Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil das Recht eines Staatsbürgers, bei einer Meinungsverschiedenheit das Gericht anrufen zu dürfen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf (SZ 51/172; SZ 57/128; SZ 59/159 ua), und der Beklagte nicht erkennen mußte, daß sein Standpunkt aussichtslos ist (siehe Rekursentscheidung im Grundbuchsverfahren sowie die Kritik von Hofmeister zu AGS 170 in NZ 1990, 102 und Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 15 zu § 364 c); die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Schadenersatzpflicht wegen Rechtsverteidigung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)