Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten dieses Rechtsmittels selbst zu tragen.
II. als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Prof.10 Dr. Friedl und Dr. Kuderna sowie die Beisitzer Dr. Martin Meches und Hermann Peter als weitere Richter zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der beklagten Partei seit 17. 1. 1966 als Angestellte beschäftigt; am 25. 5. 1981 wurde sie grundlos entlassen. Die Forderung der Klägerin auf Zahlung einer Abfertigung und einer Urlaubsentschädigung von zusammen 134.274 S brutto wurde erst im April 1983 beglichen, nachdem die beklagte Partei mit Urteil des Arbeitsgerichts Bad Ischl vom 16. 3. 1982 zur Zahlung dieses Betrags verurteilt worden war und das Kreisgericht Wels mit Urteil vom 3. 12. 1982 der Berufung der beklagten Partei nicht Folge gegeben hatte; das Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Beklagtenvertreter am 1. 2. 1983 zugestellt.
Zur Zeit der Entlassung hatte die Klägerin für zwei Kinder zu sorgen. Die Kinderermäßigung für ein Kind (die am 26. 9. 1963 geborene Tochter Ursula) ist in der Folge mit 1. 10. 1981 weggefallen, jene für das andere (die am 28. 3. 1961 geborene Tochter Eva Maria) mit 30. 12. 1982 oder Ende Jänner 1983.
Mit der Behauptung, dass ihr bei einer Auszahlung des Bruttobetrags von 134.274 S am Fälligkeitstag (25. 5. 1981) mit Rücksicht auf ihre damals noch bestehende Unterhaltsverpflichtung um 4 % weniger Lohnsteuer abgezogen worden wäre, begehrt die Klägerin von der beklagten Partei aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung des sich daraus ergebenden, der Höhe nach unbestrittenen Differenzbetrags von 5.270,96 S sA.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der rechtskräftige Zuspruch von Bruttobeträgen im Vorprozess hindere die neuerliche Geltendmachung auch nur eines Teils dieser Ansprüche; das Recht zum Abzug der Lohnsteuer werde in einem solchen Fall immer erst mit der Zahlung existent. Die in der Zwischenzeit bei der Klägerin eingetretene Änderung der Steuerbemessungsbedingungen sei nicht von der beklagten Partei zu vertreten.
Zur Verzögerung des Vorprozesses habe im Übrigen auch die Klägerin selbst beigetragen, weil sie zunächst einen bedingten Vergleich abgeschlossen, diesen aber dann widerrufen habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren aus rechtlichen Erwägungen statt. Der als Folge der verzögerten Zahlung der beklagten Partei durch einen erhöhten Lohnsteuerabzug verursachten Schaden sei unmittelbar im Vermögen der Klägerin eingetreten. Das Verschulden der beklagten Partei sei darin zu sehen, dass sie die fälligen Ansprüche der Klägerin nicht sofort erfüllt, sondern sich auf einen Prozess eingelassen habe. In diesem Fall könne ein über die Verzugszinsen (§ 1333 ABGB) hinausgehender Schaden iSd § 1324 ABGB, wie ihn die Klägerin hier nachgewiesen habe, geltend gemacht werden.
