OGH 4Ob178/53; 3Ob354/61; 7Ob311/63; 7Ob711/77; 6Ob672/80; 5Ob307/81; 1Ob518/84; 4Ob64/85; 9ObA2/91; 8ObA311/95; 7Ob2299/96f; 9ObA159/98t; 8ObA134/99k; 8Ob341/99a; 2Ob249/00g; 1Ob170/00g; 8ObA40/01t; 8ObA104/01d; 8Ob252/02w; 9ObA41/03z; 3Ob82/08t; 9Ob16/08f; 9ObA87/08x; 8ObA3/11s; 3Ob238/12i; 6Ob35/14m; 9Ob46/14a; 17Ob9/21d; 3Ob228/22h; 4Ob233/22a; 9Ob111/22x; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 4Ob239/22h; 9Ob101/22a; 9Ob112/22v; 17Ob16/23m; 8Ob9/24t (RS0041103)

OGH4Ob178/53; 3Ob354/61; 7Ob311/63; 7Ob711/77; 6Ob672/80; 5Ob307/81; 1Ob518/84; 4Ob64/85; 9ObA2/91; 8ObA311/95; 7Ob2299/96f; 9ObA159/98t; 8ObA134/99k; 8Ob341/99a; 2Ob249/00g; 1Ob170/00g; 8ObA40/01t; 8ObA104/01d; 8Ob252/02w; 9ObA41/03z; 3Ob82/08t; 9Ob16/08f; 9ObA87/08x; 8ObA3/11s; 3Ob238/12i; 6Ob35/14m; 9Ob46/14a; 17Ob9/21d; 3Ob228/22h; 4Ob233/22a; 9Ob111/22x; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 4Ob239/22h; 9Ob101/22a; 9Ob112/22v; 17Ob16/23m; 8Ob9/24t15.2.2024

Rechtssatz

Die - wenn auch erst im Revisionsverfahren erfolgte - Aufnahme des Prozesses durch den Masseverwalter hat zur Folge, dass der Leistungsprozess von Gesetzes wegen zum Prüfungsprozess geworden ist und von Amts wegen auf Feststellung der geltend gemachten Forderung in einer bestimmten Rangordnung im Konkurs zu erkennen ist.

Entscheidungsbefugnis — Allgemeines

 

Normen

KO §7 Abs2
KO §113
ZPO §405 A

4 Ob 178/53OGH22.09.1953

Veröff: SZ 26/233 = JBl 1954/10 S 259

3 Ob 354/61OGH23.11.1961
7 Ob 311/63OGH10.01.1964
7 Ob 711/77OGH24.11.1977

Beisatz: Unter Abweisung des Mehrbegehrens. (T1) Veröff: JBl 1978,433

6 Ob 672/80OGH29.10.1980

Auch

5 Ob 307/81OGH17.11.1981

Vgl

1 Ob 518/84OGH22.02.1984

Auch

4 Ob 64/85OGH04.06.1985

Auch; Beisatz: In gleicher Weise ist das Klagebegehren auch dann umzustellen, wenn es der Abweisung verfällt. (T2)

9 ObA 2/91OGH13.02.1991
8 ObA 311/95OGH28.03.1996

Auch

7 Ob 2299/96fOGH29.01.1997
9 ObA 159/98tOGH19.08.1998

Auch; Beisatz: Die Änderung des Leistungsbegehren in ein Feststellungsbegehren über Richtigkeit und Rangordnung der angemeldeten Forderung hat über Antrag oder von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen. (T3)

8 ObA 134/99kOGH09.12.1999

Beisatz: Hinsichtlich der Konkursforderungen kann der Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens und dort erfolgter Bestreitung der Forderung durch den Masseverwalter gestellt werden. (T4); Beisatz: Der Aufnahmeantrag wird schon durch seine Einbringung dem Gericht gegenüber wirksam. Sein Einlangen löst die das von der Partei darin behauptete und auch glaubhaft zu machende Erlöschen des Unterbrechungsgrundes betreffende Prüfungspflicht und Entscheidungspflicht des Gerichtes aus. (T5)

8 Ob 341/99aOGH27.04.2000

Auch; Beis wie T3

2 Ob 249/00gOGH09.11.2000

Auch; Beis wie T3

1 Ob 170/00gOGH19.12.2000

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Kläger hat im Fall des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei das bisherige Leistungsbegehren auf ein Feststellungsbegehren umzustellen. Durch die Aufnahme des zunächst infolge Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens wird der bisherige Leistungsprozess gemäß § 113 KO zu einem Prüfungsprozess nach § 110 KO. (T6)

8 ObA 40/01tOGH29.03.2001

Auch

8 ObA 104/01dOGH25.10.2001
8 Ob 252/02wOGH10.04.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/37

9 ObA 41/03zOGH27.08.2003

Auch; Beis wie T3

3 Ob 82/08tOGH11.07.2008

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T6

9 Ob 16/08fOGH08.10.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/145

9 ObA 87/08xOGH26.08.2009

Vg auch; Beisatz: Aus Anlass der Konkurseröffnung ist das Klagebegehren - über Antrag oder allenfalls auch von Amts wegen - in ein Begehren auf Feststellung einer Konkursforderung zu ändern. (T7); Veröff: SZ 2009/108

8 ObA 3/11sOGH25.01.2011

Auch; Beis wie T7

3 Ob 238/12iOGH23.01.2013

Auch

6 Ob 35/14mOGH17.09.2014

Auch; Beisatz: Durch die Aufnahme des zunächst unterbrochenen Verfahrens wird der bisherige Leistungsprozess gemäß § 113 IO zu einem Prüfungsprozess nach § 110 IO. Die deshalb notwendige Klagsänderung ist ohne Bedachtnahme auf die sonstigen Voraussetzungen einer derartigen Prozesshandlung zulässig. Sie ist auf Antrag oder auch von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, selbst noch im Revisionsstadium, vorzunehmen. (T8)<br/>Beisatz: Entscheidet der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst - sei es bestätigend oder abändernd, klagsstattgebend oder klagsabweisend -, ist der Urteilsspruch auf (Nicht-)Feststellung einer Insolvenzforderung umzustellen beziehungsweise ist die angefochtene Entscheidung mit einer solchen Maßgabe zu bestätigen. Keine Umstellung hat jedoch zu erfolgen, wenn der Oberste Gerichtshof eine außerordentliche Revision zurückweist, was auch dann zu gelten hat, wenn zwar das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, der Oberste Gerichtshof diese jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage für unzulässig erklärt und zurückweist. (T9)<br/>

9 Ob 46/14aOGH25.09.2014

Auch

17 Ob 9/21dOGH31.01.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6

3 Ob 228/22hOGH25.05.2023

vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T8

4 Ob 233/22aOGH31.05.2023

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8

9 Ob 111/22xOGH31.05.2023

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8

10 Ob 60/22dOGH22.06.2023

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8

10 Ob 64/22tOGH22.06.2023

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8

4 Ob 239/22hOGH31.05.2023

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8<br/>Anm: Parallelfall zu 4 Ob 233/22a

9 Ob 101/22aOGH31.05.2023

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8

9 Ob 112/22vOGH31.05.2023

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8

17 Ob 16/23mOGH25.09.2023

Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8

8 Ob 9/24tOGH15.02.2024

Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19530922_OGH0002_0040OB00178_5300000_003

Stichworte