Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den Klägern die mit 5.886,43 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens als Massekosten nach den Vorschriften der Konkursordnung zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Folgender Sachverhalt steht nach der Aktenlage fest:
Die Kläger haben eine Erfindung betreffend die Erzeugung von Schuhwerk mit einer Polstersohle gemacht. Diese Erfindung ist in der Bundesrepublik Deutschland seit dem Jahre 1948, in Österreich seit 22.12.1950 als Patent angemeldet. Die Kläger haben Heinrich G***** mit Vertrag vom 13.8.1951 (Beilage C) für diese Erfindung eine ausschließliche Lizenz für das Gebiet der Republik Österreich gewährt. Die Kläger haben sich im Punkt 12.) dieses Vertrages verpflichtet, das österreichische Schutzrecht auf Verlangen des Heinrich G***** unter ihrem eigenen Namen gegen Angriffe und Patentverletzungen zu verteidigen, soferne sich Heinrich G***** zur Tragung aller mit dem Streit zusammenhängenden Kosten verpflichtet. Nach Punkt 15.) dieses Vertrages sind die Kläger berechtigt, falls Heinrich G***** die Lizenzgebühren nicht bezahlt oder falls er trotz wiederholter Warnungen imme wieder Schuhe verkauft, die zur Klage Veranlassung geben, diesen Vertrag aufzukündigen.
Im Zusammenhang mit diesem Vertrage vom 13.8.1951 wurden zwischen den Parteien beim Landesgerichte und beim Bezirksgerichte Salzburg, vor allem wegen Bezahlung von rückständigen Lizenzgebühren, verschiedene Rechtsstreitigkeiten geführt. Zur Bereinigung aller dieser Rechtsstreitigkeiten haben die Parteien am 20.9.1954 beim Bezirksgericht Salzburg zu 7 C 1270/54 einen Vergleich geschlossen (Beilage B). Am Beginn dieses gerichtlichen Vergleiches haben die Parteien einvernehmlich festgestellt, daß der Vertragswille bei Abschluß des Vertrages vom 13.8.1951 eindeutig darauf gerichtet gewesen sei, daß Heinrich G***** die ausschließliche Verwertung der Erfindung der Kläger "gleich einem Lizenzträger" erhalten soll. "Die Rechte und Pflichten, die der genannte Vertrag den vertragschließenden Parteien einräumte beziehungsweise auferlegte, sollten nach dem Willen der Vertragsparteien die gleichen sein, wie sie im Falle des Vorliegens des Patentes bei einem Lizenzvertrage wären". Ferner stellten die Parteien in diesem gerichtlichen Vergleich übereinstimmend fest, daß der Vertrag vom 13.8.1951 weiterhin in Kraft bleibe und die rechtlichen Beziehungen der beiden Vertragsteile regle, soweit er nicht durch die Bestimmungen dieses Vergleiches abgeändert werde. Im Punkt 2.) dieses Vergleiches verpflichtete sich Heinrich G***** zur Bezahlung von rückständigen Lizenzgebühren für die Jahre 1952, 1953 und 1954. In den Punkten 3.) und 4.) dieses Vergleiches verpflichtete sich Heinrich G*****, ab 1.8.1954 an Stelle des bisherigen "perzentuellen Entwicklungsbetrages" zur Bezahlung einer monatlichen Pauschalsumme im Schillinggegenwert von 1.600 DM und ab der ersten Bekanntmachung einer der angemeldeten Patentansprüche durch das Österreichische Patentamt zur Bezahlung einer monatlichen Lizenzgebühr im Schillinggegenwert von 3.000 DM, jeweils zum Tageskurs des Fälligkeitstages. Der Beginn der Bezahlung der monatlichen Lizenzgebühr im Gegenwert von 3.000 DM wurde dann in der Folge einvernehmlich mit 1.10.1956 festgelegt. Im Punkt 5.) dieses Vergleiches haben die Kläger dem Gemeinschuldner "die freie Hand in Österreich hinsichtlich des ihm nunmehr allein übertragenen Rechtes zur Verfolgung der österreichischen Patentanmeldung" überlassen, wobei diesem die Wahl eines allfälligen neuen Patentanwaltes freistehe. Der letzte Absatz des Punktes 5.) dieses gerichtlichen Vergleiches lautet wörtlich: "Die Herren Dr.M***** und Dr.F***** erklären hiermit rechtsverbindlich und unwiderruflich, Herrn Heinrich G***** alle ihnen aus den österreichischen Patenterteilungen zukommenden Schutzrechte zu übertragen, womit Herr Heinrich G***** in die Lage versetzt werden wird, alle Angriffe und Patentverletzungen im eigenen Namen und auf eigene Kosten abzuwehren beziehungsweise zu bekämpfen. Diese Besitzrechte an den Patenten stehen Herrn G***** solange zu, als er die zu Punkt 4.) vereinbarten