiles im Kostenpunkt auch im Rahmen der Revision ausschließt (EFSlg 41.818), im übrigen jedoch nicht gerechtfertigt.

Die klagende S***** Gebietskrankenkasse gehört als Sozialversicherungsträger zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Gesetzlicher Vertreter eines Sozialversicherungsträgers ist gemäß § 436 Abs 2 ASVG der Vorstand, welcher jedoch einzelne seiner Agenden Ausschüssen oder dem Obmann allein, sowie die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten auch dem Büro des Versicherungsträgers übertragen kann (BA 1988, 601 mwN). Nach § 436 Abs 1 ASVG und § 7 Abs 1 der Satzung 1982 der klagenden Partei obliegt dem Vorstand die Geschäftsführung, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Verwaltungskörpern (ständigen Ausschüssen) oder Oganen zugewiesen ist. Gemäß § 8 Abs 1 der Satzung 1982 der klagenden Partei wurde zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten der Geschäftsführung, jedoch mit Ausnahme der dem Vorstand gemäß § 7 Abs 1 lit a bis i vorbehaltenen Angelegenheiten - denen die Beschlußfassung darüber, ob gegenüber einem vormaligen Direktorstellvertreter ein (eingeschränktes) Hausverbot gerichtlich durch eine Unterlassungsklage in Ausübung des Hausrechtes nicht unterstellt werden kann - sowie jener Angelegenheiten, in denen der Vorstand im Einvernehmen mit dem Überwachungsausschuß vorzugehen hat (§ 438 ASVG, §§ 10 f der Satzung 1982) - denen die hier zu beurteilende Angelegenheit gleichfalls nicht unterfällt - als ständiger Ausschuß ua ein Verwaltungsausschuß errichtet, der nach § 8 Abs 3 lit a der Satzung 1982 unbeschadet der Verantwortlichkeit des Vorstandes sowie der Bestimmungen des § 436 Abs 2 ASVG zur Beschlußfassung in allen laufenden Angelegenheiten der Geschäftsführung berufen ist, soweit diese nicht dem Vorstand oder nach gesetzlicher Vorschrift dem erweiterten Vorstand vorbehalten sind. Dies ist bei der hier zu beurteilenden Angelegenheit nicht der Fall.

Zutreffend erkannten die Vorinstanzen, daß der Eigentümer grundsätzlich - von Beschränkungen im Interesse Dritter oder der Allgemeinheit abgesehen - das volle Herrschaftsrecht über seine Sachen hat. Jedem Dritten ist es grundsätzlich untersagt, auf die fremde Sache - auch ohne Substanzverletzung - einzuwirken. Der Eigentümer kann demnach auch das Betreten seines Grundes oder Hauses verbieten (SZ 61220 mwN) und ist bei einer - auch in einem unbefugten Betreten seines Hauses gelegenen - Störung seines Eigentums grundsätzlich auch zur vorbeugenden Unterlassungsklage gegen den Störer berechtigt (SZ 61/220; SZ 38/16 = EvBl 1965/252 = MietSlg 17.026; Spielbüchler in Rummel2, Rz 5 zu § 354 ABGB). Der Beklagte hat im Verfahren erster Instanz das Liegenschaftseigentum der klagenden Partei außer Streit gestellt ON 3 AS 22) und erstmals in der Revision vorgebracht, daß die klagende Partei einzelne Objekte vermietet habe. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens versagt damit. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung unter Vorlage einer richtiggestellten Grundbuchsabschrift vom 18.Juli 1991 ausgeführt, daß ihr im Haus Salzburg, R*****-Straße 25 nicht Wohnungseigentum an im zweiten und dritten Stock gelegenen Räumlichkeiten, sondern an Büroräumen im ersten Stock und am Kellerraum K 4 zustehe. Eine entsprechende Maßgabebestätigung hatte zu unterbleiben, weil die Lage der Räumlichkeiten im Spruch der zweiten Instanz keinen Niederschlag fand, sodaß es mit diesem Hinweis sein Bewenden haben kann. Eine unzulässige Beschränkung der Koalitionsfreiheit enthält das von der zweiten Instanz ausgesprochene Verbot nicht, zumal die dem Betriebsrat vorbehaltenen Räumlichkeiten vom Verbot ohnehin ausdrücklich ausgenommen sind. Der Revisionshinweis auf § 39 Abs 4 ArbVG scheitert daran, daß der ÜGS als "freiwillige Berufsvereinigung", deren Obmann der Beklagte ist, die Kollektivvertragsfähigkeit (§§ 4 f ArbVG) mangelt (§ 39 Abs 5 ArbVG; vgl dazu auch Cerny, Arbeitsverfassungsgesetz, Erl 10 zu § 39).

