Rechtssatz
Beim Rückgriff eines nach § 1302 ABGB solidarisch verurteilten Beschädigers gegen einen Mitverpflichteten gelangt § 896 ABGB zur Anwendung.
5 Ob 20/58 | OGH | 20.02.1958 |
Beisatz: Sind mehrere Gesamtschuldner zum Schadenersatz verpflichtet, so ergibt sich regelmäßig schon aus der Natur dieses Anspruches, daß bei Bemessung der Regreßsumme geprüft werden muß, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder anderen verursacht und verschuldet worden ist. (T1) Veröff: EvBl 1958/162 S 272 |
2 Ob 99/72 | OGH | 12.10.1972 |
Beisatz: Anders aber, wenn ein besonderes Verhältnis unter den Mitschuldigen besteht - verschiedenes Ausmaß der Beteiligung. (T2) |
2 Ob 212/72 | OGH | 07.12.1972 |
Beis wie T2 |
8 Ob 211/74 | OGH | 03.12.1974 |
Beis wie T1 |
5 Ob 520/76 | OGH | 30.03.1976 |
Beisatz: Ausgleichsanspruch unter Zugrundelegung einer Haftung nach Kopfteilen. (T3) |
5 Ob 894/76 | OGH | 25.01.1977 |
Beisatz: Ebenso bei solidarischer Haftung nach § 1359 ABGB. (T4) |
5 Ob 506/77 | OGH | 12.07.1977 |
Beisatz: Bei der Berechnung des Rückgriffsanteils der solidarisch haftenden Mitschuldner ist ein Abstellen auf die Schwere der Zurechnungsmomente, die beim einzelnen Gesamtschuldner vorliegen, ganz allgemein vorzunehmen. (T5) |
6 Ob 509/78 | OGH | 16.03.1978 |
Beisatz: Art und Ausmaß dieses Rückgriffsanspruches richtet sich in erster Linie nach dem zwischen den Mitschuldnern bestehenden besonderen Verhältnis, also nach den zwischen den Mitschuldnern bestehenden Rechtsbeziehungen. (T6) |
5 Ob 588/79 | OGH | 12.06.1979 |
Auch |
1 Ob 25/81 | OGH | 16.12.1981 |
Beis wie T2; Beisatz: Wer einen anderen als einen gleichteiligen Aufteilungsschlüssel behauptet, hat die hiefür maßgeblichen Umstände vorzubringen und zu beweisen. (T8) |
7 Ob 52/83 | OGH | 08.03.1984 |
Veröff: ZVR 1985/7 S 14 |
8 Ob 63/85 | OGH | 13.02.1986 |
Auch; Beis wie T5; Veröff: ZVR 1987,222 |
2 Ob 266/98a | OGH | 15.10.1998 |
Auch; Beisatz: Als "besonderes Verhältnis" iSd § 896 ABGB kommt insbesondere die Schadensaufteilung nach der Schwere des Verschuldens in Betracht. Als ein solches besonderes Verhältnis sind auch die Verschuldens- und Verursachungsanteile nach EKHG anzusehen. (T9) |
9 Ob 137/99h | OGH | 30.06.1999 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: In Ermangelung eines besonderen Verhältnisses und im Zweifel haben Solidarschuldner zu gleichen Teilen einzustehen. (T10) |
7 Ob 306/99x | OGH | 26.01.2000 |
Auch; Beisatz: Das Wort "gemeinschaftlich" in § 1302 ABGB ist aber auch in einem objektiven Sinn, nämlich dem der bloßen "Beteiligung an der Kausalkette" zu verstehen. (T11) |
10 Ob 137/00w | OGH | 23.05.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Mangels Vereinbarung entscheidet der jeweilige Verursachungs-, Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld über die Höhe der Ersatzpflicht. (T12) |
10 Ob 46/20t | OGH | 15.12.2020 |
Beisatz: Hier: Ein Anspruch auf Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse gegen die in § 22 Abs 1 UVG genannten Personen. (T14) |
8 Ob 111/22i | OGH | 16.12.2022 |
Beisatz: Hier: Die Ermittlung der „Quote“, mit der ein Schädiger letztlich den Schaden zu tragen hat, ist eine Rechtsfrage. Sie kann nicht einem Sachverständigen überlassen werden. Aufgabe des Sachverständigen kann allein sein dem Richter Einschätzungen dazu zu liefern wie schadensträchtig dem Schadensumfang und der Schadenswahrscheinlichkeit nach der Fehler des einen oder anderen Solidarschuldners objektiv ist und wie gravierend – abweichend vom üblichen Standard – der jeweilige Sorgfaltsverstoß ist. Diese Gewichte hat der Richter für jeden Beteiligten „auf die Waage“ zu legen und danach im Regressprozess die Schadensquoten zu verteilen. (T15); Beisatz: Hier: Regressklage wegen vermeintlicher Verletzung eines sog „Projektsteuerungsvertrags“. (T16) |
6 Ob 210/23k | OGH | 26.04.2024 |
vgl; Beisatz: Wer sich an einem Shitstorm beteiligt, muss damit rechnen, dass er den Gesamtschaden gegenüber dem Opfer (vorweg) leisten und sich in der Folge der Mühe der Aufteilung des Ersatzes unter den anderen Schädigern unterziehen muss. (T17) |
Dokumentnummer
JJR_19530121_OGH0002_0010OB00029_5300000_001
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