Rechtssatz
Die Begründung eines Zulässigkeitsausspruchs, wonach eine Rechtsprechung des OGH zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehle, ist letztlich eine Scheinbegründung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem vergleichbaren „Sachverhalt", dann müsste der Oberste Gerichtshof in vielen Fällen die Sachentscheidung fällen, obgleich sie in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührenden Wertungsfragen aufwirft.
2 Ob 273/05v | OGH | 19.04.2007 |
Beisatz: Auch bei der Begründung, dass ein Fall von bisher entschiedenen Fällen abweiche, handelt es sich letztlich um eine Scheinbegründung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das „Abweichen des Falles von bisher entschiedenen Fällen", so müsste der Oberste Gerichtshof in vielen Fällen die Sachentscheidung fällen, obgleich sie in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührenden Wertungsfragen aufwirft. (T1) |
1 Ob 136/08v | OGH | 11.08.2008 |
nur: Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem vergleichbaren „Sachverhalt", dann müsste der Oberste Gerichtshof in vielen Fällen die Sachentscheidung fällen, obgleich sie in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührenden Wertungsfragen aufwirft. (T2) |
6 Ob 148/09x | OGH | 05.08.2009 |
Beisatz: Dass jedenfalls in einem Verfahren, welches in zweiter Instanz anhängig gewesen ist, unterschiedliche Rechtsstandpunkte eingenommen werden können, liegt schon allein deshalb auf der Hand, weil es sonst gar nicht zum Rekursverfahren gekommen wäre. Dann müsste der Oberste Gerichtshof jedoch praktisch in allen Verfahren die Sachentscheidung fällen, obgleich sie in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufwirft. (T3) |
10 Ob 45/17s | OGH | 14.11.2017 |
Auch; Beisatz: Dass Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. (T4) |
6 Ob 109/20b | OGH | 15.09.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht hat es unterlassen, in seiner den ursprünglichen Nichtzulassungsausspruch abändernden Entscheidung darzutun, worin es konkret die Möglichkeit einer krassen Fehlbeurteilung sieht. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20070328_OGH0002_0060OB00068_07D0000_001
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