OGH 9ObA159/98t

OGH9ObA159/98t19.8.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Zörner und Norbert Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert I*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Robert F*****, Computerlösungen, ***** vertreten durch Dr.Karl Schirl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 230.888,50 brutto sA (Revisionsinteresse Feststellung [S 269.125,60]) , infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Dezember 1997, GZ 10 Ra 281/97k-47, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.Juni 1997, GZ 28 Cga 143/94t-37, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.430,-- (darin S 1.905,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Begründung des Berufungsgerichtes zu den Auswirkungen des rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleiches auf die Ausgleichsforderung des Klägers ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Der Revisionswerber bestreitet dies auch nicht, meint jedoch, es wäre im vorliegenden Fall - nach Aufhebung des Konkurses - schon die amtswegige Umstellung des Feststellungsbegehren auf das ursprüngliche Leistungsbegehren im Ersturteil verfehlt gewesen. Er hätte sich dadurch allerdings zunächst nicht beschwert erachtet, weil es sich insoweit - bei vollem Zuspruch des Leistungsbegehrens - ohnehin um ein Plus gegenüber dem Feststellungsbegehren gehandelt habe. Die Berücksichtigung des Zwangsausgleiches durch das Berufungsgericht mit der Abweisung des die Ausgleichsquote von 20 % übersteigenden Leistungsbegehrens sei allerdings für den Kläger nachteilig.

Vom Berufungsgericht wäre zu berücksichtigen gewesen, daß trotz Aufhebung des Konkurses weiterhin eine Feststellungsklage zulässig sei. Durch die Hinterlegung bzw treuhändige Verwahrung der sichergestellten Quote gehe das Rechtschutzinteresse des Klägers über den bloßen Zuspruch der Quote hinaus und erstrecke sich auf den sichergestellten Betrag. Ein rechtliches Interesse des Klägers ergebe sich auch im Hinblick auf die Insolvenzentgeltsicherung. Als Konkursforderungen zu qualifizierende Forderungen gingen erst mit der insolvenzrechtlichen Feststellung im Prüfungsprozeß auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über. Die insolvenzrechtliche Feststellung bilde damit ein eigenständiges Interesse, das regelmäßig über die Quote hinausgehe, weil der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds den durch den Zwangsausgleich bewirkten Forderungsverlust in der Regel zur Gänze ausgleiche.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Rechtliche Beurteilung

Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Prozeßpartei werden alle die Masse berührenden Prozesse, gleichgültig, in welchem Stadium sie sich befinden, kraft Gesetzes unterbrochen (§ 7 Abs 1 KO). Ist Prozeßgegenstand ein Anspruch, der der Anmeldung im Konkurs unterliegt, kann das Verfahren nur als sogenannter Prüfungs- oder Liquidierungsprozeß (§§ 110 ff KO) fortgesetzt werden, wenn das Konkursfeststellungsverfahren nach den §§ 103 ff KO infolge Bestreitung nicht zum gewünschten Ziel geführt hat. Die Änderung des Leistungs- in ein Feststellungsbegehren über Richtigkeit und Rangordnung der angemeldeten Forderung hat über Antrag oder von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, erforderlichenfalls also auch noch im Revisionsstadium, zu erfolgen (SZ 26/233; SZ 24/90). In gleicher Weise geht die Parteistellung des Gemeinschuldners auf den Masseverwalter über.

