Rechtssatz
Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären.
7 Ob 126/98z | OGH | 30.03.1999 |
Beisatz: Hier: Die beklagte GesmbH zwar im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz noch nicht amtswegig gelöscht, wohl aber vor dem Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung im Revisionsverfahren. (T1) |
8 Ob 197/02g | OGH | 19.12.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Die Grundsätze der SZ 71/175 sind auch auf eine beklagte GmbH bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nach Klagserhebung (hier: Räumung) anzuwenden. (T2) |
6 Ob 287/02b | OGH | 20.03.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die Grundsätze der SZ 71/175 sind auch auf einen beklagten Abgeordneten Klub anwendbar. (T3)<br/>Veröff: SZ 2003/24 |
1 Ob 153/02k | OGH | 25.03.2003 |
Beis wie T2; Beisatz: Der Wille des Klägers zur Verfahrensfortsetzung gegen die aufgelöste oder gelöschte Gesellschaft muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Er kann sich vielmehr auch daraus ergeben, dass der Kläger trotz der ihm bekannten, den Verlust der Parteifähigkeit herbeiführenden Umstände das Verfahren durch Anträge oder Rechtsmittel fortsetzt. (T4)<br/>Veröff: SZ 2003/27 |
4 Ob 281/04h | OGH | 14.03.2005 |
Beisatz: Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gesellschaft gemäß § 40 FBG wie im vom verstärkten Senat entschiedenen Fall wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wird oder ob gemäß § 39 FBG die Gesellschaft mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, aufgelöst wird. (T5) |
8 ObA 47/04a | OGH | 28.04.2005 |
nur: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. (T6)<br/>Beisatz: Wird die Klage gegen eine GmbH erhoben, die bereits voll beendet ist, so mangelt es an der Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit und die Klage ist zurückzuweisen. (T7) |
8 ObA 46/06g | OGH | 19.06.2006 |
Vgl; Beisatz: Die Aussage im Beisatz T2 stellt nicht die Parteifähigkeit der bloß aufgelösten, aber noch nicht gelöschten Gesellschaft in Frage. Vielmehr beziehen sich diese Ausführungen darauf, dass aus Wertungsgründen dem Kläger auch dann, wenn eine Gesellschaft nach Klageeinbringung gemäß § 39 FBG aufgelöst wurde, die Möglichkeit gegeben werden muss, von der Fortsetzung eines für ihn wegen Vermögenslosigkeit der beklagten Gesellschaft sinnlos gewordenen Prozesses abzustehen. (T8) |
8 ObA 72/07g | OGH | 03.04.2008 |
Auch; Beisatz: Die grundsätzlichen Erwägungen des verstärkten Senats sind auch dann anzuwenden, wenn es sich bei der beklagten Partei um eine im Firmenbuch gelöschte Kommanditgesellschaft handelt, deren (einziger) Komplementär und (einziger) Kommanditist natürliche Personen sind. (T9)<br/>Beisatz: Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die dem Grundsatz eines fairen Verfahrens im Sinn des Art 6 MRK zukommt, ist der Grundgedanke, dass aus der Löschung der beklagten Gesellschaft während des Verfahrens die Vermutung der Vermögenslosigkeit nicht abgeleitet werden kann, auch für die hier beklagte KEG zu übernehmen. Der Umstand, dass der Kläger die Möglichkeit hat, die persönlich haftenden Gesellschafter gesondert zu klagen, reicht nicht aus, die dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 MRK entspringende Schutzwürdigkeit des Klägers zu verneinen, zumal hier die Löschung der Gesellschaft auf Antrag der Gesellschafter erfolgte. (T10) |
9 Ob 53/09y | OGH | 28.07.2010 |
Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T10 |
3 Ob 184/11x | OGH | 14.12.2011 |
Beisatz: Anderes gilt für den Anfechtungsprozess nach Aufhebung des Konkurses ohne Ermächtigung des Masseverwalters zur Fortsetzung. (T11) |
8 Ob 34/13b | OGH | 30.07.2013 |
Beis wie T2; Beisatz: Wurde das Wahlrecht ausgeübt, ist es konsumiert. Es ist nicht in das Belieben des Gegners gestellt, von seiner bereits - allenfalls auch schlüssig - getroffenen Wahl auf Fortsetzung des Verfahrens bei drohendem Prozessverlust wieder abzugehen, um sich des Verfahrens kostengünstig zu entledigen. (T12) |
2 Ob 176/14t | OGH | 23.10.2014 |
Beis wie T2 nur: Die Grundsätze der SZ 71/175 sind auch auf eine beklagte GmbH bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nach Klagserhebung anzuwenden. (T13)<br/>Beis wie T12 |
6 Ob 97/20p | OGH | 15.09.2020 |
Vgl; Beisatz: Stehen dem Kläger im Verfahren (kostenverursachende) Prozesshandlungen nach Auflösung der Gesellschaft gemäß § 39 FBG nicht mehr offen, kann sein Fortsetzungswille dahinstehen. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Auflösung der Erstbeklagten nach § 39 FBG erst nach der Einbringung des Antrags der Klägerin gemäß § 508 ZPO verbunden mit der Ausführung der – letztlich als unzulässig erachteten – Revision. (T15) |
9 Ob 74/21d | OGH | 27.01.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Bei Brexit‑bedingtem Untergang einer Limited als Klägerin kommt der Beklagten kein solches Wahlrecht zu. (T16) |
8 ObA 19/23m | OGH | 21.04.2023 |
Beisatz: Voraussetzung für das Bestehen dieses Wahlrechts des Klägers ist nach Rechtsprechung und Lehre, dass die Klage bereits an den Beklagten zugestellt wurde und damit Streitanhängigkeit eintrat. (T17)<br/>Beisatz: Hier: Die beklagte GmbH war zwar nach Einbringung der Mahnklage, aber noch vor wirksamer Zustellung des Zahlungsbefehls an sie amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht worden. Das Vorbringen des Klägers in seinem „Antrag auf Fortsetzung der Zustellung“ war nicht geeignet, die Vermutung der Vermögenslosigkeit der Beklagten zu widerlegen. (T18) |
6 Ob 123/23s | OGH | 30.08.2023 |
vgl; Beisatz: Bei Brexit-bedingtem Untergang einer Limited als Beklagte kommt der Klägerin kein solches Wahlrecht zu. (T19) |
Dokumentnummer
JJR_19981022_OGH0002_008OBA02344_96F0000_001
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