OGH 4Ob99/94

OGH4Ob99/9418.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Walter H*****, 2. Herbert W*****, beide vertreten durch Dr.Benno Wageneder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagten Parteien 1. Johann S*****, 2. S***** Gesellschaft mbH & Co KG, beide *****, beide vertreten durch Dr.Johann Kahrer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen Unterlassung, Widerruf, Urteilsveröffentlichung und S 15.000 sA (Streitwert im Provisorialverfahren S 30.000), infolge Revisionsrekurses des Erstbeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 14.Juni 1994, 13 R 30/94-14, womit der Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 19.April 1994, 2 Cg 68/94v-7, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger haben die Kosten ihrer Revisionrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen; der Erstbeklagte hat die Kosten seines Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Erstkläger ließ seinen Fernsprechanschluß 0***** vom 7.9.1993 bis 29.9.1993, vom 22.10.1993 bis 10.1.1994 und vom 12.1.1994 bis 31.3.1994 durch das Fernmeldebetriebsamt Linz, Betriebsbezirk Ried im Innkreis, beobachten. In diesem Zeitraum wurde der Erstbeklagte an 23 Tagen als Anrufer identifiziert, wobei er an einigen Tagen mehrmals anrief. An 7 Tagen konnte der Anrufer wegen der Kürze des Anrufes nicht identifiziert werden.

Der Zweitkläger ließ seinen Fernsprechanschluß 0***** in der Zeit vom 13.1.1994 bis 27.1.1994 beobachten. In diesem Zeitraum wurde der Erstbeklagte an 2 Tagen als Anrufer identifiziert. An 8 Tagen konnte der Anrufer wegen der Kürze des Anrufes nicht identifiziert werden. Der Zweitkläger hatte bereits im September 1993 anonyme Anrufe erhalten, sich jedoch erst 1994 entschlossen, seinen Telefonanschluß überwachen zu lassen.

Mit der Telefonüberwachung können nur jene Anrufe erfaßt werden, bei denen der Hörer abgehoben wird und die Verbindung noch mindestens 2 Sekunden besteht. Nicht enthalten in der Aufstellung des Fernmeldebetriebsamtes sind daher jene Anrufe, die beendet wurden, bevor die Kläger den Hörer abheben konnten. Der Erstbeklagte hat beim Erstkläger in der Zeit von September 1993 bis März 1994 rund hundert Mal, und zwar auch während der Nachtzeit, angerufen, ohne daß die Anrufe erfaßt werden konnten. Auch beim Zweitkläger erfolgten wiederholt derartige Anrufe.

Die Kläger begehren zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, die Fernsprechanschlüsse 0***** anzuwählen.

Die Streitteile hätten 1991 und 1992 zusammengearbeitet. In der Folge sei es zu Konflikten gekommen, die zu mehreren Gerichtsverfahren geführt hätten. Der Erstbeklagte trage die Konflikte auch außergerichtlich aus, indem er (ua) bei den Klägern anrufe, ohne sich zu melden. Die anonymen Störanrufe lösten bei den Klägern physische und psychische Beschwerden aus. Sie verursachten einen unwiederbringlichen Schaden.

Das Erstgericht stellte den Sicherungsantrag nicht zur Äußerung zu; es vernahm aber den Erstbeklagten als Auskunftsperson. Der Erstbeklagte behauptete, daß die Kläger alles unternommen hätten, um ihn zu ruinieren. Dadurch sei es bei ihm vielleicht zu einer Psychose gekommen, welche dazu geführt habe, daß er den Klägern angerufen habe, ohne sich zu melden. Er habe aber mit den anonymen Anrufen aufgehört und werde sie auch in Zukunft unterlassen.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag gegen den Erstbeklagten statt; den Antrag gegen die Zweitbeklagte wies es ab.

Die anonymen Anrufe des Erstbeklagten verletzten nicht nur die körperliche Integrität der Kläger, sondern auch ihr Grundrecht auf persönliche Freiheit. Die einstweilige Verfügung sei notwendig, um drohende Gewalt zu verhüten und auch einen unwiederbringlichen Schaden abzuwenden. Der Sicherungsantrag gegen die Zweitbeklagte sei schon mangels entsprechender Behauptungen, aus denen sich die Haftung der Zweitbeklagten für die anonymen Anrufe des Erstbeklagten ergäbe, abzuweisen.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jeder Partei 50.000 S übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei.

Der Erstbeklagte habe die Kläger durch seine anonymen Anrufe gezielt und gravierend gestört und damit in ihre Persönlichkeitsrechte eingegriffen. § 16 ABGB sei als Grundlage des privatrechtlichen Persönlichkeitsschutzes anerkannt. Es zeige sich eine gewisse Tendenz zu einem umfassenden Ausbau des Persönlichkeitsschutzes. Jeder Mensch habe ein Recht auf Leben, auf körperliche und geistige Unversehrtheit, auf Freiheit und Achtung seiner Ehre. Daraus ergebe sich ein Schutz vor nachhaltigen persönlichen Belästigungen, wie sie durch die anonymen Telefonanrufe des Erstbeklagten bewirkt worden seien. Auch wenn ein Unterlassungsanspruch im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sei, sei ein solcher anzuerkennen, weil nur ein Abwehranspruch wirksamen Schutz biete. Durch einen Antrag bei der Fernmeldebehörde auf Androhung und anschließende Sperre des Fernsprechanschlusses wären einerseits die Kläger nicht wirksam geschützt, weil der Erstbeklagte auch andere Fernsprechanschlüsse benutzen könnte, andererseits bestehe kein Grund, den gesamten Fernsprechverkehr des Erstbeklagten stillzulegen. Die einstweilige Verfügung sei notwendig, um einen drohenden unwiederbringlichen Schaden abzuwehren. Eine besondere Gefahrenbescheinigung sei nicht erforderlich.

