OGH 10ObS40/90; 4Ob98/92; 4Ob99/94; 7Ob89/97g; 7Ob150/97b; 6Ob155/99h; 4Ob64/00s; 4Ob59/00f; 1Ob341/99z; 6Ob238/00v; 8ObA288/01p; 8Ob108/05y; 9ObA109/06d; 4Ob52/06k; 6Ob266/06w; 6Ob6/06k; 6Ob103/07a; 4Ob186/09w; 4Ob200/11g; 2Ob56/12t; 3Ob197/13m; 9ObA23/15w; 7Ob130/15s; 7Ob26/16y; 3Ob195/17y; 7Ob8/19f; 9ObA120/19s; 2Ob66/23d; 7Ob101/23p; 9Ob38/23p; 1Ob126/23w (RS0008993)

OGH10ObS40/90; 4Ob98/92; 4Ob99/94; 7Ob89/97g; 7Ob150/97b; 6Ob155/99h; 4Ob64/00s; 4Ob59/00f; 1Ob341/99z; 6Ob238/00v; 8ObA288/01p; 8Ob108/05y; 9ObA109/06d; 4Ob52/06k; 6Ob266/06w; 6Ob6/06k; 6Ob103/07a; 4Ob186/09w; 4Ob200/11g; 2Ob56/12t; 3Ob197/13m; 9ObA23/15w; 7Ob130/15s; 7Ob26/16y; 3Ob195/17y; 7Ob8/19f; 9ObA120/19s; 2Ob66/23d; 7Ob101/23p; 9Ob38/23p; 1Ob126/23w27.9.2023

Rechtssatz

§ 16 ABGB ist nicht bloß Programmsatz, sondern Zentralnorm unserer Rechtsordnung, mit normativem subjektive Rechte gewährenden Inhalt. Sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. In seinem Kernbereich schützt § 16 ABGB die Menschenwürde.

Normen

ABGB §16
EO §382g

10 ObS 40/90OGH27.02.1990

Veröff: SZ 63/32 = JBl 1990,734 = SSV-NF 4/23

4 Ob 98/92OGH24.11.1992

nur: § 16 ABGB ist nicht bloß Programmsatz, sondern Zentralnorm unserer Rechtsordnung, mit normativem subjektive Rechte gewährenden Inhalt. Sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. (T1)

4 Ob 99/94OGH18.10.1994

Veröff: SZ 67/173

7 Ob 89/97gOGH14.05.1997

Beisatz: Aus ihr wird - ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Art 8 MRK, § 1 DSG, § 77 UrhG ua) - das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet. Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güterabwägung und Interessenabwägung. (T2)

7 Ob 150/97bOGH23.07.1997

Auch; Beis wie T2

6 Ob 155/99hOGH16.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Es ein aus den Bestimmungen des StGB, aus Art 2 MRK und aus § 16 ABGB abgeleitetes Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit, das individuelle zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere einen Unterlassungsanspruch auslöst. (T3)

4 Ob 64/00sOGH14.03.2000

Auch; nur T1; Beis wie T2

4 Ob 59/00fOGH14.03.2000

Vgl auch; Beis wie T2<br/>Veröff: SZ 73/47

1 Ob 341/99zOGH25.05.2000

nur: § 16 ABGB ist nicht bloß Programmsatz, sondern Zentralnorm unserer Rechtsordnung. Sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. (T4) <br/>Beis ähnlich wie T2<br/>Veröff: SZ 73/87

6 Ob 238/00vOGH23.10.2000
8 ObA 288/01pOGH13.06.2002

nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Diese und weitere Grundrechte wie etwa jenes der Gleichbehandlung (Art 7 B-VG; Art 2 StGG; Art 14 MRK) spiegeln in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde wider, deren Schutz sie dienen. (T5)<br/>Veröff: SZ 2002/83