Aus Anlass der Berufung der beklagten Partei hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil und das im vorangegangenen Verfahren insoweit als nichtig auf, als damit ein Schadenersatzbetrag von 1.054,19 S sA infolge Wegfalls der Kinderermäßigung für die mj Ursula A***** mit 1. 10. 1981 geltend gemacht worden war, und wies die Klage in diesem Umfang zurück; im Übrigen gab es der Berufung dahin Folge, dass das Begehren auf Zahlung eines weiteren Betrags von 4.216,77 S sA abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Sachverhaltsdarstellungen wie das Prozessgericht erster Instanz. Davon ausgehend, hielt es die Rechtsrüge der beklagten Partei für begründet:
Der in § 67 EStG für Sonderzahlungen vorgesehene Lohnsteuersatz von 6 % ermäßige sich bei Vorhandensein eines Kindes auf 2 %, bei zwei Kindern auf 1 %. Die Klägerin hätte also, wäre ihre Forderung gleich bei Fälligkeit berichtigt worden, nur 1 % bei einer Zahlung der beklagten Partei zwischen dem 1. 10. 1981 und dem 30. 12. 1982 nur 2 % Lohnsteuer zahlen müssen. Sie könne aber entgegen der Meinung des Erstgerichts im vorliegenden Fall keinen über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehenden Schaden geltend machen. Nach bürgerlichem Recht habe der Gläubiger einen solchen Anspruch nur bei - von ihm zu beweisender - böser Absicht oder auffallender Sorglosigkeit des Schuldners, also auch bei einer auf Verzögerungsabsicht zurückgehenden Prozessführung. Da es jedoch niemandem verwehrt werden könne, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, sei der Schuldner nicht schon deshalb, weil er sich in einen Rechtsstreit eingelassen habe, sondern nur bei offenbar mutwilliger Prozessführung zum Ersatz des dem Gläubiger durch die verspätete Zahlung entstandenen Schadens verpflichtet.
Im Vorprozess des Arbeitsgerichts Bad Ischl sei die mündliche Verhandlung in erster Instanz am 16. 3. 1982 geschlossen worden; der auf den Wegfall der Kinderermäßigung für die minderjährige Ursula gegründete Schadenersatzanspruch in der Höhe von 1.054,19 S hätte daher schon in diesem Verfahren mit einem Antrag nach § 408 ZPO geltend gemacht werden müssen. Die selbständige Einklagung dieser Ersatzforderung begründe Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO, welche gemäß § 42 Abs 1 JN und § 240 Abs 3 ZPO von Amts wegen wahrzunehmen sei und zur Zurückweisung der Klage in diesem Umfang führen müsse. Im Übrigen sei aber das Schadenersatzbegehren nicht berechtigt, weil eine mutwillige, auf Verzögerungsabsicht beruhende Prozessführung der Klägerin weder von der beklagten Partei behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen sei.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs der Klägerin; das Urteil der zweiten Instanz wird von ihr mit Revision aus dem Grund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO bekämpft. Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt werde.
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
I. Gemäß § 528 Abs 1 Z 5 ZPO iVm § 28 Abs 1 Satz 4 ArbGG sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über einen 2.000 S an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstands unzulässig. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde das Urteil des Erstgerichts im Zuspruch eines Teilbetrags von 1.054,19 S sA als nichtig aufgehoben und die Klage insoweit zurückgewiesen. Bei diesem Wert des Beschwerdegegenstands ist der Rekurs der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 und 52 ZPO.
II. Auch die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt. Die Klägerin wendet sich vor allem gegen die dem Gutachten des Obersten Gerichtshofs vom 8. 3. 1923, SZ 5/53 folgende, ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, nach welcher der Gläubiger einer fälligen, aber nicht bezahlten Geldschuld nach bürgerlichem Recht nur dann einen Anspruch auf Ersatz des die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden wirklichen Schadens und entgangenen Gewinns hat, wenn ihm der Beweis einer bösen Absicht oder einer auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners (§ 1324 ABGB) gelingt.
