European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00152.14P.0218.000
Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit 743,66 EUR (darin enthalten 123,94 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Die Begründung des Berufungsgerichts in seinem Abänderungsausspruch nach § 508 Abs 3 ZPO, es halte zwar „grundsätzlich an seiner Rechtsauffassung fest, erachtet jedoch die Entscheidung nicht für irreversibel, weshalb sich der Abänderungsantrag im Ergebnis als berechtigt erweist“, ist eine bloße inhaltsleere Allgemeinfloskel (6 Ob 47/10w) bzw Scheinbegründung (6 Ob 68/07d), ohne tatsächlich aufzuzeigen, worin wirklich die „erhebliche Rechtsfrage“ bzw „Revisibilität“ liegen soll (hiezu ausführlich Danzl , „erhebliche Rechtsfrage“ und „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“, FS Griss [2011] 95 [108 f FN 58 mwN]).
Nach den Feststellungen sollte der vertraglich vereinbarte Unterhalt solange geleistet werden, „wie es dem Beklagten finanziell möglich“ ist, wobei der Beklagte infolge der Unterstützung durch seine nunmehrige Lebensgefährtin die (vertraglichen) Unterhaltszahlungen an die Klägerin unter Zuhilfenahme seiner Ersparnisse bis zu deren Aufbrauchen leistete. Nach deren Verbrauch im Februar 2013 stellte er seine Unterhaltszahlungen ein.
Der ‑ geradezu typisch einzelfallbezogenen ‑ Auslegung der Vorinstanzen, dass die vertragliche Unterhaltsvereinbarung so zu verstehen ist, dass nach dem Verbrauch der Ersparnisse des Beklagten für die Unterhaltszahlungen weitere Leistungen über den gesetzlichen Unterhalt hinaus finanziell nicht mehr möglich und somit im Sinne der Vereinbarung nicht mehr geschuldet sind, setzt die Klägerin in ihrer Revision nichts Stichhaltiges entgegen.
Auf ihre Ausführungen zur mangelnden Sittenwidrigkeit der Vereinbarung, weil diese nicht die wirtschaftliche Existenz des Beklagten bedrohe, kommt es dann aber nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
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