8 Ob 108/05yOGH19.12.2005

Beis wie T2 nur: Aus ihr wird - ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Art 8 MRK, § 1 DSG, § 77 UrhG ua) - das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet. (T6)<br/>Beisatz: Grundfreiheiten und Menschenrechte richten sich primär an den Staat, während sie im Privatrecht ihre Verwirklichung im Allgemeinen in Form der mittelbaren Drittwirkung finden. Soweit das nicht durch besondere einfachgesetzliche Normen geschieht, transportiert § 16 ABGB die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte in das Privatrecht. Sie dienen damit nicht nur der Absicherung von fundamentalen Freiheiten und Rechten der Bürger gegenüber der Staatsmacht, sondern haben darüber hinaus auch Auswirkungen auf das Verhältnis der Bürger untereinander, indem die durch sie verkörperten Wertungen bei der Auslegung und Lückenfüllung privatrechtlicher Beziehungen zu berücksichtigen sind. (T7)<br/>Veröff: SZ 2005/185

9 ObA 109/06dOGH20.12.2006

Beisatz: Die Rechtskonkretisierung erweist sich als Anwendungsfall der Drittwirkung verfassungsrechtlich verankerter Grundrechte, wie zum Beispiel der Gleichbehandlung (Art 7 B-VG; Art 2 StGG; Art 14 EMRK), des Schutzes des Privatlebens und Familienlebens (Art 8 EMRK) oder etwa des Datenschutzes (§ 1 DSG). (T8)<br/>Veröff: SZ 2006/191

4 Ob 52/06kOGH19.12.2006

Auch

6 Ob 266/06wOGH15.02.2007

Auch; Beisatz: Hier: Namentliche Nennung eines in der Öffentlichkeit bekannten Zeugen in einem Strafverfahren wegen Raubmords - Kriterien einer umfassenden Interessensabwägung. (T9)<br/>Veröff: SZ 2007/27

6 Ob 6/06kOGH28.03.2007

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Musste sich der Kläger immer kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirkten die mit Einverständnis des Beklagten getroffenen Maßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera gewesen sein sollte, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) des Klägers. (T10)

6 Ob 103/07aEGMR25.05.2007

Beisatz: Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte bejaht die Rechtsprechung Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßig erlangter Information über die Geheimsphäre. (T11)

4 Ob 186/09wOGH16.12.2009

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 MRK. (T12)<br/>Veröff: SZ 2009/166

4 Ob 200/11gOGH20.12.2011

Auch; Beisatz: Insbesondere ist dadurch die Privatsphäre einer Person gegen Eingriffe durch Dritte geschützt. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Eingriff in die Intimsphäre. (T14)

2 Ob 56/12tOGH24.04.2012

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Wer von einem anderen in seiner körperlichen Integrität konkret gefährdet wird oder wem eine solche Gefährdung droht, hat gegen den Gefährdenden bei Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch. (T15)<br/>Bem: Im vorliegenden Fall lag eine dem Fall von ZVR 1998/36 vergleichbare konkrete Gefährdung der körperlichen Integrität der Klägerin durch ein geparktes Wohnmobil nicht vor. (T16)

3 Ob 197/13mOGH22.01.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T11

9 ObA 23/15wOGH20.03.2015

Beis wie T8

7 Ob 130/15sOGH02.09.2015

Auch; Beis wie T6; Beis wie T11; Veröff: SZ 2015/95

7 Ob 26/16yOGH16.03.2016

Ähnlich; Beis wie T6; Beis wie T11

3 Ob 195/17yOGH21.03.2018

Auch; Beis wie T11

7 Ob 8/19fOGH11.02.2019

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T11

9 ObA 120/19sOGH22.01.2020

Anm: Veröff: SZ 2020/6

2 Ob 66/23dOGH20.04.2023

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T12<br/>Beisatz: Hier: Duldungspflicht hinsichtlich des persönlichen Kontakts zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann durch die Betreiberin des die Klägerin betreuenden Pflegewohnheims. (T17)

7 Ob 101/23pOGH28.06.2023

vgl; Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T11

9 Ob 38/23pOGH27.09.2023

vgl; Beisatz: Hier: Postmortales Persönlichkeitsrecht. (T18)

1 Ob 126/23wOGH20.09.2023

vgl; Beisatz: Offenlassend die Frage, ob aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit im Rahmen des Unterlassungsanspruchs auch ein Betretungsverbot hinsichtlich bestimmter Grundstücke ableitbar ist. (T19)

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_010OBS00040_9000000_003

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