OGH 8Ob111/22i

OGH8Ob111/22i16.12.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* GmbH, *, vertreten durch die Kölly Anwälte OG in Oberpullendorf, gegen die beklagte Partei J* GmbH & Co Kommanditgesellschaft, *, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 69.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 28.000 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Juli 2022, GZ 4 R 82/22i‑93, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. März 2022, GZ 57 Cg 23/19i‑87, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00111.22I.1216.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil einschließlich seines in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt lautet:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 69.000 EUR samt 8,58 % Zinsen seit 29. 11. 2017 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.“

Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufgetragen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.330,50 EUR (darin 300,75 EUR USt und 1.526 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin wurde bei dem Umbau eines Hotels am *platz in * von der Bauherrin mit der Lieferung und Montage der Fensterkonstruktionen beauftragt, wobei sie sich für die Montage eines Subunternehmens bediente. Die Fensterkonstruktionen entsprachen nicht den statischen Normen. Die Klägerin hatte nicht wie von ihr geschuldet eine statische Berechnung eingeholt. Der Bauherrin entstand durch das Verschulden der Klägerin ein beträchtlicher Schaden, auf dessen Ersatz sie die Klägerin klagte. Während dieses Vorprozesses kam der Verdacht hervor, dass auch weitere Beteiligte für den Schaden verantwortlich waren, unter anderem der Monteur der Fenster, die örtliche Bauaufsicht und der Planer, aber auch die Beklagte, die von der Bauherrin mit der Projektsteuerung beauftragt worden war. Es wurde ein Privatgutachten über eine „Schadensquotelung“ eingeholt, welches allen Beteiligten aufgrund von deren Verhalten eine bestimmte Quote anlastete, der Beklagten eine solche von 10 %. Alle Beteiligten unterwarfen sich dem Gutachten und leisteten selbst oder im Wege ihres Haftpflichtversicherers entsprechend der jeweiligen Quote einen Schadensbeitrag, dies mit Ausnahme der Beklagten, die jegliche Verantwortlichkeit in Abrede stellte.

[2] Weil die Klägerin die im Gutachten der Beklagten angelastete Quote übernahm, konnte im Vorprozess ein (Prämien‑)Vergleich erzielt werden. Die Beklagte konnte sich durch Zahlung eines Betrags von 1.150.000 EUR befreien. Der Vergleich wurde – aufgrund eines Skontos – letztlich durch Zahlung von 1.120.000 EUR erfüllt. Davon stammten 227.000 EUR unmittelbar von der Klägerin, darin 115.000 EUR (der Beklagten zugewiesene Quote = 10 % von 1.150.000 EUR).

[3] Die Klägerin nahm mit der nunmehrigen Klage die Beklagte zunächst auf Zahlung von 115.000 EUR in Anspruch. Nach Vorlage eines vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachtens schränkte sie ihr Begehren auf letztlich 69.000 EUR sA ein. Zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagen brachte die Klägerin vor, die Beklagte habe weder überprüft, ob eine Fensterstatik tatsächlich erstellt wurde, noch ob eine Überprüfung der Statik stattfand. Dadurch habe sie ihre Aufgabe nicht erfüllt, mögliche Abweichungen des aktuellen Ist‑Standes der Planungs- und Baumaßnahmen von den geplanten Soll‑Vorgaben rechtzeitig zu erkennen und zu beheben. Sie wäre laut ihrem Vertrag zum „Mitwirken beim Durchsetzen von Vertragspflichten gegenüber den Beteiligten“ und zum „Überprüfen der Planungsergebnisse inkl evtl Planungsänderungen auf Konformität mit den vorgegebenen Projektzielen“ verpflichtet gewesen.

[4] Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie bestritt eine Pflichtverletzung. Sie sei nicht mit der Projektleitung beauftragt worden, diese sei bei der Bauherrin verblieben. Des Weiteren wandte sie unter anderem Unschlüssigkeit der Klage ein, unter anderem mit der Begründung, es sei rechtlich verfehlt, sich auf eine „Quotelung“ zu berufen.