Pauschalzahlungen tatsächlich leistet." In dem von Heinrich G***** selbst verfaßten Aktenvermerk vom 3.8.1956 (Beilage D) wurde eine persönliche Aussprache zwischen den Parteien vom 23.7.1956 schriftlich festgehalten. Punkt 2.) dieses Aktenvermerkes lautet wörtlich: "An der bisherigen Handhabung in der Durchführung und Verfolgung von Patentanmeldungen in Österreich durch Heinrich G***** ändert sich nichts, da die Handhabung dem am 20.9.1954 geschlossenen Vergleich entspricht. Es wurde übereinstimmend festgestellt, daß die Herren Dr.M***** und Dr.F***** beziehungsweise die Patentgemeinschaft niemand anderem als Herrn Heinrich G***** ihre Erfindungen im Zusammenhang mit den Luftpolsterschuhen zur Auswertung in Österreich überlassen". Überdies wurde in Punkt 4.) dieses Aktenvermerkes festgehalten, daß die Bezahlung der rückständigen Lizenzgebühren für die Monate April, Mai, Juni und Juli sowie die Sicherung für die fällig werdenden Lizenzgebühren für die Monate August und September in der Form erfolgen soll, daß durch Heinrich G***** eine Zessionsliste über Kundenforderungen an den Rechtsvertreter der Kläger zur Einbringung der Beträge übergeben wird. Mit den Schreiben des Heinrich G***** vom 21.1.1957, 1.2.1957, 6.2.1957 und 13.2.1957 an den Klagevertreter (Beilagen G bis K) versuchte Heinrich G***** von den klägern eine Übertragung der Patentrechte in sein Eigentum zu erreichen. Vom Patentanwalt Dipl.Ing.W***** wurden auch entsprechende Übertragungsurkunden (Beilagen N und O) entworfen. Die Kläger haben aber eine solche Übertragung mit dem Schreiben ihres Vertreters vom 7.2.1957 (Beilage M) ausdrücklich als nicht vereinbart abgelehnt. Mit seinem Schreiben vom 17.4.1957 (Beilage IV) hat Heinrich G***** zur Deckung der von ihm an die Kläger zu entrichtenden Lizenzgebühren für die Zeit vom 1.4. bis 31.12.1956 neuerlich eine Zessionsliste über einen Betrag von 52.443,60 S übermittelt. In seinen beiden Schreiben vom 13. und 14.3.1958 (Beilagen P und Q) teilte Heinrich G***** den Klägern unter Bezugnahme auf eine persönliche Aussprache vom 11.3.1958 mit, daß der für das Jahr 1958 ab 1.4.1958 monatlich für den Gegenwert von 4.000 DM beim Klagevertreter entweder Kundenrimessen oder Forderungszessionen aus dem Schuhgeschäft übergeben werde. Heinrich G***** hat in der Folgezeit noch versucht, von den Klägern gegen Bezahlung von 200.000 S beziehungsweise 50.000 DM die Übertragung der Patente in sein Eigentum zu erreichen (vgl. Schreiben des Heinrich G***** vom 8.8.1957, S. 111 des Aktes). Die Kläger waren aber dazu nicht bereit, weil Heinrich G***** mit den angebotenen Beträgen auch die rückständigen Lizenzgebühren abdecken wollte und diese bereits allein nahezu den von Heinrich G***** gebotenen Betrag erreicht haben. Heinrich G***** hat die Patente der Kläger auch nach der von den Klägern zum 31.12.1959 erfolgten Aufkündigung (Beilage U) genau so wie vorher uneingeschränkt benützt. Die Lizenzgebühren für die Jahre 1956 bis 1959 haften noch mit dem eingeklagten Betrag von 103.280,45 DM einschließlich der kapitalisierten Zinsen unberichtigt aus. Die Höhe dieser vom Erstgericht festgestellten Rückstände wurde von der beklagten Partei im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich im einzelnen bekämpft. Über das Vermögen des Heinrich G***** wurde mit Edikt des Landesgerichtes Salzburg vom 17.1.1961 zu S 2/61 das Konkursverfahren eröffnet. Mit der Erklärung vom 6.3.1961 hat der Masseverwalter die Aufnahme des nach § 7 KO unterbrochenen Verfahrens beantragt. Die Kläger haben ihre Forderung im Konkursverfahren mit 916.756,60 S als rückständige Lizenzgebühr für einen über den 31.12.1959 hinausgehenden Zeitraum und mit 31.207 S an Prozeßkosten als Konkursforderung in der dritten Klasse angemeldet. Beide Beträge wurden vom Masseverwalter und vom Gemeinschuldner "mangels Rechtsgrundes" bestritten. Die Kläger begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, den Klägern den Betrag von 103.280,45 DM samt 5 % Zinsen aus 92.700 DM seit 13.12.1959 und aus 3.000 DM seit 11.1.1960, umgerechnet in österreichische Schillinge zu dem am Zahlungstag amtlich verlautbarten Kurs, zu bezahlen.
