OGH 1Ob567/57; 6Ob220/70 (RS0020727)

OGH1Ob567/57; 6Ob220/7021.2.2018

Rechtssatz

Schadenersatz wegen der durch eine Prozessführung herbeigeführten Verzögerung der Leistung könnte nur dann in Frage kommen, wenn der später zur Leistung Verurteilte wusste oder wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehre oder von vornherein unhaltbar sei, dessen ungeachtet aber den Prozess führt, um sich länger im Besitz des nicht gebührenden Vorteils zu erhalten.

Normen

ABGB §1109
ABGB §1295 Ia7

1 Ob 567/57OGH16.10.1957

Veröff: MietSlg 5628

6 Ob 220/70OGH30.09.1970

Veröff: EvBl 1971/138 S 240 = JBl 1972,144 (Mayer - Maly) = MietSlg 22007

1 Ob 523/78OGH17.03.1978
1 Ob 641/81OGH26.08.1981

Auch; Beisatz: Um eine auffallende Sorglosigkeit annehmen zu können, muss eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichtes einwandfrei erwiesen sein. (T1) Veröff: NZ 1982,154

7 Ob 549/82OGH16.09.1982
4 Ob 148/84OGH14.01.1986

Vgl auch

7 Ob 583/92OGH09.07.1992

Auch; Veröff: EvBl 1993/15 S 87 = JBl 1993,394

1 Ob 1571/95OGH29.08.1995

Auch

6 Ob 167/98xOGH24.09.1998

Auch; Beisatz: In der Bestreitung der Forderung im Prozess liegt jedenfalls dann ein Verschulden, wenn es nicht nur auf vertretbare Rechtsansichten sondern auch auf strittige Tatfragen ankommt, die entgegen den Behauptungen des säumigen Beklagten entschieden wurden. (T2)

3 Ob 161/97sOGH28.06.1999

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der aus einem Prozess resultierende Verzögerungsschaden ist wegen der ohnehin bestehenden Kostenersatzpflicht nur bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme der Rechtschutzeinrichtung zu ersetzen. (T3)

1 Ob 198/99wOGH05.08.1999

Vgl auch

6 Ob 33/02zOGH21.02.2002

Vgl auch

1 Ob 228/02iOGH25.10.2002

Auch; Beis wie T2

5 Ob 261/02xOGH03.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Ist eine Partei mit ihrem Vorbringen bloß aus Beweisgründen nicht durchgedrungen, so ist ihr dies wegen der schweren Vorhersehbarkeit der richterlichen Beweiswürdigung in der Regel nur dann als schuldhafte Prozessführung anzulasten, wenn sie bewusst die Unwahrheit sagte oder ihre Prozessbehauptungen evident unhaltbar waren. Dies hat derjenige darzutun, der Schadenersatz wegen schuldhafter Prozessführung begehrt. (T4); <br/>Beisatz: Verfahrenssrechtliche Handlungen werden insofern privilegiert gegenüber einer sonstigen Schädigung behandelt, als sie nicht bereits dann ersatzpflichtig machen, wenn erkennbar war, dass daraus Nachteile für die Güter der anderen Prozesspartei erwachsen können, sondern erst dann, wenn der eingenommene Prozessstandpunkt bei gehöriger Sorgfalt nicht bloß für zweifelhaft, sondern für aussichtslos gehalten werden musste. (T5)

1 Ob 223/03fOGH18.03.2004

Vgl auch; Beisatz: Eine über die Kostenersatzpflicht hinausgehende Verpflichtung zum Ersatz der durch die Prozessführung verursachten Schäden an einen Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn der im Verfahren Unterlegene wusste oder wenigstens wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder schon an sich unhaltbar ist, sodass sein gegenteiliger Standpunkt bei zumutbarer Aufmerksamkeit als schlechthin aussichtslos erscheinen muss oder er den Prozess gar überhaupt wider besseres Wissen oder mutwillig geführt hat. (T6)

6 Ob 18/08bOGH13.03.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Ersatz eines aufgrund einer Verfahrensführung erlittenen Schadens kann nur dann in Frage kommen, wenn der, der später das Verfahren verliert, wusste oder wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder den tatsächlichen Voraussetzungen entbehrte oder von vornherein unhaltbar war, dessen ungeachtet jedoch das Verfahren führte, um für sich irgendeinen Vorteil zu erreichen. (T7)

1 Ob 227/11fOGH22.12.2011

Auch

9 ObA 52/12fOGH25.07.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Lohnsteuerschaden des Arbeitnehmers anlässlich der Nachzahlung der Bezüge infolge einer in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren als nicht gerechtfertigt erkannten Entlassung. (T8)

6 Ob 17/13pOGH27.02.2013

Vgl; Beisatz: Jeder Person muss grundsätzlich die Möglichkeit offen stehen, strittige Rechtsfragen durch das Gericht oder die sonst zuständige Behörde klären zu lassen, ohne mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet zu werden. (T9)

9 Ob 37/17gOGH28.11.2017

Beis wie T6; Beis wie T9

3 Ob 29/18pOGH21.02.2018

Dokumentnummer

JJR_19571016_OGH0002_0010OB00567_5700000_001