[5] Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang – sein Urteil im ersten Rechtsgang war ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben worden – der Klage mit einem Betrag von 28.000 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 41.000 EUR ab. Es stellte den Inhalt der einzelnen Verträge fest und traf soweit für das Verständnis des Revisionsurteils von Bedeutung zudem insbesondere folgende „Feststellungen“:

„Die beklagte Partei war für die Projektsteuerung des Neubaus zuständig, ihr oblag daher die Koordinierung und Kontrolle der Projektbeteiligten mit Ausnahme der ausführenden Unternehmen.“

„Die Koordinierung und Kontrolle ausführender Unternehmen war nicht Aufgabe der beklagten Partei. Die beklagte Partei hatte aber eine Warn- und Hinweispflicht für die Einhaltung der Ablaufschemata.“

„Für einen Laien war es nicht möglich, die vorliegenden Mängel zu erkennen. Ein Fachmann hingegen hätte aus der Vibration beim Schließen der Fenster auf statische Mängel schließen können. Die Mängel wurden weder vom Projektleiter des Bauherrn noch vom Architekten, noch von der örtlichen Bauaufsicht im Zuge der Schlussabnahme erkannt.“

„Im Bereich Statik und Befestigung traf die beklagte Partei das Ausmaß der Mitverursachung des Schadens wie folgt:

für den Fall, dass die beklagte Partei an den neuen Statiker alle Vertragspunkte des Statikers DI *, auch welche nicht den Massivbau betrafen, nicht überbunden hat: 8 % (nämlich im Bereich Freigabe Werkplanung 40 %); am Gesamtschaden ergibt sich somit 6 % an Verursachung durch die beklagte Partei

für den Fall, dass die beklagte Partei an den neuen Statiker alle Vertragspunkte des Statikers DI *, auch welche nicht den Massivbau betrafen, überbunden hat: 16,67 % (nämlich im Bereich Freigabe Werkplanung 40 %); am Gesamtschaden ergibt sich somit 2,50 % an Verursachung durch die beklagte Partei.“

„Die Gesamtschadenssumme bei dem Bauprojekt 'Hotel *' betreffend die Fensterkonstruktion wurde aufgrund des vor dem Landesgericht Linz zu 29 Cg 87/15p zwischen der klagenden Partei und der D*-Stiftung abgeschlossenen Vergleiches vom 29. 11. 2021 auf EUR 1.150.000,- reduziert. In dieser Höhe ist zumindest der D*-Stiftung ein Schaden aufgrund der Fensterkonstruktion des Bauprojektes Hotel * entstanden.“

[6] Das Erstgericht vertrat rechtlich die Auffassung, auch die Beklagte habe ihre Pflichten verletzt und dadurch die Bauherrin geschädigt. Laut den Feststellungen treffe sie „2,5 % am Gesamtverschulden“. Sie habe der Klägerin 2,5 % von 1.120.000 EUR samt Zinsen zu zahlen.

[7] Der klageabweisende Teil des Ersturteils erwuchs in Rechtskraft.

[8] Das Berufungsgericht gab der gegen den klagestattgebenden Teil des Ersturteils von der Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge. Es ließ die Revision nicht zu.

[9] Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit einem auf gänzliche Klageabweisung gerichteten Abänderungsantrag.

[10] Die Klägerin beantragt in ihrer vom Senat freigestellten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung des Rechtsmittels, hilfsweise diesem den Erfolg zu versagen.

[11] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und auch berechtigt.

[12] Die Beklagte bestreitet in ihrer Rechtsrüge unter anderem, sich rechtswidrig verhalten zu haben. Nicht sie habe die Pflicht gehabt, die Einhaltung der Vertragspflichten der einzelnen Gewerke zu überwachen. Im Übrigen rügt sie eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.

Weil sich schon die Rechtsrüge der Beklagten im Sinne des auf Klageabweisung gerichteten Revisionsantrags als zutreffend erweist, ist allein auf sie einzugehen:

Rechtliche Beurteilung

[13] 1. Bei der Verursachung (Kausalität) ist zu prüfen, ob der potentiell Haftpflichtige den Schaden durch eigenes Verhalten verursacht hat. Ein positives Verhalten ist für einen Erfolg ursächlich, wenn es ihn herbeigeführt, ihn bewirkt hat. Nach der Formel von der conditio‑sine‑qua‑non ist zu fragen, ob der Erfolg (Schaden) auch ohne das zu prüfende Verhalten (den zu prüfenden Umstand) eingetreten wäre. Ein Verhalten ist ursächlich für einen Erfolg, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass dann der Erfolg entfiele. Erfolgt die (angebliche) Schädigung durch ein Unterlassen, so ist die Kausalität dann anzunehmen, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte. Es muss daher versucht werden, den hypothetischen Verlauf bei Vermeiden der Unterlassung durch Setzen des gebotenen Verhaltens herauszufinden. Das gebotene Verhalten ist hinzuzudenken (7 Ob 140/21w [Rz 29 f] mzN).