Die beklagte Partei, die Abweisung des Klagebegehrens beantragt, bringt im wesentlichen vor, daß sie zu einer Zahlung der rückständigen Lizenzgebühr an die Kläger schon deshalb nicht verpflichtet sei, weil diese ihrer im Vergleich vom 20.9.1954 übernommenen Verpflichtung zur Übertragung der ihnen aus der österreichischen Patenterteilung zukommenden Schutzrechte an Heinrich G***** nicht nachgekommen seien.
Das Erstgericht hat mit Urteil festgestellt, daß die von den Klägern zum Konkurse des Heinrich G***** angemeldete Forderung aus rückständigen Lizenzgebühren für die Zeit bis zum 31.12.1959 mit 103.280,45 DM samt 5 % Zinsen aus 92.700 DM seit 13.12.1959 und aus 3.000 DM ab 11.1.1960, umgerechnet in österreichische Schillinge zu dem am Zahlungstag amtlich verlautbarten Kurs, sowie mit den bis 22.12.1960 aufgelaufenen Prozeßkosten in der Höhe von 31.207 S in der dritten Klasse der Konkursforderungen zu Recht bestehe. Das Erstgericht hat die beklagte Partei ferner schuldig erkannt, den Klägern die seit der Konkurseröffnung anerlaufenen Prozeßkosten im Betrage von 7.942,11 S aus der Konkursmasse nach den Vorschriften der Konkursordnung zu bezahlen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es führte im wesentlichen aus: Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Erstgerichtes mit der Rechtsrüge unter anderem deshalb, weil das Erstgericht gemäß § 405 ZPO nicht befugt gewesen sei, einer Partei etwas anderes zuzusprechen, als beantragt sei. Die Kläger hätten seinerzeit nur ein Leistungsbegehren gestellt, das sie auch in dem fortgesetzten Verfahren nach Konkurseröffnung aufrecht erhalten hätten. Überdies sei es Sache der Kläger, in ihrem Klagebegehren anzugeben, in welcher Klasse der Konkursforderung sie ihre Forderung festgestellt wissen wollen. Dieser Ansicht der beklagten Partei könne jedoch nicht gefolgt werden. Zunächst sei dazu bemerkt, daß der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nur bei einer unrichtigen Beurteilung in materiellrechtlicher Beziehung gegeben ist. Zur Bekämpfung einer unrichtigen Anwendung der Prozeßgesetze, hier des § 405 ZPO, dienen jedoch nur die Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit (JBl 1960 S. 156, SZ XXIII/1, SZ XXII/150 ua). Weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit in der angeblich unrichtigen Anwendung des § 405 ZPO sei hier gegeben. Bei Aufnahme des Prozesses hätten zwar die Kläger ihr Klagebegehren dahin abändern müssen, daß die Feststellung der Forderung als Konkursforderung bestimmter Klasse in der angegebenen Höhe begehrt wird. Das Gesetz habe die Frage jedoch nicht ausdrücklich geregelt, was zu geschehen hat, wenn das Klagebegehren nach Aufnahme des Verfahrens gegenüber der Konkursmasse nicht den Bestimmungen der §§ 113 und 110 KO entsprechend geändert wird. Bartsch-Pollak meine in seinem Kommentar zur Konkursordnung I3, 527, es sei in einem solchen Fall von Amts wegen auf die Änderung des Klagebegehrens zu dringen und das Erkenntnisverfahren einzustellen, wenn ein hervorgekommener Mangel des Begehrens nicht behoben werde. Dieser Meinung habe sich jedoch die einhellige Rechtsprechung (vgl. SZ XXVI 233, SZ XXIV 90) nicht angeschlossen. Die Zivilprozeßordnung kenne eine Einstellung des Verfahrens nur in § 239 ZPO, wo dieser Ausdruck gleichbedeutend mit Zurückweisung der Klage gebraucht wird. Es stehe übrigens das Begehren auf Zahlung, also auf Zulässigerklärung der Exekution gegen die Masse, und das Begehren auf Feststellung der Forderung als Konkursforderung, die nur die der Exekution in gewisser Beziehung ähnliche Beteiligung an der Versilberung der Konkursmasse gewährleistet, im Verhältnis von einem Plus zu einem Minus. Das Berufungsgericht sei daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Rechtsansicht, daß das Prozeßgericht bei Aufrechterhaltung des ursprünglichen Leistungsbegehrens das Verfahren fortzusetzen, aber von Amts wegen festzustellen