OGH 6Ob18/08b

OGH6Ob18/08b13.3.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schöppl, Rechtsanwalt in Wals, wegen

11.500 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. November 2007, GZ 3 R 45/07v-45, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 26. Jänner 2007, GZ 1 Cg 130/05t-30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt; der Frage des zulässigen Rechtsgebrauchs gemäß § 1305 ABGB komme jedoch über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls Bedeutung zu.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0122015) ist die Begründung eines Zulässigkeitsausspruchs, wonach eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehle, letztlich eine Scheinbegründung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem vergleichbaren „Sachverhalt", dann müsste der Oberste Gerichtshof in vielen Fällen die Sachentscheidung fällen, obgleich sie in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufwirft.

2. Auch die Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Es wird lediglich „unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache" geltend gemacht. Im Übrigen hängt die Frage, ob derjenige, der sich in ein Verfahren eingelassen hat, bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte können, dass sein Verfahrensstandpunkt aussichtslos ist, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und bildet deshalb grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (stRsp, s RIS-Justiz RS0116109).

3.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wandte sich der beklagte Sportklub wegen des Einsatzes eines nach den maßgeblichen Reglements nicht kampfberechtigten Ringers durch den klagenden Sportklub mittels Protests an den - nach übereinstimmender Auffassung der Parteien zuständigen - Rechtsausschuss des Österreichischen Amateurringer-Verbands, der den Standpunkt des Beklagten teilte und das Ergebnis der Finalrunde vom 27. 11. 2004 zu dessen Gunsten revidierte. Die Berufung des Klägers an den Vorstand des Österreichischen Amateurringer-Verbands blieb erfolglos; in diesem Berufungsverfahren hatte der Kläger unter anderem darauf hingewiesen, dass den Verantwortlichen des Beklagten bereits vor der Austragung der Finalrunde die fehlende Kampfberechtigung des eingesetzten Ringers bekannt gewesen war, weshalb der Protest verspätet beziehungsweise unzulässig gewesen sei. Ergebnis dieser Entscheidungen war der Verlust des Mannschaftsmeistertitels im Ringen 2004 durch den Kläger, wodurch diesem Sponsorgelder in Höhe des Klagsbetrags entgingen.

3.2. Ersatz eines aufgrund einer Verfahrensführung erlittenen Schadens kann nur dann in Frage kommen, wenn der, der später das Verfahren verliert, wusste oder wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder den tatsächlichen Voraussetzungen entbehrte oder von vornherein unhaltbar war, dessen ungeachtet jedoch das Verfahren führte, um für sich irgendeinen Vorteil zu erreichen (vgl RIS-Justiz RS0020727); der von ihm eingenommene Rechtsstandpunkt musste bei zumutbarer Aufmerksamkeit als schlechthin aussichtslos erscheinen beziehungsweise musste das Verfahren überhaupt wider besseres Wissen oder mutwillig geführt worden sein (1 Ob 223/03f; ebenso RIS-Justiz RS0022854, RS0022840); dabei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen und vor allem zu berücksichtigen, dass das Recht eines jeden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe des Gerichts oder der sonst zuständigen Behörde in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf (RIS-Justiz RS0022796, RS0022781; 5 Ob 261/02x = MietSlg 54.176).

3.3. Der Beklagte hat das von ihm bei den zuständigen Gremien eingeleitete Verfahren gewonnen, sodass allein schon aus diesem Grund die dargestellten Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch fehlen. Dieser stützt sich daher im vorliegenden Verfahren ohnehin vielmehr auf die Unrichtigkeit der Entscheidungen der Organe des Österreichischen Amateurringer-Verbands. Allerdings ist die vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgenommene Auslegung des einschlägigen Punktes 17. („Protest und Anzeige") der Ligabestimmungen des Verbands dahin, dass bei Kenntnis des Grundes für die mangelnde Kampfberechtigung eines gegnerischen Ringers vor Beginn des Kampfes ein Protest nach dem Kampf überhaupt unzulässig wäre, nicht zwingend, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann somit die Einleitung des Verfahrens durch den Beklagten nicht als schlechthin aussichtslos, wider besseres Wissen oder mutwillig angesehen werden. Dass der Beklagte die Gremien des Österreichischen Amateurringer-Verbands in die Irre geführt hätte, lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen.

4. Der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Der Beklagte hat dessen Kosten selbst zu tragen.

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