[14] Die Verursachung eines Schadens ist eine „Ja/Nein‑Kategorie“ (Rummel, „Schadensquotelung“ – Zur internen Schadenstragung bei Schädigung durch Mehrere, SV 2002 H 1, 12 [15]). Die Verursachung ist nicht abstufbar (1 Ob 53/95; 7 Ob 24/13z [Pkt 3.] = ZVB 2013/102 [Michl]).

[15] Es ist daher verfehlt, die Verursachung mit einer bestimmten Quote anzugeben, wie es hier das Erstgericht tat („2,50 % an Verursachung“).

[16] 2. Hätte die Beklagte durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten den Schaden der Bauherrin verursacht, so haftete sie mit der Klägerin zur ungeteilten Hand iSd § 1302 ABGB. Eine „ideelle Gewichtung von Verursachungsanteilen“, von der die Vorinstanzen auszugehen scheinen, spielte für die Frage der Bestimmbarkeit der Schadensteile iSd § 1302 ABGB keine Rolle (7 Ob 24/13z [Pkt 3] vgl allerdings zur besonderen Situation bei mehreren fahrlässig handelnden Dienstnehmern 8 ObA 24/12f).

[17] Sofern ein Schädiger aufgrund seiner Solidarschuld im Außenverhältnis mehr bezahlt, als er im Innenverhältnis zahlen müsste, steht ihm nach Maßgabe des § 896 Abs 1 ABGB ein Rückgriffsanspruch zu (8 Ob 58/04v; 8 Ob 88/19b [Pkt 2.2]; G. Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.03 § 896 Rz 4; Gamerith/Wendehorst in Rummel/Lukas, ABGB4 § 896 Rz 21). Für das Innenverhältnis der Schädiger stellt sich die Frage, mit welcher „Quote“ ein Schädiger letztlich den Schaden zu tragen hat (vgl Dullinger, Der „Kausalitätsbaum“ aus juristischer Sicht, SV 1990 H 1, 19; ferner Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.08 § 1302 Rz 16, § 1304 Rz 22). Ihre Ermittlung ist eine Rechtsfrage (vgl §§ 896, 1304 ABGB sowie RIS‑Justiz RS0017514). Sie kann nicht einem Sachverständigen überlassen werden. Aufgabe des Sachverständigen kann allein sein dem Richter Einschätzungen dazu zu liefern a) wie schadensträchtig dem Schadensumfang und der Schadenswahrscheinlichkeit nach der Fehler des einen oder anderen Solidarschuldners objektiv ist und b) wie gravierend – abweichend vom üblichen Standard – der jeweilige Sorgfaltsverstoß ist. Diese Gewichte hat der Richter für jeden Beteiligten „auf die Waage“ zu legen und danach im Regressprozess die Schadensquoten zu verteilen (Rummel, SV 2002 H 1, 16).

[18] Im vorliegenden Fall mangelt es an Feststellungen im Sinne der Punkte a und b. Das Erstgericht überließ unzulässigerweise dem Sachverständigen die Bestimmung der Quoten (sowie – worauf noch einzugehenist – die Beurteilung, welche Pflichten die Beklagte hatte). Es läge daher grundsätzlich ein sekundärer Feststellungsmangel vor. Diesem kommt aber keine Relevanz zu, weil sich der Standpunkt der Beklagten, sie habe ihre Pflichten nicht verletzt, als zutreffend erweist:

[19] 3. Die Beklagte schloss mit der Bauherrin einen „Projektsteuerungsvertrag“ (Beilage ./E).

[20] Durch Projektsteuerung sollen die erheblichen Kosten- und Terminrisiken bei größeren Vorhaben bewältigt werden, indem Abläufe und Entscheidungen systematisiert werden (Rodewoldt in Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht3 [2020] Kap IV Rz 2). Bei der Projektsteuerung übernimmt der Projektsteuerer grundsätzlich Funktionen des Bauherrn (vgl Karasek, ÖNORM B 21103 [2016] Rz 842; Busche in Münchener Kommentar zum BGB8 [2020] § 631 Rz 159), dies etwa in Bezug auf Kontrolle, Koordinierung oder Planungsabwicklung (vgl Wiener/Rindler in Handbuch des Ziviltechnikerrechts2 [2015] 3; Lechner, Abgrenzung der Projektsteuerung von der örtlichen Bauaufsicht, bau aktuell 2018, 108 [109 f]). Von der Projektsteuerung ist grundsätzlich die Projektleitung zu unterscheiden (vgl Lechner aaO 108, 113). Sie kann aber mitbeauftragt werden (Bock in Krauß/Weise, Beck'sche Online‑Formulare Vertrag [2022] Kap 4.5 Anm 9).

