Rechtssatz
Der Sachverständige haftet den Prozessparteien für die Folgen eines im Rechtsstreit schuldhaft abgegebenen unrichtigen Gutachtens.
3 Ob 907/29 | OGH | 05.11.1929 |
Veröff: SZ 11/225 |
6 Ob 634/77 | OGH | 30.06.1977 |
Beisatz: Hier: Autoschaden nach Auftanken mit Benzin statt Dieselöl. (T1) <br/>Veröff: SZ 50/98 = EvBl 1978/189 S 602 |
8 Ob 505/86 | OGH | 10.04.1986 |
Beisatz: Der Ersatzanspruch einer Prozesspartei gegen den Sachverständigen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf Grund eines unrichtigen Gutachtens ein rechtskräftiges Urteil erging. (T2) |
5 Ob 18/00h | OGH | 05.09.2000 |
Beisatz: Haftung des in einem Strafverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Zeugen des Strafverfahrens. (T3) |
9 Ob 67/03y | OGH | 05.05.2004 |
Beisatz: Dies hat auch für Strafverfahren zugunsten der Angeklagten beziehungsweise Beschuldigten zu gelten. Die Einholung eines Gutachtens im Strafverfahren dient nämlich der Erforschung der materiellen Wahrheit, soll also die Grundlage dafür schaffen, die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten festzustellen. (T4) |
4 Ob 228/05s | OGH | 14.02.2006 |
Beisatz: Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach §§ 1295, 1299 ABGB für den dadurch verursachten Schaden. (T5) |
8 Ob 69/08t | OGH | 10.07.2008 |
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T4 nur: Dies hat auch für Strafverfahren zugunsten der Angeklagten beziehungsweise Beschuldigten zu gelten. (T6) |
1 Ob 67/12b | OGH | 22.06.2012 |
Beis wie T5 nur: Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber persönlich. (T7) |
6 Ob 83/14w | OGH | 26.06.2014 |
Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7 |
8 Ob 36/14y | OGH | 30.10.2014 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Allerdings kann in Strafsachen der Verurteilte, solange das Verfahren noch anhängig oder ein verurteilendes Strafurteil aufrecht ist, vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, nicht Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren. (T8) |
1 Ob 17/16f | OGH | 28.04.2016 |
Beisatz: Hier: Der geschädigten Prozesspartei ist kein sorgloses Vorgehen in eigenen Angelegenheiten (§ 1304 ABGB) vorzuwerfen, wenn sie erst nach dem erfolglosen Gutachtenserörterungsversuch ein Privatgutachten einholt und dem Prozessgericht vorlegt. (T9) |
10 Ob 4/18p | OGH | 23.05.2018 |
Beisatz: Hier: Zur Haftung eines im staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen für infolge Unrichtigkeit ermittelter Schmerzperioden entstandene Prozesskosten. (T10)<br/>Veröff: SZ 2018/41 |
7 Ob 151/22i | OGH | 23.11.2022 |
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unrichtiges Gutachten, wonach mangels früherer, engmaschiger postoperative Kontrollen ein Unterschreiten des medizinischen Standards feststehe. (T11) |
8 Ob 35/23i | OGH | 24.05.2023 |
Beisatz: Das Gericht ist im Haftungsprozess gegen den Sachverständigen – solange keine Streitverkündung erfolgt – nicht an die Verfahrensergebnisse des Vorprozesses gebunden. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19291105_OGH0002_0030OB00907_2900000_001
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