hat, mit welchem Betrage und in welcher Klasse die Forderung im Konkurs zu Recht besteht. Darüber, daß das Zurechtbestehen dieser Klagsforderung in der dritten Klasse der Konkursforderungen festgestellt wurde und daß das Mehrbegehren auf Leistung vom Erstgericht nicht abgewiesen wurde, könne sich die beklagte Partei überhaupt nicht beschwert erachten (vgl. Bartsch-Pollak, aaO, S. 513). Überdies habe das Erstgericht unbekämpft festgestellt, daß diese Forderung als Forderung in der dritten Klasse im Konkurs begehrt wurde. Die unrichtig mit der Rechtsrüge bekämpfte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens und des angefochtenen Urteils liege demnach nicht vor. Wenn der Beklagte in seiner Rechtsrüge weiter ausführt, daß die Kläger ihre Verpflichtung auf Grund des Punktes 5.) des gerichtlichen Vergleiches vom 20.9.1954 nur unvollständig erfüllt hätten, gehe er nicht von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes aus. Die Rechtsrüge sei daher auch in dieser Richtung nicht gesetzmäßig ausgeführt. Soweit darin aber eine Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung erblickt werden kann, sei diese unbegründet. Das Erstgericht habe festgestellt, daß eine Übertragung von Schutzrechten in das Eigentum des Gemeinschuldners nicht vereinbart worden war. Gegen diese Tatsachenfeststellung habe das Berufungsgericht keine Bedenken und übernehme vielmehr diese Feststellung aus den im Ersturteil angeführten Gründen. Auch in dem gerichtlichen Vergleich vom 20.9.1954 werde nur von Lizenzgebühren gesprochen. Im Aktenvermerk vom 3.8.1956 (Beilage B), der von Heinrich G***** selbst verfaßt wurde, sei ebenfalls nur von Lizenzgebühren die Rede. Überdies sei im Punkt 2.) dieses Aktenvermerkes ausdrücklich festgehalten worde, daß "in der bisherigen Handhabung in der Durchführung und Verfolgung von Patentanmeldungen in Österreich" durch Heinrich G***** sich nichts ändert, da "die Handhabung dem am 20.9.1954 geschlossenen Vergleich entspricht". Überdies sei in diesem Aktenvermerk übereinstimmend festgehalten worden, daß die Kläger niemand anderem als Heinrich G***** ihre Erfindungen im Zusammenhang mit den Luftpolsterschuhen zur Auswertung in Österreich überlassen. Auch noch im Schreiben des Heinrich G***** vom 23.8.1956 (Beilage F) sei neuerlich von "Lizenzgebühren", die Heinrich G***** zu zahlen habe, die Rede. Schließlich habe das Erstgericht unbekämpft festgestellt, daß Heinrich G***** erst Anfang 1957 nach Rücksprache mit seinem von ihm neugewählten Patentanwalt Dipl.Ing.W***** eine Übertragung der Patentrechte von den Klägern begehrt hat, dies aber von den Klägern abgelehnt wurde. Noch im Schreiben vom 8.8.1957 (vgl. S. 111 des Aktes) erkläre Heinrich G*****, daß er im Vergleichswege bereit sei, einen Betrag von 200.000 S zur Begleichung der bis 31.12.1956 rückständigen Lizenzgebühren von monatlich 1.600 DM zur Abfindung für alle österreichischen Schutzrechte der Kläger zu zahlen, wenn ihm Zug um Zug die österreichischen Schutzrechte übertragen würden. Zu diesem Zugeständnis hätte sich Heinrich G***** sicherlich nicht bereit erklärt, wenn er bereits damals der Meinung gewesen wäre, daß ihm darauf ohnehin bereits auf Grund des gerichtlichen Vergleiches vom 20.9.1954 ein Rechtsanspruch zustehe. Alle diese Umstände sprechen für die Richtigkeit der Feststellung des Erstgerichtes, daß durch Punkt 5.) des Vergleiches eine Übertragung von Schutzrechten in das Eigentum des Gemeinschuldners nicht vereinbart wurde. Sicherlich sei der Vergleich nicht glücklich stilisiert, weil er einerseits von Lizenzgebühren, anderseits von der Übertragung von Schutzrechten spricht. Aus diesen Gründen sei es aber unerheblich, ob und inwieweit Heinrich G***** als ausschließlicher Lizenznehmer befugt war, auch im eigenen Namen Angriffshandlungen gegen das Patent der Kläger in Österreich abzuwehren oder inwieweit solche Rechte nur von den Klägern geltend gemacht werden