Sie übersieht dabei, das der mit ihr abgeschlossene Arbeitsvertrag, aus welchem sie den Anspruch auf Abfertigung und Urlaubsentschädigung ableitet, für die beklagte OHG ein Handelsgeschäft war (§ 343 Abs 1 HGB) dessen verspätete Erfüllung nach der angeführten Rechtsprechung den Schuldner auch bei nur leichter Fahrlässigkeit zu einem solchen Schadenersatz verpflichtet (§ 1295 ABGB; Art 8 Nr. 2 EVHGB). Damit ist aber für die Klägerin nichts gewonnen:
Es entspricht der ständigen, von der Lehre (vgl Mayer-Maly, in JBl 1972, 146) gebilligten Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass die gerichtliche Bestreitung eines Anspruchs nur dann eine Schadenersatzpflicht nach sich zieht, wenn der Bestreitende bei gehöriger Aufmerksamkeit die Aussichtslosigkeit seiner Prozessführung hätte erkennen können (SZ 51/172 mwN; JBl 1955, 278 ua). Wer den gegen ihn erhobenen Anspruch aus sachlichen Gründen bestreitet, handelt nicht schuldhaft; seine Prozessführung zieht in diesem Fall nur die Gefahr der Kostenersatzpflicht nach sich (SZ 51/172; EvBl 1971/138 = JBl 1972, 144 = MietSlg 22.007 = NZ 1972, 125 ua). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bestreitung eines mit Klage geltend gemachten Anspruchs wider besseres Wissen oder unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt geschehen ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen und vor allem zu berücksichtigen, dass das Recht jedes Staatsbürgers, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf. Daraus folgt, dass der Erfolg des Klagebegehrens im Vorprozess für sich allein noch kein Verschulden der beklagten Partei an dieser Prozessführung beweist. Da die Vermutung für eine gutgläubige Anrufung des Gerichts spricht, ist auch § 1298 ABGB nach welchem der säumige Schuldner zu behaupten und zu beweisen hat, dass er an der Erfüllung einer vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert war, hier nicht anwendbar; in einem solchen Fall muss vielmehr der Kläger beweisen, dass der Beklagte den Vorprozess im Sinne der obigen Ausführungen schuldhaft geführt hat (JBl 1955, 278). Im konkreten Fall hat sich die Klägerin - welche in erster Instanz keinerlei Sach- und Beweisvorbringen in dieser Richtung erstattet hatte - in der Berufungsbeantwortung auf die allgemeine, nicht weiter konkretisierte Behauptung einer „verschuldeten, verspäteten (Aus-)Zahlung“ sowie einer „schuldhaften Verzögerung längst fälliger Ansprüche“ durch die beklagte Partei beschränkt; dieses Vorbringen reicht jedoch zur Begründung ihres Schadenersatzanspruchs nicht aus: Da das Beschreiten des Rechtswegs nach dem oben Gesagten im Zweifel nicht rechtswidrig ist, hätte die Klägerin konkret behaupten und beweisen müssen, dass die Gesellschafter der beklagten Partei den Vorprozess schlechtgläubig geführt, mit anderen Worten: dass sie bei dieser Prozessführung das Fehlen der tatsächlichen Voraussetzungen oder die Unhaltbarkeit ihres Rechtsstandpunkts gekannt hätten oder zumindest hätten kennen müssen. Da die Klägerin jedes Vorbringen in dieser Richtung schuldig geblieben ist, ist ihr Schadenersatzbegehren nicht schlüssig begründet. Im Übrigen lassen aber auch die Akten des Vorprozesses keine schuldhafte Inanspruchnahme des Gerichts durch die beklagte Partei erkennen: Dass diese den von ihr behaupteten Entlassungsgrund damals nicht beweisen konnte, das Berufungsgericht vielmehr nach Durchführung einer Beweiswiederholung in dem als erwiesen angenommenen Verhalten der Klägerin keinen Vertrauensbruch iSd § 27 Z 1 AngG gesehen hat, kann für sich allein die Annahme einer schuldhaften und deshalb zum Schadenersatz verpflichtenden Prozessführung der beklagten Partei im Vorprozess noch nicht rechtfertigen. Fehlt es damit aber an Anhaltspunkten dafür, dass sich die beklagte Partei in Kenntnis oder zumindest in schuldhafter Unkenntnis der Unrichtigkeit ihrer Prozessbehauptungen oder der Unhaltbarkeit ihres Rechtsstandpunkts in diesen Rechtsstreit eingelassen hätte, dann muss das Ersatzbegehren der Klägerin erfolglos bleiben. Für den gegenteiligen Rechtsstandpunkt der Revision ist auch mit dem mehrfachen Hinweis auf § 29 Abs 1 AngG nichts zu gewinnen, weil es dort nur um den Ersatz des durch die ungerechtfertigte Entlassung selbst verursachten Schadens und nicht, wie hier, um Ersatzansprüche wegen verspäteter Zahlung nach rechtskräftigem Zuspruch solcher Ersatzbeträge geht.
Die Entscheidung über die Kosten der erfolglosen Revision beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO; die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
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