OGH 8ObA2344/96f; 9Ob378/97x; 7Ob126/98z; 1Ob70/99x; 1Ob22/01v; 9ObA95/02i; 8Ob197/02g; 6Ob287/02b; 1Ob153/02k; 7Ob172/03z; 7Ob242/03v; 4Ob281/04h; 8ObA47/04a; 7Ob167/05t; 8ObA46/06g; 8ObA72/07g; 9Ob53/09y; 3Ob184/11x; 9ObA39/11t; 8Ob34/13b; 7Ob55/14k (RS0110979)

OGH8ObA2344/96f; 9Ob378/97x; 7Ob126/98z; 1Ob70/99x; 1Ob22/01v; 9ObA95/02i; 8Ob197/02g; 6Ob287/02b; 1Ob153/02k; 7Ob172/03z; 7Ob242/03v; 4Ob281/04h; 8ObA47/04a; 7Ob167/05t; 8ObA46/06g; 8ObA72/07g; 9Ob53/09y; 3Ob184/11x; 9ObA39/11t; 8Ob34/13b; 7Ob55/14k30.8.2023

Rechtssatz

Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären.

Normen

ZPO §1 Ae1
ZPO §1 Ae6
ZPO §477 B2h
ZPO §477 C
ZPO §477 D5
ZPO §478 Abs1
ZPO §503 Z1 B1
ALöschG §1
ALöschG §2
GmbHG §93
FBG §39

8 ObA 2344/96fOGH22.10.1998

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 71/175

9 Ob 378/97xOGH09.12.1998
7 Ob 126/98zOGH30.03.1999

Beisatz: Hier: Die beklagte GesmbH zwar im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz noch nicht amtswegig gelöscht, wohl aber vor dem Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung im Revisionsverfahren. (T1)

1 Ob 70/99xOGH29.06.1999
1 Ob 22/01vOGH27.02.2001

Auch; Veröff: SZ 74/35

9 ObA 95/02iOGH22.05.2002
8 Ob 197/02gOGH19.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Grundsätze der SZ 71/175 sind auch auf eine beklagte GmbH bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nach Klagserhebung (hier: Räumung) anzuwenden. (T2)

6 Ob 287/02bOGH20.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Grundsätze der SZ 71/175 sind auch auf einen beklagten Abgeordneten Klub anwendbar. (T3)<br/>Veröff: SZ 2003/24

1 Ob 153/02kOGH25.03.2003

Beis wie T2; Beisatz: Der Wille des Klägers zur Verfahrensfortsetzung gegen die aufgelöste oder gelöschte Gesellschaft muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Er kann sich vielmehr auch daraus ergeben, dass der Kläger trotz der ihm bekannten, den Verlust der Parteifähigkeit herbeiführenden Umstände das Verfahren durch Anträge oder Rechtsmittel fortsetzt. (T4)<br/>Veröff: SZ 2003/27

7 Ob 172/03zOGH10.09.2003
7 Ob 242/03vOGH21.04.2004

Beis wie T2

4 Ob 281/04hOGH14.03.2005

Beisatz: Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gesellschaft gemäß § 40 FBG wie im vom verstärkten Senat entschiedenen Fall wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wird oder ob gemäß § 39 FBG die Gesellschaft mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, aufgelöst wird. (T5)

8 ObA 47/04aOGH28.04.2005

nur: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. (T6)<br/>Beisatz: Wird die Klage gegen eine GmbH erhoben, die bereits voll beendet ist, so mangelt es an der Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit und die Klage ist zurückzuweisen. (T7)

7 Ob 167/05tOGH31.08.2005

Beis wie T4; Beis wie T5

8 ObA 46/06gOGH19.06.2006

Vgl; Beisatz: Die Aussage im Beisatz T2 stellt nicht die Parteifähigkeit der bloß aufgelösten, aber noch nicht gelöschten Gesellschaft in Frage. Vielmehr beziehen sich diese Ausführungen darauf, dass aus Wertungsgründen dem Kläger auch dann, wenn eine Gesellschaft nach Klageeinbringung gemäß § 39 FBG aufgelöst wurde, die Möglichkeit gegeben werden muss, von der Fortsetzung eines für ihn wegen Vermögenslosigkeit der beklagten Gesellschaft sinnlos gewordenen Prozesses abzustehen. (T8)