konnten. Die in der Rechtsrüge enthaltene Mängelrüge und die Bekämpfung der Tatsachenfeststellung durch den Erstrichter seien daher nicht begründet. Dem erstrichterlichen Urteil hafte aber auch kein Rechtsirrtum an. Unter dem Berufungsgrunde der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung rüge der Beklagte, daß das Erstgericht es unterlassen habe, anzuführen, daß nach dem gerichtlichen Vergleich vom 20.9.1954 der Vertrag vom 13.8.1951 nur insofern aufrecht bleibe, als er nicht durch die Bestimmungen des Vergleiches abgeändert wurde. Diese Feststellung ergebe sich schon eindeutig aus der Fassung des Vergleiches vom 20.9.1954. Das Gegenteil sei auch niemals im Urteil des Erstgerichtes festgestellt worden. Daraus allein könne aber nicht der zwingende Schluß gezogen werden, daß Heinrich G***** auch die Schutzrechte der Kläger in Österreich übertragen werden sollten. Daß es aber Heinrich G***** tatsächlich durch das Verhalten der Kläger in Österreich nicht möglich gewesen wäre, Angriffs- und Eingriffshandlungen gegen das Patent der Kläger geltend zu machen, hätte der Beklagte selbst nicht behaupten können und habe auch das Beweisverfahren dafür keine Anhaltspunkte ergeben. Heinrich G***** hätte zumindest bis 31.12.1959 - und nur für diese Zeit werden die rückständigen Lizenzgebühren in diesem Rechtsstreit begehrt - die Möglichkeit der vollen Ausnützung des Patentes der Kläger gehabt. Er habe daher auch die bis dahin fällig gewordenen Lizenzgebühren in der vereinbarten Höhe zu bezahlen. Schließlich verweise der Beklagte unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung auf die von der Zeugin Elisabeth F***** vorgelegte Aktennotiz vom 3.8.1956 "bezüglich des Ausmaßes" der Zahlungsverpflichtung, die vom Erstgericht nach Ansicht des Beklagten nicht berücksichtigt worden sei. Der Beklagte unterlasse es aber näher konkret auszuführen, welche Tatsachenfeststellungen im Ersturteil nur mit diesem Hinweis bekämpft werden sollen und welche Tatsachen in dieser Richtung nach seiner Ansicht vom Erstgericht hätten festgestellt werden sollen. Insoweit sei auch dieser Teil der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt und sei schon aus diesem Grunde darauf nicht näher einzugehen. Überdies habe aber das Berufungsgericht gegen die Feststellung des Erstrichters über die Höhe der Rückstände der von den Klägern begehrten Lizenzgebühren für die Zeit bis 31.12.1959 aus den im erstrichterlichen Urteil angeführten Gründen keine Bedenken. Gerade aus Punkt 8.) dieses Aktenvermerkes ergebe sich eindeutig, daß die Lizenzgebühren ab 1.10.1956 auf monatlich 3.000 DM erhöht wurden. Wollte aber die beklagte Partei mit diesem "Hinweis" rügen, daß allfällige Gegenforderungen des Heinrich G***** gegenüber den Klägern nicht berücksichtigt worden seien, so hätte sie im Verfahren vor dem Erstgericht die ihr allenfalls zustehenden aufrechenbaren Gegenforderungen ausdrücklich im Prozeß geltend machen müssen. Durch den bloßen Hinweis auf die Aktennotiz vom 3.8.1956 könnten die Feststellungen über die Höhe der rückständigen Lizenzgebühren nicht erschüttert werden. Es liege demnach auch keine unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung durch den Erstrichter vor. Als Mangelhaftigkeit rüge der Beklagte schließlich auch die Nichtvernehmung des Zeugen Dr.S***** über die Absicht der Parteien. Dies habe aber das Erstgericht auf Grund des von ihm durchgeführten Beweisverfahrens, vor allem auf Grund der vorgelegten Beilagen, ausdrücklich festgestellt, so daß die Vernehmung des Zeugen Dr.S***** völlig entbehrlich war. Schließlich sei auch die als Mangelhaftigkeit gerügte Nichtvernehmung eines Sachverständigen über das Ausmaß der angemessenen Kürzung der Ansprüche der Kläger nicht erforderlich gewesen, weil das Erstgericht eine Vertragsverletzung durch die Kläger nicht als erwiesen angenommen hat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht begründet.
