OGH 4Ob148/84 (RS0022796)

OGH4Ob148/8428.11.2017

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bestreitung eines mit Klage geltend gemachten Anspruches wider besseres Wissen oder unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt geschehen ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen und vor allem zu berücksichtigen, dass das Recht jedes Staatsbürgers, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf. Daraus folgt, dass der Erfolg des Klagebegehrens im Vorprozess für sich allein noch kein Verschulden der beklagten Partei an dieser Prozessführung beweist.

Normen

ABGB §1295 Ia7

4 Ob 148/84OGH14.01.1986
7 Ob 1567/95OGH26.04.1995

Auch; Beisatz: Schadenersatzpflicht nur dann, wenn der Bestreitende bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte können, dass die Prozessführung für ihn aussichtslos ist. (T1)

1 Ob 1571/95OGH29.08.1995

Auch

7 Ob 57/00hOGH28.06.2000

Vgl; Beisatz: Haftung für Prozesskosten aus einer gegen einen Dritten eingebrachten Klage gegen den Vertragspartner für den Fall, dass die Klage gegen den Dritten mangels Passivlegitimation abgewiesen wurde, nur dann, wenn der Schädiger bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass sein Standpunkt aussichtslos ist und nicht bloß zweifelhaft. (T2)

5 Ob 261/02xOGH03.12.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

6 Ob 18/08bOGH13.03.2008

Vgl auch

6 Ob 156/08xOGH07.08.2008

Vgl; Veröff: SZ 2008/104

7 Ob 185/11yOGH19.04.2012

Beisatz: Hier: Keine Haftung für ein im Prozess erstattetes Bestreitungsvorbringen, das der Kläger zum Anlass nimmt, ein weiteres Verfahren gegen einen Dritten einzuleiten. (T3)

9 ObA 52/12fOGH25.07.2012

Auch

3 Ob 155/14mOGH18.02.2015

Auch; Beisatz: Schadenersatzpflicht dann, wenn der im Verfahren Unterlegene wusste oder wenigstens wissen hätte müssen, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder schon an sich unhaltbar ist. (T4)

9 Ob 37/17gOGH28.11.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19860114_OGH0002_0040OB00148_8400000_001