[21] Es gibt kein allgemeines und klares Leistungsbild für Projektsteuerungsverträge (Bock aaO Anm 8; Rodewoldt aaO Rz 3 f). Welche Pflichten der Projektsteuerer hat, kann immer nur anhand des konkreten Einzelvertrags beantwortet werden. Die Haftung eines Projektsteuerers ist abhängig von den von ihm vertraglich übernommenen oder sich aus dessen Tätigkeitsbereich ergebenden Pflichten (Moufang/Koos in Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht4 [2022] Kap J Rz 9a).

[22] Jede Partei muss die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen (RS0109832 [T1]). Der Nachweis einer Vertragsverletzung obliegt damit dem einen Anspruch hieraus ableitenden Gegner.

[23] Die Klägerin – sowie grundsätzlich auch der Sachverständige in seinem Gutachten, der sich insofern auf den Bereich der rechtlichen Beurteilung begab – verwies für ihren Vorwurf, die Beklagte habe den Projektsteuerungsvertrag verletzt, auf die im Vertrag angeführten Leistungen „Mitwirken beim Durchsetzen von Vertragspflichten gegenüber den Beteiligten“ und „Überprüfen der Planungsergebnisse inkl. evtl. Planungsänderungen auf Konformität mit den vorgegebenen Projektzielen“.

[24] Dabei wird übersehen, dass die eine ins Treffen geführte Leistung bloß auf „Mitwirken“ lautet, also gerade nicht auf eine (generelle) Kontrolle, ob Beteiligte ihre Vertragspflichten einhalten. Gegen die Sicht der Klägerin spricht zudem, dass nach Pkt 8.5.3. der Allgemeinen Vertragsbedingungen der jeweilige Auftragnehmer verpflichtet ist, Pläne in der erforderlichen Anzahl anzufertigen „und diese dem Auftraggeber bzw dessen Vertreter vorzulegen“. Zumal nach den Feststellungen der Bauherr einen Projektleiter hatte (woraus sich ergibt, dass die Beklagte nicht mit der Projektleitung beauftragt war), wären Pläne daher diesem – und nicht der Beklagten – vorzulegen gewesen. Dies gilt auch für die im nachfolgenden Unterpunkt 1 angeführte „Detailstatik“ für Fassaden. Nach dieser Regelung hatte der Auftragnehmer – hier also die mit den Fenstern beauftragte Klägerin – die detaillierten statischen Berechnungen zu erstellen und von einem Zivilingenieur prüfen zu lassen und bei Änderungen „unverzüglich mit dem Auftraggeber und dem Planer das Einvernehmen herzustellen“; „Planer“ war im gegebenen Fall – wie aus dem Vertrag Beilage ./5 ersichtlich – die H* GmbH. Es war im Übrigen diese GmbH, der vertraglich ausdrücklich die „Überprüfung und Freigabe von Werkzeichnungen der ausführenden Firmen“ auferlegt wurde.

[25] Die andere ins Treffen geführte Leistung setzt „Planungsergebnisse“ voraus, die es von der Beklagten zu überprüfen gilt. Aus dieser Bestimmung des Projektsteuerungsvertrags lässt sich ebensowenig eine Verpflichtung ableiten, zu überprüfen, ob statische Unterlagen, die der Bauherrin und/oder dem Planer vorzulegen sind, tatsächlich vorgelegt wurden.

[26] Zumal die Statik gerade nicht der Beklagten vorzulegen war, vermag sich der Oberste Gerichtshof auch nicht der Ansicht der Vorinstanzen anzuschließen, die Beklagte habe in Bezug auf die „Einhaltung der Ablaufschemata“ eine Warn- und Hinweispflicht verletzt. Eine solche Verletzung setzte eine entsprechende Kenntnis oder zumindest ein Kennenmüssen des Fehlens der betreffenden Unterlage voraus. Derartiges ist aber nicht ersichtlich.

[27] Weil es der Klägerin nicht gelang, eine Vertragsverletzung der Beklagten darzutun, ist ihre Regressklage abzuweisen.

[28] 4. Die Übertragung der Kostenentscheidung an das Berufungsgericht beruht auf einem Größenschluss aus § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO. Aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO ergibt sich, dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht mit Kostenfragen belastet werden soll (vgl RS0124588). Die Voraussetzungen für die analoge Anwendung der genannten Bestimmung sind im konkreten Fall wegen des Vorliegens mehrerer Verfahrensabschnitte sowie von Kosteneinwendungen gegeben.

[29] Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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