Daß das aus dem Eigentumsrecht abgeleitete Recht, Störungen mit Unterlassungsklage zu begegnen, angesichts der der klagenden Partei als Körperschaft öffentlichen Rechts gesetzlich übertragenen Aufgaben Einschränkungen erfährt, hat schon die zweite Instanz zutreffend und unangefochten hervorgehoben und dabei im besonderen darauf verwiesen, daß die klagende Partei im Rahmen der Betreuung ihrer Versicherten auch Auskünfte und Ratschläge zu erteilen und Versicherten deshalb Zutritt zu ihren Räumlichkeiten in den sogenannten Kassastunden zu gewähren hat. Daß die dem Betriebsrat überlassenen Räumlichkeiten - welche dies im einzelnen sind, ist hier unerheblich - vom Verbot nicht erfaßt sind, ist dem Spruch und den Gründen der Entscheidung zweiter Instanz ebenso eindeutig zu entnehmen wie die Tatsache, daß sich die Ausnahmen vom Unterlassungsgebot nicht nur auf die im Eigentum der klagenden Partei stehenden Gebäude, sondern auch auf die in der Folge angeführten Räumlichkeiten, an denen sie Wohnungseigentum besitzt, bezieht.

Der Schuldner, der zu einer negativen Leistung verpflichtet ist, kann auf die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung nur dann geklagt werden, wenn - wie hier - eine Zuwiderhandlung bereits erfolgt ist und Wiederholungsgefahr besteht oder wenn die bevorstehende Verletzung der Unterlassungsverpflichtung ernstlich befürchten muß (SZ 56/124; JBl 1975, 484; Mayrhofer in Ehrenzweig System3 II/1, 16; Koziol-Welser, Grundriß8, I 203). Die Wiederholungsgefahr muß konkret und real sein. Es muß ein gewisses Maß objektiver Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, daß die beklagte Partei in der Zukunft ihrer Unterlassungspflicht zuwiderhandeln werde, wobei die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind (SZ 60/289 mwN ua). An die Annahme der Wiederholungsgefahr, die noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz gegeben sein muß (SZ 60/289, SZ 55/61 ua), sind nach ständiger Rechtsprechung keine engherzigen Maßstäbe anzuwenden. Sie wird jedenfalls grundsätzlich schon dann anzunehmen sein, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Beklagte den Standpunkt vertritt, zur beanstandeten Handlung berechtigt (gewesen) zu sein (SZ 49/45 uva; Spielbücher aaO) und gar nicht dargetan hat, wieso eine Wiederholung derartiger Handlungen faktisch auszuschließen ist. Ein Verzicht auf die Klagsführung ergibt sich entgegen dem Standpunkt des Beklagten aus dem Schreiben des Klagevertreters vom 25. Oktober 1988 Beilage H "...derzeit sieht meine Mandantin noch von der Einbringung einer Unterlassungsklage ab. Sie wird jedoch eine derartige Klage einbringen, sollte ihr Mandant gegen das ausgesprochene und rechtlich begründete Verbot in Zukunft verstoßen...", nicht.

Der Revision ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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