8 ObA 72/07gOGH03.04.2008

Auch; Beisatz: Die grundsätzlichen Erwägungen des verstärkten Senats sind auch dann anzuwenden, wenn es sich bei der beklagten Partei um eine im Firmenbuch gelöschte Kommanditgesellschaft handelt, deren (einziger) Komplementär und (einziger) Kommanditist natürliche Personen sind. (T9)<br/>Beisatz: Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die dem Grundsatz eines fairen Verfahrens im Sinn des Art 6 MRK zukommt, ist der Grundgedanke, dass aus der Löschung der beklagten Gesellschaft während des Verfahrens die Vermutung der Vermögenslosigkeit nicht abgeleitet werden kann, auch für die hier beklagte KEG zu übernehmen. Der Umstand, dass der Kläger die Möglichkeit hat, die persönlich haftenden Gesellschafter gesondert zu klagen, reicht nicht aus, die dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 MRK entspringende Schutzwürdigkeit des Klägers zu verneinen, zumal hier die Löschung der Gesellschaft auf Antrag der Gesellschafter erfolgte. (T10)

9 Ob 53/09yOGH28.07.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T10

3 Ob 184/11xOGH14.12.2011

Beisatz: Anderes gilt für den Anfechtungsprozess nach Aufhebung des Konkurses ohne Ermächtigung des Masseverwalters zur Fortsetzung. (T11)

9 ObA 39/11tOGH30.01.2012
8 Ob 34/13bOGH30.07.2013

Beis wie T2; Beisatz: Wurde das Wahlrecht ausgeübt, ist es konsumiert. Es ist nicht in das Belieben des Gegners gestellt, von seiner bereits - allenfalls auch schlüssig - getroffenen Wahl auf Fortsetzung des Verfahrens bei drohendem Prozessverlust wieder abzugehen, um sich des Verfahrens kostengünstig zu entledigen. (T12)

7 Ob 55/14kOGH22.04.2014
2 Ob 176/14tOGH23.10.2014

Beis wie T2 nur: Die Grundsätze der SZ 71/175 sind auch auf eine beklagte GmbH bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nach Klagserhebung anzuwenden. (T13)<br/>Beis wie T12

9 ObA 137/19sOGH26.02.2020

Beis wie T4

6 Ob 97/20pOGH15.09.2020

Vgl; Beisatz: Stehen dem Kläger im Verfahren (kostenverursachende) Prozesshandlungen nach Auflösung der Gesellschaft gemäß § 39 FBG nicht mehr offen, kann sein Fortsetzungswille dahinstehen. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Auflösung der Erstbeklagten nach § 39 FBG erst nach der Einbringung des Antrags der Klägerin gemäß § 508 ZPO verbunden mit der Ausführung der – letztlich als unzulässig erachteten – Revision. (T15)

9 Ob 74/21dOGH27.01.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Bei Brexit‑bedingtem Untergang einer Limited als Klägerin kommt der Beklagten kein solches Wahlrecht zu. (T16)

8 ObA 19/23mOGH21.04.2023

Beisatz: Voraussetzung für das Bestehen dieses Wahlrechts des Klägers ist nach Rechtsprechung und Lehre, dass die Klage bereits an den Beklagten zugestellt wurde und damit Streitanhängigkeit eintrat. (T17)<br/>Beisatz: Hier: Die beklagte GmbH war zwar nach Einbringung der Mahnklage, aber noch vor wirksamer Zustellung des Zahlungsbefehls an sie amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht worden. Das Vorbringen des Klägers in seinem „Antrag auf Fortsetzung der Zustellung“ war nicht geeignet, die Vermutung der Vermögenslosigkeit der Beklagten zu widerlegen. (T18)

6 Ob 123/23sOGH30.08.2023

vgl; Beisatz: Bei Brexit-bedingtem Untergang einer Limited als Beklagte kommt der Klägerin kein solches Wahlrecht zu. (T19)

9 ObA 133/22gOGH27.04.2023

Beisatz wie T9; Beisatz wie T12

Dokumentnummer

JJR_19981022_OGH0002_008OBA02344_96F0000_001

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