OGH 6Ob68/07d (RS0122015)

OGH6Ob68/07d25.11.2021

Rechtssatz

Die Begründung eines Zulässigkeitsausspruchs, wonach eine Rechtsprechung des OGH zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehle, ist letztlich eine Scheinbegründung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem vergleichbaren „Sachverhalt", dann müsste der Oberste Gerichtshof in vielen Fällen die Sachentscheidung fällen, obgleich sie in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührenden Wertungsfragen aufwirft.

Normen

ZPO §502 Abs1
AußStrG 2005 §62 Abs1

6 Ob 68/07dOGH28.03.2007
2 Ob 273/05vOGH19.04.2007

Beisatz: Auch bei der Begründung, dass ein Fall von bisher entschiedenen Fällen abweiche, handelt es sich letztlich um eine Scheinbegründung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das „Abweichen des Falles von bisher entschiedenen Fällen", so müsste der Oberste Gerichtshof in vielen Fällen die Sachentscheidung fällen, obgleich sie in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührenden Wertungsfragen aufwirft. (T1)

7 Ob 156/07bOGH29.08.2007
1 Ob 4/08gOGH26.02.2008

Vgl auch

6 Ob 18/08bOGH13.03.2008
1 Ob 136/08vOGH11.08.2008

nur: Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem vergleichbaren „Sachverhalt", dann müsste der Oberste Gerichtshof in vielen Fällen die Sachentscheidung fällen, obgleich sie in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührenden Wertungsfragen aufwirft. (T2)

6 Ob 164/08yOGH07.08.2008

Auch

2 Ob 123/08iOGH27.11.2008

Vgl

10 Ob 17/09mOGH21.04.2009

Vgl

2 Ob 275/08tOGH20.05.2009

Auch

6 Ob 148/09xOGH05.08.2009

Beisatz: Dass jedenfalls in einem Verfahren, welches in zweiter Instanz anhängig gewesen ist, unterschiedliche Rechtsstandpunkte eingenommen werden können, liegt schon allein deshalb auf der Hand, weil es sonst gar nicht zum Rekursverfahren gekommen wäre. Dann müsste der Oberste Gerichtshof jedoch praktisch in allen Verfahren die Sachentscheidung fällen, obgleich sie in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufwirft. (T3)

3 Ob 272/09kOGH27.01.2010
2 Ob 193/09kOGH17.06.2010

Ähnlich

3 Ob 21/12bOGH14.03.2012

Vgl auch; nur T2

8 ObA 85/11zOGH26.07.2012

Auch

5 Ob 97/13wOGH06.06.2013

Vgl auch

2 Ob 152/14pOGH18.02.2015

Vgl

2 Ob 155/14dOGH13.05.2015

Vgl auch

4 Ob 210/16kOGH22.11.2016

Vgl auch

10 Ob 45/17sOGH14.11.2017

Auch; Beisatz: Dass Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. (T4)

5 Ob 11/18fOGH15.05.2018

Vgl auch

2 Ob 213/18iOGH29.11.2018

Auch; Beis wie T4

8 Ob 136/18kOGH26.11.2018

Beis wie T4

5 Ob 149/19aOGH22.10.2019

Vgl

6 Ob 109/20bOGH15.09.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht hat es unterlassen, in seiner den ursprünglichen Nichtzulassungsausspruch abändernden Entscheidung darzutun, worin es konkret die Möglichkeit einer krassen Fehlbeurteilung sieht. (T5)

6 Ob 190/20iOGH25.11.2020
4 Ob 1/21gOGH27.05.2021

Vgl; Beis wie T4

2 Ob 81/21gOGH24.06.2021

Vgl

2 Ob 177/21zOGH25.11.2021

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20070328_OGH0002_0060OB00068_07D0000_001

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