OGH 2Ob266/98a

OGH2Ob266/98a15.10.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika L*****, vertreten durch Dr. Rudolf Wieser und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Alois O*****, vertreten durch Dr. Peter Sparer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 318.380,90 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Juli 1998, GZ 3 R 90/98d-60, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es trifft nicht zu, daß der für einen Verkehrsunfall nur nach EKHG mithaftende Geschädigte keine Kürzung seiner Schadenersatzansprüche gegen den wegen Verschuldens haftenden Tierhalter hinnehmen muß. Nach der Rechtsprechung (ZVR 1969/75; ZVR 1977/211; ZVR 1985/32; ZVR 1994/156; aA ZVR 1984/123) führt die Betriebsgefahr, insoweit sie als Haftungsgrund anerkannt ist, auch zu einer Belastung des Geschädigten, wenn sie auf seiner Seite wirksam wird; die Meinung, daß die mitwirkende Betriebsgefahr nur dann anzurechnen sei, wenn den Schädiger eine Gefährdungshaftung treffe, ist nicht gerechtfertigt, weil es nicht auf die Gleichartigkeit der Zurechnungsgründe ankommt, sondern allein darauf, daß sowohl auf Seiten des Schädigers, als auch des Geschädigten Momente vorliegen, die eine Zurechnung des Schadens rechtfertigen (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 12/1 und 12/77; Schauer in Schwimann, ABGB2 Rz 19 zu § 7 EKHG).

Die Klägerin muß sich als Alleinerbin des Kfz-Lenkers, den die Haftung nach dem EKHG trifft, also als Mitschädiger anzusehen ist, auch den Regreßanspruch des Beklagten gegen diesen entgegenhalten lassen. Tritt ein Schaden durch deliktisches Verhalten mehrerer Schädiger ein und lassen sich die Anteile der einzelnen an der Beschädigung nicht bestimmen, dann haften alle Schädiger dem Geschädigten gemäß § 1302 ABGB zur ungeteilten Hand. Bezüglich dieses Regresses sind die Regeln des § 896 ABGB anzuwenden (SZ 26/18; ZVR 1961/194; SZ 39/25; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu § 1302). Als "besonderes Verhältnis" iSd § 896 ABGB kommt insbesondere die Schadensaufteilung nach der Schwere des Verschuldens in Betracht; beim - hier nicht vorliegenden - Regreß unter mehreren solidarisch haftenden Haltern bestimmt § 11 EKHG das besondere Verhältnis (Gamerith in Rummel aaO Rz 6 zu § 896 ABGB). Als ein solches besonderes Verhältnis sind auch die Verschuldens- und Verursachungsanteile nach EKHG anzusehen (ZVR 1987/74; Gamerith aaO, vgl auch SZ 43/15). Der Beklagte konnte somit mit einem Drittel der Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen deren Ehemann als weiteren Schädiger Regreß nehmen. Ein solcher Regreß setzt zwar grundsätzlich die Zahlung des Solidarschuldners an den Geschädigten voraus. Ist aber - wie hier - die Position des weiteren Schädigers durch Universalsukzession mit der Position des Anspruchsberechtigten vereinigt (die Klägerin ist die Alleinerbin des Kfz-Lenkers, daß nur eine bedingte Erbserklärung vorliege, wurde nicht behauptet, und im übrigen auch nicht, daß der Regreßanspruch keine Deckung in den übernommenen Aktiven fände) dann besteht die vom Berufungsgericht angenommene Aufrechnungslage im Prozeß gegen den anderen Schädiger; eine solche Aufrechnung ist daher wie eine Zahlung zu beurteilen.

Stichworte