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§ 239 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Beantwortung der Klage

§ 239.

(1) Die nach § 230 Abs. 1 aufgetragene Beantwortung der Klage hat mittels vorbereitenden Schriftsatzes zu geschehen. Sie hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und, soweit der Klagsanspruch bestritten wird, Anträge gestellt und Einreden erhoben werden, die Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben sowie die Beweismittel, deren sich der Beklagte zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt, im Einzelnen genau zu bezeichnen.

(2) In dem Schriftsatz kann der Beklagte auch einen oder mehrere der im § 229 angeführten Anträge stellen.

(3) Die Klagebeantwortung dient weiters

  1. 1. zur Anmeldung der Einreden des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges, des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, der Streitanhängigkeit, der rechtskräftig entschiedenen Streitsache und des Fehlens sonstiger Prozessvoraussetzungen,
  2. 2. zur Benennung des Auktors,
  3. 3. zur Stellung des Antrages auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten und
  4. 4. zur Abgabe eines Anerkenntnisses.

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Schlagworte

Tagsatzung, Prozeßunfähigkeit, Prozeßkosten, Urteil, Prozessunfähigkeit, Prozesskosten

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40030218

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