OGH 1Ob600/86; 3Ob1530/92; 1Ob1571/95; 1Ob228/02i; 5Ob261/02x; 7Ob218/07w; 6Ob18/08b; 1Ob71/09m; 1Ob227/11f; 9Ob37/17g; 3Ob29/18p; 3Ob160/20f (RS0022854)

OGH1Ob600/86; 3Ob1530/92; 1Ob1571/95; 1Ob228/02i; 5Ob261/02x; 7Ob218/07w; 6Ob18/08b; 1Ob71/09m; 1Ob227/11f; 9Ob37/17g; 3Ob29/18p; 3Ob160/20f2.11.2020

Rechtssatz

Wer Verfahrenshandlungen setzt, obwohl er weiß, dass dadurch ein Vertragspartner vermögensmäßige Nachteile erleiden kann, haftet schadenersatzrechtlich, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass sein im Verfahren vertretener Standpunkt aussichtslos ist.

Normen

ABGB §1295 Ia7

1 Ob 600/86OGH01.10.1986

Veröff: SZ 59/159 = EvBl 1987/50 S 211 = JBl 1987,102

3 Ob 1530/92OGH25.03.1992

Vgl auch

1 Ob 1571/95OGH29.08.1995

Auch

1 Ob 228/02iOGH25.10.2002
5 Ob 261/02xOGH03.12.2002

Auch

7 Ob 218/07wOGH17.10.2007

Beisatz: Ob ein im Verfahren vertretener Standpunkt von vornherein aussichtslos ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T1)

6 Ob 18/08bOGH13.03.2008

Vgl

1 Ob 71/09mOGH05.05.2009

Auch; Beisatz: Nicht nur bewusst unrichtige Prozessbehauptungen (bewusster Rechtsmissbrauch) machen schadenersatzpflichtig, sondern auch ein fahrlässiges Verhalten im Prozess. Letzteres gilt aber mit der Einschränkung, dass verfahrensrechtliche Handlungen -im Gegensatz zu sonstigen Schädigungen- erst dann Schadenersatzpflichten auslösen, wenn der eingenommene Prozessstandpunkt bei gehöriger Sorgfalt nicht bloß für zweifelhaft, sondern für aussichtslos gehalten werden musste, was nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. (T2); Beisatz: Diese in der höchstgerichtlichen Judikatur bereits entwickelten Grundsätze zur Haftung für Prozesshandlungen lassen sich auch für die Beurteilung der Frage heranziehen, ob ein Verstoß gegen die in § 178 ZPO festgelegte Verpflichtung einer Prozesspartei, ihr Vorbringen vollständig (Abs 1) und zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs2) zu erstatten, Schadenersatzpflichten auslöst. (T3); Beisatz: Hier: Verspäteter, aber berechtigter Einwand der mangelnden Passivlegitimation in einem Kündigungsverfahren. (T4)

1 Ob 227/11fOGH22.12.2011
9 Ob 37/17gOGH28.11.2017

Auch

3 Ob 29/18pOGH21.02.2018
3 Ob 160/20fOGH02.11.2020

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19861001_OGH0002_0010OB00600_8600000_006

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