Ebenso wie im Falle der Konkurseröffnung die durch das Konkursrecht allgemein vorgenommene Rechtsgestaltung, wie jede andere Änderung des objektiven Rechtes zu den angeführten in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigenden Änderungen im Leistungsprozeß führt, sind auch die Auswirkungen der Konkursaufhebung auf noch schwebende Prüfungsprozesse in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu berücksichtigen. Das Amt des Masseverwalters erlischt durch die rechtskräftige Konkursaufhebung; gleichzeitig erlangt der Gemeinschuldner wieder seine volle Verfügungsfähigkeit und tritt anstelle des früheren Masseverwalters in schwebende Prozesse ein, die infolge Fehlens einer dem § 7 Abs 1 KO entsprechenden Vorschrift durch die Konkursaufhebung nicht neuerlich unterbrochen werden (Bartsch/Pollak, KO 517; SZ 51/178; SZ 39/64; SZ 11/43). Aus dem mit dem Konkursverfahren untrennbar verbundenen Zweck des Prüfungsprozesses folgt weiter, daß die Fortsetzung eines Verfahrens nach rechtskräftiger Konkursaufhebung als Prüfungsprozeß in der Regel ausgeschlossen ist, weil eine Sachentscheidung über ein auf Feststellung der Richtigkeit und Rangordnung einer Konkursforderung gerichtetes Begehren nicht möglich ist (Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 703 f; Rintelen, Handbuch des österreichischen Konkurs- und Ausgleichsrechtes 482, 483; SZ 11/43). Eine Ausnahme ist nur für den Fall denkbar, daß die Konkursaufhebung gemäß § 139 KO nach Sicherstellung der bestrittenen Forderung im Sinne der §§ 133 Abs 1, 137 Abs 1 KO erfolgt (vgl Bartsch/Pollak aaO 517; SZ 51/178). Von diesem Sonderfall abgesehen, kommt der ursprüngliche und nur während des Konkurses den dargestellten Verfolgungsbeschränkungen, die sich aus der besonderen konkursrechtlichen Anspruchsfeststellung und Durchsetzung ergeben, unterliegende Leistungsanspruch mit der rechtskräftigen Konkursaufhebung wieder voll zur Geltung, sodaß auch das seinerzeitige Leistungsbegehren wieder auflebt. Diesem Umstand ist durch die erforderlichenfalls von Amts wegen vorzunehmende Umstellung des Begehrens des früheren Prüfungsprozesses in ein exekutionsfähiges Leistungsbegehren Rechnung zu tragen. Die Notwendigkeit hiezu ergibt sich auch daraus, daß eine Eintragung des Ergebnisses des Prüfungsprozesses in das Anmeldungsverzeichnis zwecks Schaffung eines Exekutionstitels nach § 61 KO nach rechtskräftiger Konkursaufhebung nicht mehr möglich ist (vgl Bartsch/Pollak aaO 512, 497; Sobalik in RZ 1979, 189 ff; SZ 19/171; SZ 39/64; EvBl 1968/427; SZ 51/178).

Die Auswirkungen der Konkursaufhebung wurden daher zu Recht schon vom Erstgericht im Ersturteil von Amts wegen berücksichtigt. Dies war im Hinblick auf den vorstehend wiedergegebenen Meinungsstand und die Erörterung der Konkursaufhebung in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 28.10.1996 (im ersten Rechtsgang; ON 27, AS

118) und in der Streitverhandlung vom 6.6.1997 (im zweiten Rechtsgang; ON 35, AS 157) für den Kläger absehbar, zumal er nichts vorbrachte, weshalb auch nach Konkurseröffnung ein rechtliches Interesse an einer (bloßen) Feststellung bestehe (§ 228 ZPO). Sein erstmaliges Vorbringen in diese Richtung in der Revision (sichergestellter Betrag; Insolvenzentgeltsicherung) verstößt gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 504 ZPO), sodaß auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht näher einzugehen ist. Es sei nur angemerkt, daß der Revisionswerber, der die Feststellung einer durch die Zwangsausgleichsquote nicht gekürzten Forderung anstrebt, übersieht, daß durch die rechtskräftige Bestätigung des Zwangsausgleiches der erlassene Forderungsteil zur uneinklagbaren Naturalobligation wurde (§ 156 Abs 1 KO; Fink in JBl 1986, 80 ff; SZ 65/56 mwN; 3 Ob 2434/96d; 9 ObA 8/97k); die bloße Möglichkeit, daß es künftig zu einem Wiederaufleben des erlassenen Forderungsteils kommen könne, kann im Titelverfahren nicht mitberücksichtigt werden. Die Feststellung könnte daher - ebenso wie die Leistung - nur im Ausmaß der Zwangsausgleichsquote erfolgen.

Insoweit sich der Revisionswerber durch die Abweisung des die gesetzlichen Zinsen übersteigenden Zinsenbegehrens beschwert erachtet, ist er darauf zu verweisen, daß das die gesetzlichen Zinsen übersteigende Zinsenbegehren vom Kläger in erster Instanz durch kein näheres Vorbringen begründet wurde. Die teilweise Abweisung durch das Berufungsgericht erfolgte daher zu Recht.

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