OGH 10ObS45/15p; 10ObS140/15h; 10ObS26/16w; 10ObS88/16p; 10ObS15/20h; 10ObS2/21y; 10ObS140/20s; 10ObS33/21g; 10ObS31/21p; 10ObS32/21k; 10ObS75/21h; 10ObS58/21h; 10ObS85/21d; 10ObS187/21d; 10ObS174/21t; 10ObS146/22a; 10ObS52/23d (RS0130213)

OGH10ObS45/15p; 10ObS140/15h; 10ObS26/16w; 10ObS88/16p; 10ObS15/20h; 10ObS2/21y; 10ObS140/20s; 10ObS33/21g; 10ObS31/21p; 10ObS32/21k; 10ObS75/21h; 10ObS58/21h; 10ObS85/21d; 10ObS187/21d; 10ObS174/21t; 10ObS146/22a; 10ObS52/23d22.8.2023

Rechtssatz

Die Frage, ob der das Kinderbetreuungsgeld beziehende Elternteil das Überschreiten der verordneten Untersuchungstermine zu vertreten hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (hier: allgemeines Ansteckungsrisiko bei einer Grippewelle im Warteraum eines Kinderfacharztes nicht ausreichend).

Normen

KBGG §7 Abs3 Z1
KBGG §7 Abs4 Z1

10 ObS 45/15pOGH19.05.2015
10 ObS 140/15hOGH19.01.2016

Beisatz: Hier: Schwere gesundheitliche Probleme der Klägerin und dadurch hervorgerufener „Ausnahmezustand“ ihrer Familie ausreichend. (T1)

10 ObS 26/16wOGH10.05.2016

Auch

10 ObS 88/16pOGH13.09.2016

Auch; Beisatz: Auch die Frage, ob der das Kinderbetreuungsgeld beziehende Elternteil den nicht rechtzeitigen Nachweis einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung zu vertreten hat, hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Auftrag an die Ehegattin, den Nachweis eingeschrieben zur Post zu geben, ausreichend, auch wenn in der Folge die Postaufgabe nicht eingeschrieben erfolgte und der Nachweis auf dem Postweg verloren ging. (T3)

10 ObS 15/20hOGH26.05.2020

Beis wie T2

10 ObS 2/21yOGH26.02.2021

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Klägerin übermittelte Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen per E-Mail an eine ihr von der Beklagten bekannt gegebene E-Mail-Adresse; dass Erfassung und weitere Verarbeitung dieses E-Mails bei der Beklagten in weiterer Folge aus unbekannten Gründen unterblieb, ist nicht von Klägerin zu vertreten. (T4)

10 ObS 140/20sOGH26.02.2021

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Klägerin übermittelte Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen per E-Mail an eine ihr von der Beklagten bekannt gegebene E-Mail-Adresse; E-Mail kam nicht an; bei der Klägerin schien E-Mail im Ordner der gesendeten Mails auf; sie erhielt keine Fehlermeldung und hatte bereits in der Vergangenheit an dieselbe Adresse eine E-Mail versendet, die angekommen war; unterbliebene Nachfrage der Klägerin betreffend Einlangen des E-Mails ist der Klägerin hier nicht vorwerbar. (T5)

10 ObS 33/21gOGH30.03.2021

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Emotionaler Ausnahmezustand der Mutter im ersten Jahr nach der Geburt ihres Kindes; dennoch ist der nicht rechtzeitige Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen zu vertreten, weil ihr die Fristgebundenheit der Vorlage der Nachweise bekannt war und ihr nach Ende des Ausnahmezustands noch mindestens vier Monate zur Erbringung der Nachweise offenstanden. (T6)

10 ObS 31/21pOGH30.03.2021

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Klägerin sendete ein Telefax, beinhaltend die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, an die von der Beklagten angegebene Nummer; Beklagte erhielt Telefax bestehend aus ausschließlich leeren Seiten; Klägerin verwendete Telefaxgerät an ihrem Arbeitsplatz, von dem aus sie regelmäßig Telefaxe versendete; Sendeberichte wiesen stets dasselbe Erscheinungsbild auf; kein erkennbarer Grund für Klägerin, von Fehlerhaftigkeit der Telefaxsendung auszugehen. (T7)<br/>

10 ObS 32/21kOGH30.03.2021

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Klägerin versendete erneut Mutter-Kind-Pass-Nachweise an eine von der Beklagten bekanntgegebene E-Mail-Adresse, nachdem sie von dieser zuvor telefonisch die Auskunft erhielt, dass die Dateien im ersten E-Mail nicht geöffnet werden konnten; zweites E-Mail langte nicht bei der Beklagten ein; kein Vorwurf an Klägerin, dass sie bei der Beklagten nicht nachfragte, ob die gesendeten Dateien geöffnet werden können. (T8)<br/>

10 ObS 75/21hOGH22.06.2021

Beisatz: Hier Verschiebung des vereinbarten Untersuchungstermins durch den Arzt. (T8a)

10 ObS 58/21hOGH29.07.2021

Vgl; Beisatz: Die außerhalb der Zurechnungssphäre der Eltern liegenden Hinderungsgründe gemäß § 7 Abs 3 Z 1 KBGG müssen innerhalb der in § 7 Abs 2 KBGG angeführten Nachweisfrist zum Tragen kommen. (T9)

10 ObS 85/21dOGH19.10.2021

Beisatz: Hier: Auf Initiative der behandelnden Ärztin verschobener Termin, weil knapp zuvor eine Untersuchung der Schwangeren aufgrund von die Schwangerschaft betreffenden Beschwerden durchgeführt worden war. (T10)

10 ObS 187/21dOGH29.03.2022

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Fehlvorstellung, „Vollendung des 18. Lebensmonats“ bezeichne nicht den Zeitpunkt 18 Monate nach dem Tag der Geburt des Kindes, sondern einen Monat später, ist von den Eltern zu vertreten. (T11)

10 ObS 174/21tOGH20.04.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Zur Beweislast. (T12)

10 ObS 146/22aOGH21.02.2023

Vgl; Beis nur wie T2

10 ObS 52/23dOGH22.08.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_20150519_OGH0002_010OBS00045_15P0000_001

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