OGH 6Ob33/02z

OGH6Ob33/02z21.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Maria G***** und 2. Ferdinand G*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gerhard K*****, vertreten durch Held, Berdnik, Astner & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Räumung und Feststellung über die außerordentlichen Revisionen der Kläger und des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2001, GZ 1 R 430/01d-26, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 27. August 2001, GZ 3 C 37/01f-19, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionen der Kläger und des Beklagten werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zur außerordentlichen Revision der Kläger:

Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge ausgeführt, dass die Beweisergebnisse nicht hinreichten, um die von den Klägern gewünschten (weiteren), ihrem Standpunkt entsprechenden Feststellungen zu treffen. Es ist damit in ausreichender Weise auf den geltend gemachten Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung eingegangen. Die Beweiswürdigung ist vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar.

Ob derjenige, der sich in einen Prozess eingelassen hat, bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, dass sein Prozessstandpunkt aussichtslos ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und bildet deshalb grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes durch die Vorinstanzen, die unter Heranziehung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Schadenersatz wegen der durch eine Prozessführung herbeigeführten Verzögerung einer Leistung und Beachtung des Grundsatzes, dass zugunsten desjenigen, der gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, ein milder Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0020727), ein Verschulden des Beklagten im vorliegenden Fall verneint haben, ist hier nicht zu erblicken.

Zur außerordentlichen Revision des Beklagten:

Zur Frage, ob es sich um eine Geschäftsraummiete oder eine Unternehmenspacht handelt, liegt eine umfangreiche Rechtsprechung vor, die vom Berufungsgericht richtig wiedergegeben wurde. Darin wurde schon mehrfach betont, dass es jeweils auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (RIS-Justiz RS0031183; RS0020513). Dies macht aber deutlich, dass der Beurteilung der angeführten Frage im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt, weil die Kasuistik des Einzelfalls dies ausschließt (MietSlg 36.789 ua). Als wesentliches Unterscheidungskriterium wurde in ständiger Rechtsprechung die Betriebspflicht angesehen (RIS-Justiz RS0020451), die, falls sie wie hier vereinbart wurde, das wirtschaftliche Interesse des Bestandgebers an Tatsache und Art der Unternehmensfortführung dokumentiert (6 Ob 106/99b). Ob der bisherige Unternehmensgegenstand im Wesentlichen beibehalten wurde, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls. Auch insoweit liegt eine zu korrigierende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht vor. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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