Der Sicherungsantrag gegen die Zweitbeklagte sei nicht begründet, weil die Kläger gar nicht behauptet hätten, daß der Erstbeklagte als vertretungsbefugter Gesellschafter der Zweitbeklagten gehandelt habe oder daß eine andere Person als der Erstbeklagte vom Anschluß der Zweitbeklagten aus bei den Klägern angerufen habe. Die Kläger seien durch das gegen den Zweitbeklagten erlassene Verbot ausreichend gesichert.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Erstbeklagten ist zulässig, weil der Oberste Gerichshof bisher nicht über einen gleichartigen Sachverhalt entschieden hat; er ist aber nicht berechtigt.

Der Erstbeklagte vertritt die Auffassung, daß anonyme Telefonanrufe kein Persönlichkeitsrecht verletzten, weil damit weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung an sich verbunden sei. Den Klägern drohe auch weder Gewalt noch ein unwiederbringlicher Schaden. Sie könnten keine einstweilige Verfügung erwirken, sondern müßten einen Antrag nach § 39 Abs 2 Fernsprechordnung stellen. Danach könne ein mißbräuchlich verwendeter Fernsprechanschluß gesperrt und in der Folge gekündigt werden. Die erlassene einstweilige Verfügung sei auch deshalb unzulässig, weil die Kläger dadurch mehr erreichten, als sie im Hauptverfahren erlangen könnten. Sie hätten keinen Anspruch, schon vor Rechtskraft eines Unterlassungsurteiles nicht mehr belästigt zu werden.

Gemäß § 16 ABGB hat jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte und ist daher als eine Person zu betrachten. Diese Bestimmung wird heute allgemein nicht als bloßer Programmsatz, sondern als Zentralnorm unserer Rechtsordnung angesehen; sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert (Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 16 mwN; SZ 63/32 = JBl 1990, 734). Aus ihr wird - ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Art 8 MRK; § 1 DSG; § 77 UrhG ua) - das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet (Aicher aaO Rz 24 ff mwN; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 14; SZ 51/146; SZ 57/98; ecolex 1993, 159). Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güter- und Interessenabwägung (SZ 51/146; SZ 61/210; ecolex 1993, 159 mwN).

Die Privatsphäre eines Menschen wird durch unerbetene Telefonanrufe gestört (vgl ÖBl 1984, 13 - Telefonwerbung). Das gilt umso mehr, wenn sich der Anrufer nicht meldet und den Angerufenen mit anonymen Anrufen geradezu terrorisiert (s § 16 Abs 2 Z 2; § 43 Abs 1 Z 3 Fernmeldegesetz 1993 BGBl 1993/908, wonach jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer als mißbräuchliche Verwendung eines Fernsprechanschlusses angesehen und als Verwaltungsübertretung geahndet wird). Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß die durch (hier: zahllose) anonyme Anrufe bewirkte nachhaltige Belästigung das Persönlichkeitsrecht des angerufenen auf Achtung seines Privatbereiches grob verletzt. Dem Interesse des Angerufenen, nicht durch anonyme Anrufe belästigt zu werden, stehen keinerlei schützenwerte Interessen des Anrufenden gegenüber. Das Verhalten des Anrufers ist unabhängig davon rechtswidrig, ob der Angerufene durch den Telefonterror physische oder psychische Schäden davonträgt und ob daher auch sein Recht auf körperliche Unversehrtheit (§ 1325 ABGB; s auch Aicher aaO Rz 16; SZ 63/32 = JBl 1990, 734) verletzt wird.

Die Persönlichkeitsrechte sind absolute Rechte und genießen als solche Schutz gegen Eingriffe Dritter (SZ 51/146; SZ 56/124 = ÖBl 1984, 18 - Lokomotivführer). Droht ihre Verletzung, so steht ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zu (RdW 1989, 24; s auch ecolex 1993, 159). Gegen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte, die sich (auch) außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches auswirken, bietet nur ein Abwehranspruch Schutz. Die beantragte einstweilige Verfügung ist in einem solchen Fall zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens iS des § 381 Z 2 EO notwendig (RdW 1989, 24 mwN). Einstweilige Verfügungen nach § 381 Z 2 EO sind nicht deshalb unzulässig, weil sie der endgültigen Entscheidung vorgreifen (stRsp zB SZ 23/203; SZ 38/133; SZ 55/78; JBl 1985, 423 uva).

Die Vorinstanzen haben dem Sicherungsantrag daher zu Recht stattgegeben. Die Kläger erhalten dadurch nicht mehr, als sie im Hauptverfahren erhalten können. Daß sie durch die einstweilige Verfügung schon vor Rechtskraft des Unterlassungsurteiles Exekution führen und damit versuchen können, weitere Belästigungen durch den Erstbeklagten zu unterbinden, entspricht der materiellen Rechtslage. Ihr Unterlassungsanspruch ist bereits durch den drohenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht entstanden (s 4 Ob 87/94 - Urlaub für Schlaue). Der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Fernmeldebehörde die mißbräuchliche Verwendung von Fernsprechanschlüssen ahnden kann. Den Klägern bietet nur der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch angemessenen Schutz. die vom Erstbeklagten zitierte, durch BGBl 1972/267 auf Gesetzesstufe gestellte Fernmeldeordnung BGBl 1966/267 wurde im übrigen durch das Fernmeldegesetz 1993 BGBl 1993/908 aufgehoben (§ 48 Z 2 lit f leg cit).

Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten der Kläger beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten des Erstbeklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.

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