Das Erstgericht hat nicht nur auf Grund der Vergleichsausfertigung Beilage B, sondern im Zusammenhang mit den Aussagen der Zeugin Elisabeth F***** und des Zweitklägers als Partei festgestellt, daß im Vergleich vom 20.9.1954, 7 C 1270/54, nur die Einräumung einer Lizenz, nicht aber eine Übertragung von Patentrechten in das Eigentum des Heinrich G***** nach den Bestimmungen des § 18 PatG beabsichtigt und vereinbart war und hat dies ausführlich begründet. Das Berufungsgericht hat diese tatsächliche Feststellung als unbedenklich übernommen. Da es sich hiebei um eine auf Grund der Beweiswürdigung getroffene Feststellung handelt, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Damit fällt der Einwand der beklagten Partei, daß eine Verpflichtung zur Bezahlung der im Vergleich vereinbarten Entschädigungen und Lizenzgebühren für die von den Klägern dem Heinrich G***** eingeräumte Benützung der Erfindungen der Kläger für die Zeit bis 31.12.1959, wie sie im Prozeß geltend gemacht wurde, wegen Nichtübertragung der den Klägern aus den österreichischen Patenterteilungen zukommenden Schutzrechte an Heinrich G***** nicht besteht, in sich zusammen. Sie hat daher auch keinen Minderungsanspruch, weil ihr ein Recht auf Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung oder des Patentrechtes nicht zustand. Selbst wenn aber im Vergleich vom 20.9.1954 die Kläger dem Heinrich G***** die Übertragung dieser Rechte tatsächlich zugesagt hätten, wäre für die beklagte Partei nichts gewonnen, weil aus dem Vergleich nicht hervorgeht, daß die Verpflichtung zur Bezahlung der Lizenzgebühren an die Kläger als Erfinder von der Übertragung der ihnen aus den österreichischen Patenterteilungen zukommenden Schutzrechte abhängig gemacht wurde. Die Beträge von zunächst 1.600 DM monatlich ab 1.8.1954 und von 3.000 DM monatlich ab 1.10.1956 wurden für die Benützung der Erfindung der Kläger durch Heinrich G***** vereinbart, Heinrich G***** hat diese Erfindung der Kläger auch in seinem Geschäft benützt, wurde hiebei weder von den Klägern noch von dritter Seite behindert und schuldet den Klägern daher grundsätzlich auch den eingeklagten Betrag. Die beklagte Partei geht in ihren Revisionsausführungen nicht von den tatsächlichen Feststellungen der Untergerichte aus, ihre Ausführungen sind daher insoweit unbeachtlich.
Der Oberste Gerichtshof hat keine Bedenken dagegen, daß das Erstgericht von Amts wegen mit Urteil anstatt auf Leistung unter Berücksichtigung des über das Vermögen des Heinrich G***** verhängten Konkurses auf Feststellung erkannt hat. Einer Abweisung des Leistungsbegehrens bedurfte es hiebei nicht (vgl. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ XXVI 233, Arb. 5898 ua).
Bei den in der Revision neuerlich geltend gemachten Mängeln des Verfahrens handelt es sich um Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat. Wegen solcher Mängel kann nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht Revision begehrt werden (vgl. E des Obersten Gerichtshofes SZ XXII 106 ua).
Aus den angeführten Gründen konnte der Revision nicht Folge gegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO, 46, 47 und 124 KO.
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