European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00083.15D.0610.000
Spruch:
1. Der Nachtrag der klagenden Partei zur außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu 1. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu. Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden (RIS‑Justiz RS0041666). Der vom Kläger selbst verfasste Nachtrag zu seiner am 23. 4. 2015 eingebrachten außerordentlichen Revision verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und ist daher zurückzuweisen.
Zu 2. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten erstattet, haftet den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach §§ 1295, 1299 ABGB für den dadurch verursachten Schaden (RIS‑Justiz RS0026319 [T5]). Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für die Partei günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte (RIS‑Justiz RS0026360 [T10]). Die Frage, ob das Gericht eine andere oder die gleiche Sachentscheidung getroffen hätte, betrifft die (irrevisible) Beurteilung der natürlichen Kausalität des Fehlverhaltens des Sachverständigen für den der Prozesspartei entstandenen Schaden (RIS‑Justiz RS0026360 [T2]).
Wie sich aus den Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren ergibt, war das unrichtige Gutachten im Hinblick auf das umfangreiche Beweisverfahren nicht von Bedeutung für die Feststellungen zum Testierwillen und die rechtliche Beurteilung, dass die bloß mit den Anfangsbuchstaben des Namens des Erblassers unterzeichnete, eigenhändige letztwillige Verfügung gültig ist. Damit war das unrichtige Gutachten nicht kausal für die Erbrechtsentscheidung. Der Kläger versucht unzulässigerweise die rechtliche Beurteilung im Verlassenschaftsverfahren neuerlich zu bekämpfen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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