Rechtssatz
Das Verhalten desjenigen, der sich in einen Prozess eingelassen hat, obwohl er bei nötiger Aufmerksamkeit (§ 1297 ABGB) hätte erkennen müssen, dass der Prozess aussichtslos ist, ist seiner Natur nach rechtswidrig und schuldhaft, sodass es zum Schadenersatz gemäß §§ 1295 ff ABGB verpflichtet.
1 Ob 641/81 | OGH | 26.08.1981 |
Auch; Beisatz: Um eine auffallende Sorglosigkeit annehmen zu können, muss eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichtes einwandfrei erwiesen sein. (T1) <br/>Veröff: NZ 1982,154 |
7 Ob 549/82 | OGH | 16.09.1982 |
Auch |
7 Ob 583/92 | OGH | 09.07.1992 |
Auch; Beisatz: Führt der Schuldner unter der Aufstellung falscher Tatsachenbehauptungen einen Prozess, wird ihm dies in der Regel als schuldhaftes Verhalten anzulasten sein. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1993/15 S 87 = JBl 1993,394 |
4 Ob 168/93 | OGH | 25.01.1994 |
Beisatz: Das gleiche muss für eine Exekutionsführung gelten. (T3)<br/> Veröff: SZ 67/10 = EvBl 1994/97 S 505 |
4 Ob 61/95 | OGH | 27.06.1995 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Stattgebung des Klagebegehrens des Vorprozesses allein beweist noch nicht, dass den Beklagten (Geschädigten) an der Prozessführung ein Verschulden traf. (T4) |
6 Ob 167/98x | OGH | 24.09.1998 |
Auch; Beisatz: In der Bestreitung der Forderung im Prozess liegt jedenfalls dann ein Verschulden, wenn es nicht nur auf vertretbare Rechtsansichten sondern auch auf strittige Tatfragen ankommt, die entgegen den Behauptungen des säumigen Beklagten entschieden wurden. (T5) |
10 Ob 104/00t | OGH | 25.07.2000 |
Beisatz: Ist die konkrete Rechtslage bei gehöriger Aufmerksamkeit selbst aus der von seinen Interessen bestimmten und daher gewiss nicht objektiven Sicht eines Betroffenen so klar, dass dessen gegenteiliger Standpunkt als schlechthin aussichtslos erscheinen muss, so liegt in der Inanspruchnahme der Möglichkeiten eines Verfahrens, in dem in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist, ein Rechtsmissbrauch, was vor allem dann zutrifft, wenn der später zur Leistung Verurteilte weiß oder doch hätte wissen müssen, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder von vornherein unhaltbar ist. (T6) Beisatz: Die Klagsführung des Notgeschäftsführers gegen einen Gesellschafter, "die übernommenen Geschäftsunterlagen herauszugeben", kann nicht von vornherein als aussichtslos qualifiziert werden. (T7) |
3 Ob 260/02k | OGH | 26.03.2003 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ohne Verschulden besteht auch für Schäden aus abgeirrten Exekutionen keine Haftung. (T8) |
5 Ob 261/02x | OGH | 03.12.2002 |
vgl auch; Beisatz: Ist eine Partei mit ihrem Vorbringen bloß aus Beweisgründen nicht durchgedrungen, so ist ihr dies wegen der schweren Vorhersehbarkeit der richterlichen Beweiswürdigung in der Regel nur dann als schuldhafte Prozessführung anzulasten, wenn sie bewusst die Unwahrheit sagte oder ihre Prozessbehauptungen evident unhaltbar waren. Dies hat derjenige darzutun, der Schadenersatz wegen schuldhafter Prozessführung begehrt. (T9)<br/>Beisatz: Verfahrensrechtliche Handlungen werden insofern privilegiert gegenüber einer sonstigen Schädigung behandelt, als sie nicht bereits dann ersatzpflichtig machen, wenn erkennbar war, dass daraus Nachteile für die Güter der anderen Prozesspartei erwachsen können, sondern erst dann, wenn der eingenommene Prozessstandpunkt bei gehöriger Sorgfalt nicht bloß für zweifelhaft, sondern für aussichtslos gehalten werden musste. (T10) |
1 Ob 223/03f | OGH | 18.03.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Eine über die Kostenersatzpflicht hinausgehende Verpflichtung zum Ersatz der durch die Prozessführung verursachten Schäden an einen Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn der im Verfahren Unterlegene wusste oder wenigstens wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder schon an sich unhaltbar ist, sodass sein gegenteiliger Standpunkt bei zumutbarer Aufmerksamkeit als schlechthin aussichtslos erscheinen muss oder er den Prozess gar überhaupt wider besseres Wissen oder mutwillig geführt hat. (T11) |
7 Ob 218/07w | OGH | 17.10.2007 |
Beisatz: Ob ein im Verfahren vertretener Standpunkt von vornherein aussichtslos ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T12) |
8 ObA 43/08v | OGH | 10.07.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Der Beklagten steht es grundsätzlich zu, ihre Interessen zu vertreten, soweit dies nicht gegen besseres Wissen erfolgt. (T14) |
1 Ob 71/09m | OGH | 05.05.2009 |
Auch; Beisatz: Nicht nur bewusst unrichtige Prozessbehauptungen (bewusster Rechtsmissbrauch) machen schadenersatzpflichtig, sondern auch ein fahrlässiges Verhalten im Prozess. Letzteres gilt aber mit der Einschränkung, dass verfahrensrechtliche Handlungen -im Gegensatz zu sonstigen Schädigungen- erst dann Schadenersatzpflichten auslösen, wenn der eingenommene Prozessstandpunkt bei gehöriger Sorgfalt nicht bloß für zweifelhaft, sondern für aussichtslos gehalten werden musste, was nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. (T15)<br/>Beisatz: Diese in der höchstgerichtlichen Judikatur bereits entwickelten Grundsätze zur Haftung für Prozesshandlungen lassen sich auch für die Beurteilung der Frage heranziehen, ob ein Verstoß gegen die in § 178 ZPO festgelegte Verpflichtung einer Prozesspartei, ihr Vorbringen vollständig (Abs 1) und zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs 2) zu erstatten, Schadenersatzpflichten auslöst.(T16) Beisatz: Hier: Verspäteter, aber berechtigter Einwand der mangelnden Passivlegitimation in einem Kündigungsverfahren. (T17) |
17 Ob 9/11i | OGH | 10.05.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Die Verjährung des Anspruchs beginnt nicht vor Zustellung der endgültigen Entscheidung im missbräuchlich geführten Verfahren. (T18) |
5 Ob 62/11w | OGH | 27.04.2011 |
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T12; Beis wie T15 |
4 Ob 37/16v | OGH | 30.03.2016 |
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Anzeige bei einer Behörde. (T20) |
6 Ob 129/16p | OGH | 29.11.2016 |
Auch; Beis wie T11; Beisatz: An sich ist jedermann berechtigt, sich zur Durchsetzung eigener oder zur Abwehr fremder Ansprüche in einen Rechtsstreit einzulassen. (T21) |
9 Ob 37/17g | OGH | 28.11.2017 |
Auch; Beis wie T11; Beis wie T21 |
4 Ob 179/23m | OGH | 19.03.2024 |
Beisatz wie T11; Beisatz wie T21; Beisatz wie T12 |
Dokumentnummer
JJR_19550601_OGH0002_0010OB00007_5400000_002
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